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Autor Thema: Dt. Rundfunkfinanzierung -> Anfrage EU-Parlament + Antwort EU-Kommission  (Gelesen 623 mal)

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Anfragen der Mitglieder des Europäischen Parlaments zur schriftlichen Beantwortung und die entsprechenden Antworten eines Organs der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AJOC_2014_279_R_0001&qid=1632825701426

Zitat
(Deutsche Fassung)
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-000204/14
an die Kommission
Nadja Hirsch (ALDE)
(10. Januar 2014)

Betrifft: Beihilferecht — Rundfunkgebühren

Die Kommission hat am 27.10.2009 eine revidierte Rundfunkmitteilung veröffentlicht (Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, 2009/C-257/01). Diese ersetzt die Mitteilung aus dem Jahr 2001 und trägt den Entwicklungen auf den Märkten und in der Technologie Rechnung. Dabei wurden strengere Regeln zur Rundfunkfinanzierung beschlossen, insbesondere zur Bildung von Rücklagen (Ziffern 73-75 der Rundfunkmitteilung).

Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in Deutschland hat Mitte Dezember 2013 empfohlen, die Hälfte der erwarteten Mehreinnahmen von 1 145,9 Mio. EUR für eine Senkung des Rundfunkbeitrags um 73 Cent auf 17,25 EUR monatlich zu verwenden. Als Reaktion darauf forderte der Verwaltungsrat des hessischen Rundfunks, dass die Mehrerträge des neuen Rundfunkbeitrags auf einem Sperrkonto eingefroren werden.

1.
Ist die Kommission über die beabsichtigte Sperrung von Rundfunkbeitrags-Mehreinnahmen auf einem separaten Sperrkonto in Deutschland informiert?

2.
Ist eine derartige Sperrung von Rundfunkbeitrags-Mehreinnahmen beihilferechtlich durch die Bundesrepublik Deutschland bereits angemeldet und beihilferechtlich geprüft worden?

3.
Hat die Kommission beihilferechtliche Bedenken gegen die Sperrung von Rundfunkbeitrags-Mehreinnahmen auf einem separaten Sperrkonto?

Antwort von Herrn Almunia im Namen der Kommission
(19. Februar 2014)

Die Kommission wurde nicht über eine eventuell beabsichtigte Sperrung von Rundfunkbeitrags-Mehreinnahmen auf einem separaten Sperrkonto informiert und hat keine Anmeldung eines solchen Vorhabens erhalten. Daher ist auch keine beihilferechtliche Prüfung einer derartigen Sperrung erfolgt.

Wenn Rundfunkbeitrags-Mehreinnahmen nicht an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sondern auf ein Sperrkonto gehen, auf das die Rundfunkanstalten keinen Zugriff haben und das nicht in ihren Büchern aufscheint, stellt dies nicht unbedingt einen Vorteil für die Anstalten dar. Ob sich daraus ein Vorteil ergibt, hängt davon ab, unter welchen Bedingungen und von wem das Konto freigegeben werden kann.

Anfragen der Mitglieder des Europäischen Parlaments zur schriftlichen Beantwortung und die entsprechenden Antworten eines Organs der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AJOC_2014_288_R_0001&qid=1632825701426
Zitat
(Deutsche Fassung)
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-000357/14
an die Kommission
Nadja Hirsch (ALDE)
(15. Januar 2014)

Betrifft: Beihilfenrecht, Rundfunkgebühren

Die Kommission hat am 27.10.2009 eine revidierte Rundfunkmitteilung veröffentlicht (Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk 2009/C 257/01). Diese ersetzt die Mitteilung aus dem Jahr 2001 und trägt den seither erfolgten Entwicklungen auf den Märkten und in der Technologie Rechnung. Insbesondere werden strengere Regeln zur Rundfunkfinanzierung beschlossen und die ex-ante Evaluierung von neuen Diensten eingeführt.

1.
Hat die Kommission eine Übersicht darüber, welche Mitgliedsländer den Empfehlungen der Mitteilung von 2009 zwischenzeitlich Folge geleistet haben, insbesondere im Bereich der ex-ante Evaluierung, und kann sie diese gegebenenfalls der Öffentlichkeit zugänglich machen?

2.
Hat die Kommission aufgrund der Ergebnisse der Übersicht evaluiert, ob ihre Entscheidung, die beihilferechtlich relevante Verwendung von Rundfunkgebühren in Form einer nicht verbindlichen Mitteilung anstatt in Form einer verbindlichen Verordnung zu regeln, zielführend gewesen ist?

Antwort von Herrn Almunia im Namen der Kommission
(11. März 2014)

Die Liste der von der Kommission untersuchten Regelungen bezüglich staatlicher Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk befindet sich unter:

http://ec.europa.eu/competition/sectors/media/decisions_psb.pdf.

Bei allen aufgeführten Regelungen hat die Kommission zudem geprüft, ob ein Mechanismus für die Ex-ante-Prüfung eingeführt wurde. Die vor der Rundfunkmitteilung von 2009 getroffenen Beschlüsse sind für die Ex-ante-Prüfung ebenfalls relevant, da die bisherige Beschlusspraxis in diesem Bereich in der Mitteilung von 2009 festgesetzt ist.

Das Protokoll 29 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezieht sich auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten. Dem Protokoll zufolge besitzt jeder Mitgliedstaat die Kompetenz zur Festlegung, Organisation und Erteilung eines öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags für Rundfunkanstalten sowie zur Bereitstellung der Mittel für die Erfüllung des Auftrags. Deshalb war zur Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sowie der Artikel 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union eine Mitteilung über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV der richtige Weg.

Weiterführender Hinweis:
Der zur PDF führende Link im Vorzitat ist aktuell aufrufbar und hat den Stand vom 01. Juli 2019.

Vom Unionsland Deutschland werden nur 3 Dokumente benannt, davon 2 weiterführend verlinkt; das letzte Dokument des Unionslandes Deutschland ist aus dem Jahr 2007, Pos. 20 in der Liste.

Dieses Dokument ist aufrufbar und enthält weiterführende Dokumente, u. a. die damalige Entscheidung der EU-Kommission,

Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP
243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland
 Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf

wie sie an einigen Stellen im Forum bereits zu finden ist; hierfür siehe u. a.

Auswertung Stellungnahmen EU-Kommission Beihilfeverfahren ORF und dt. ÖRR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22432.msg143489.html#msg143489

Entsprechend dem in Rot hervorgehobenen Wortlaut im zweiten Zitat der EU-Kommission ist der verlinkte Beschluß aus 2007 zum Dt. ÖRR weiterhin relevant, also vom Unionsland Deutschland einzuhalten.


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