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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung - Stadtkasse Landeshauptstadt Düsseldorf  (Gelesen 6596 mal)

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  • Beiträge: 3
Hallo zusammen,

im fiktiven Fall könnte folgendes Schreiben "Vollstreckungsankündigung" im Briefkasten von Person A gelegen haben. Person A erhält Grundsicherung (schon 4-5 Jahre) und ist damit eigentlich gebührenbefreit.

Person A hat die Befreiungsschreiben für die Jahre 2016-2018 auch vorliegen. Würde es ausreichen, wenn man die jetzt übersendet (an wen?) um die Vollstreckung zu stoppen?

In dem fiktiven Schreiben könnte eine Frist von 7 Tagen angegeben sein, wenn man 7 Tage ab Briefdatum nehmen würde, wäre das schon morgen! Ist das realistisch? Oder dauert es da in der Regel länger bzw. kommt da noch ein Brief oder was nach?

Hoffe jemand hat da einen Tipp!

Beste Grüße & Danke
lemaestro

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2018, 19:37 von Markus KA«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Nicht unbedingt die Antwort auf die Frage des Ursprungbeitrages, aber es sei hier auch kurz erwähnt:
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.msg182059.html#msg182059


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

f

faust

... das wird wohl nicht das einzige sein, was hier schiefläuft:

Man schaue sich Bild S2 an, die Bemerkungen zum Gläubiger, insbesondere zum AKTENZEICHEN !!!

Ist das ein Witz  (#) ?!? - Jaaah, das ist einer  >:D  ...


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@Markus: Danke für die Info und das Bearbeiten meines Beitrages, sehe schon ich muss noch einiges lesen!

@
hmm, Aktenzeichen habe ich rausgenommen, merke gerade war vielleicht ungeschickt es in weiß zu machen..  dachte nur das sollte da nicht drin sein. was meinst du mit Bemerkungen zum Gläubiger?

Gruß
lemaestro


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  • bislang 500€ der Zahlung verweigert
Verstehe nicht ganz weshalb es überhaupt zu dieser Vollstreckungsankündigung kommt? Die Befreiungsschreiben liegen ja anscheinend vor. Warum nun in diesem fiktiven Fall erst jetzt reagiert wird, ist nicht ganz verständlich.

Der Vollstreckungsankündigung muss zwangsläufig ein Vollstreckungsbescheid vorausgegangen sein. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid sollte in dem fiktiven Fall schnellstmöglich Widerspruch (als Einschreiben) eingelegt werden. Dieser Widerspruch ist an Stadtkasse und Landesrundfunkanstalt zu richten.


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Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.

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Hallo observer,

danke für deinen beitrag!

die aufforderungen der gez wurden in diesem fiktiven fall ignoriert und es liegt kein Vollstreckungsbescheid vor...



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  • bislang 500€ der Zahlung verweigert
Sehr merkwürdig. Ohne Bescheid gibt es auch kein Widerspruch. Die Frage ist nun natürlich welche Bescheide / Mahnungen sind vom WDR ergangen? Da bräuchte es Einblick in den kompletten Schriftverkehr.

Es sollte fiktiv Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden und Person A sollte das Gespräch mit der Landesrundfunkanstalt suchen, eventuell auch telefonisch. Es sei noch zu erwähnen, die Vollstreckung steht unmittelbar bevor. Es eilt ein wenig :-)


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Lev

  • Beiträge: 331
@ lemaestro

Frage:
- Welche Bescheide hat Person A im Vorfeld bekommen? 
- Und wie hat Person A auf diese Bescheide reagiert?


_____________Zur Hilfe__________________________________________________
Die Rede ist hier von Festsetzungsbescheiden und Widerspruchsbescheiden.

Lev

P.S. Ein 'Vollstreckungsbescheid' erfolgt hier nicht. Es handelt sich um eine ö.r. Forderung und nicht um eine privatrechtliche Forderung.


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  • Beiträge: 4.011
Person A erhält Grundsicherung (schon 4-5 Jahre) und ist damit eigentlich gebührenbefreit.

Person A hat die Befreiungsschreiben für die Jahre 2016-2018 auch vorliegen.

Von welcher Stelle liegen "Befreiungsschreiben" für die Jahre 2016- 2018 vor?

Wie kommt Person A auf den Gedanken "und ist damit eigentlich gebührenbefreit", denn es gibt keine automatische Befreiung.

Hinweis:
Eine Befreiung erfolgt nur auf Antrag.

Hat Person A Antrag auf Befreiung gestellt?

Ja -> Siehe Möglichkeit A
Nein -> Siehe Möglichkeit B

Möglichkeit A
Erfolgte der Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Stelle?
Nein, dann Antrag bei der zuständigen Stelle mit Verweis auf den älteren Antrag erneut stellen.
Ja, welche Stelle war das? Dann muss dort natürlich nachgefragt werden, was aus dem Antrag geworden ist.

Möglichkeit B
Dann sollte das wohl schnellstens erfolgen. Dazu sind die Nachweise -nicht im Original- möglicherweise an eine LRA -Landesrundfunkanstalt sofern bekannt- zu übermitteln.

Im Falle das bisher Post "die aufforderungen der gez wurden in diesem fiktiven fall ignoriert und es liegt kein Vollstreckungsbescheid vor", nicht hinreichend bearbeitet wurde oder diese keine Antwort auf einen Antrag auf Befreiung enthalten hat, dann sollte wohl schnellstens Kontakt zum Auftraggeber der "GEZ" - Name gilt nur bis Anfang 2013, erfolgen.
Forderungen von vor 2013 sieht PersonX nicht. Möchte Person A ausdrücken, dass die letzten Briefe von vor 2013 waren und jetzt das Neuste unmittelbar eine Vollstreckung ist? -> Falls das so sei, dann wird Person A bereits aus diesem Grund Akteneinsicht nehmen müssen um festzustellen, was ab 2013 eine LRA Ihr gesendet haben könnte. Möglicherweise hat Person A wichtige Post gar nicht erhalten,
deshalb müsste dazu ein Vergleich angestellt werden.

Augenscheinlich sind nur Forderungen ab 2017 vorhanden?
Ist Person A vielleicht erst im Jahr 2017 umgezogen?
Es sieht so aus, als hätte es 3 Forderungen gegeben, welche mit 3 Briefen versand wurden.
Die Post hätte Person A ungefähr im Zeitraum 12.2017 bis Ende 06.2018 erreicht.
Die Höhe der sonstigen Forderung mit 24 € lässt darauf schließen, dass es drei Briefe wären, mit jeweils 8,-€ Säumniszuschlag.
Ein Brief würde im Zeitraum 01.12.2017 bis 31.01.2018 liegen. -> Fälligkeit 02.01.2018
Ein Brief würde im Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 liegen. -> Fälligkeit 02.02.2018
Ein Brief würde im Zeitraum 01.05.2018 bis 31.05.2018 liegen. -> Fälligkeit 04.05.2018

Es ist möglich, dass weitere Post unterwegs verloren gegangen ist. Geprüft werden sollten diese 3 Angaben.
Auffällig ist, dass offensichtlich eine tatsächliche Mahnung fehlt.
Das ist erkennbar an den fehlenden Angaben dazu.

Auffällig ist, das offensichtlich keine Mahngebühren erhoben werden, denn diese würden sehr wahrscheinlich einen nicht durch 8,- € teilbaren Betrag ergeben. Falls doch, dann würde das tatsächlich ein Zufall sein.

Ein möglich günstiger Weg könnte hier sein mit der aktuell fordernden Stelle -Stadtkasse- Kontakt aufzunehmen und eine Erklärung abzugeben, dass offensichtlich ein Antrag auf Befreiung bei einer LRA nicht beschieden wurde, sofern dieser gestellt wurde.
In der Akteneinsicht ist zu prüfen ob bei einer LRA ein solcher Antrag verloren gegangen ist. Das ist daran erkennbar, dass dort keiner vorhanden ist obwohl Person A diesen per einfacher Post versendet hatte.

Um die Follstreckung abzuwenden müsste Person A zusätzlich prüfen ob bei Ihr aktuell überhaupt etwas pfändbares "Geld" vorhanden ist oder ob der Sie vollständig unter der Pfändungsfreigrenze bleibt. -> Ist das der Fall, sprich, wenn nichts zu holen ist, dann ebenfalls mit der aktuellen Stelle -Stadtkasse-, welche die Forderung stellt Kontakt herstellen und die Sachlage erklären.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2018, 11:38 von PersonX«

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Da es hier scheinbar um eine grundsätzliche Ablehnung aus weltanschaulichen Gründen geht und nicht nur um eine Zahlungsverweigerung, wäre es nett, wenn Sie sich an der Beschwerdeaktion bei Amnesty International beteiligen würden. Die Aktion besteht darin, die Vollstreckungsankündigung mit dem folgenden Anschreiben nach London zu schicken: 

Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.msg182044.html#msg182044


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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  • Pressemitteilungen
  • Beiträge: 920
Person A hat die Befreiungsschreiben für die Jahre 2016-2018 auch vorliegen. Würde es ausreichen, wenn man die jetzt übersendet (an wen?) um die Vollstreckung zu stoppen?


Mit dem 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sind die Fristen für eine rückwirkende Befreiung auf drei Jahre ab Stellung des Befreiungsantrages ausgedehnt worden.

Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen.


Quelle :
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N
Zitat
§ 4 Abs. 4 RBStV
Die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird. War der Antragsteller aus demselben Befreiungsgrund nach Absatz 1 über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren von der Beitragspflicht befreit, so wird bei einem unmittelbar anschließenden, auf denselben Befreiungsgrund gestützten Folgeantrag vermutet, dass die Befreiungsvoraussetzungen über die Gültigkeitsdauer des diesem Antrag zugrunde liegenden Nachweises nach Absatz 7 Satz 2 hinaus für ein weiteres Jahr vorliegen. Ist der Nachweis nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.
Zitat
§ 4 Abs. 7 RBStV
Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder durch den entsprechenden Bescheid in Kopie nachzuweisen; auf Verlangen ist die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder der Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Alternative genügt eine ärztliche Bescheinigung. Dabei sind auch die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.


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