Tja, da sieht man mal, wie so eine Zweitwohnungsbefreiung mißverstanden werden kann.
Wenn zwei Personen in zwei Wohnungen gemeldet sind (Bsp. Soldat und seine Frau), dann kann der BS argumentieren, daß eine Person für Wohnung 1 zahlen muß und wenn es dieser Person zu viel ist, auch für Wohnung 2 zu zahlen, dann eben die andere Person dafür zahlen muß.
Bei den Zweitwohnungsfällen vor dem BVerfG ging es um Singles, die für zwei Wohnungen zahlen sollen. Der Unterschied: Einmal muß tatsächlich nur einer (Single) für zwei Wohnungen zahlen, im anderen Fall müssen zwei (Soldat und seine Frau) für zwei Wohnungen zahlen und können darum die Zahlungspflicht unter einander aufteilen.
Ihr glaubt doch nicht ernsthaft, daß sich der BS so viele Fische durch die Netze gehen läßt?
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.