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Autor Thema: KEK kritisiert fehlende Reform des Medienkonzentrationsrechts  (Gelesen 3023 mal)

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vau.net       20.08.2018

Medienstaatsvertrag:
KEK kritisiert fehlende Reform des Medienkonzentrationsrechts

Aus Sicht der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) besteht dringender Bedarf zur Reform des bestehenden Medienkonzentrationsrechts. In einem Schreiben an die Rundfunkkommission der Länder bemängelt die Kommission, dass im Ende Juli 2017 veröffentlichten Entwurf des Medienstaatsvertrages keine Reform der Konzentrationsregeln vorgesehen ist.
Zitat
Die KEK sieht sich in ihrer Reformforderung durch das jüngste Hauptgutachten der Monopolkommission sowie das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Rundfunkbeitrag gestärkt. Die Verfassungsrichter hatten geurteilt, dass erheblicher Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk eine Gefahr für die publizistische Vielfalt darstellen kann. Die Monopolkommission hatte in ihrem Gutachten das von der KEK vorgeschlagene Gesamtmarktmodell positiv bewertet.
Weiterlesen auf :
https://www.vau.net/medienkonzentration/content/medienstaatsvertrag-kek-kritisiert-fehlende-reform



Siehe auch :
Gutachten der Monopolkommission - Wettbewerb 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28521.0

Länder wollen am klassischen Rundfunkbegriff festhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28491.0

Verfahren zu Rundfunkstaatsverträgen bedarf einer dringenden Reform
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28359.0

Online-Umfrage: Bürger sollen sich an Medienstaatsvertrag beteiligen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28233.0

Heike Raab (SPD): „Das Medienkonzentrationsrecht hat Defizite“
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24042.0

Hamburg will Rundfunkstaatsvertrag zu einem Medienstaatsvertrag entwickeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27549.0

Hamburg legt Entwurf für die Regulierung von Intermediären vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28317.0


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Die Erkenntnis des BVerfG, dass
Zitat
[...] erheblicher Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk eine Gefahr für die publizistische Vielfalt darstellen kann.
wirkt bigott, wenn andererseits
"erhebliches EXPANSIONsbestreben im unsozial zwangssubventionierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk" besteht, welches etwaige privatwirtschaftliche Qualitätsbestrebungen - wie sie ja im Printsektor z.B. unbestritten ebenfalls existieren, trotz wirtschaftlicher Notwendigkeiten - nicht selten schon im Ansatz untergräbt.

Siehe hierzu u.a. auch hochinteressanten Artikel unter
Öff.-rechtl. Rundfunk vs. Meinungsfreiheit - Verstoß gg. Art. 10 EMRK (EGMR)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26699.0.html


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de facto haben wir bereits ein staatlich kontrolliertes Rundfunkmonopol. Die privaten Rundfunk- und Fernsehsender sind, wenn es um die reale Macht und den tatsächlichen Einfluss geht, nichts als bloße Statisten. Aber so war und ist das ja auch gewollt, nicht wahr? Noch mehr an Geld und Ausdehnung würde dann die ohnehin bereits löchrige Tarnung endgültig obselet machen.   

LG Peli 


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medienpolitik.net       27.08.2018
Der Beitrag ist eine Vorveröffentlichung aus der promedia-Ausgabe 09/18.

„Das Medienkonzentrationsrecht ist nicht mehr zeitgemäß“
Vorsitzender der KEK kritisiert Entwurf des Medienstaatsvertrages

Interview mit Prof. Dr. Georgios Gounalakis, Vorsitzender der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), Professor für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung und Medienrecht an der Universität Marburg
Zitat
„Bedauerlicherweise müssen wir nun feststellen, dass der von der Rundfunkkommission vorgelegte Entwurf eines Medienstaatsvertrags zwar Regelungen zu den Bereichen Rundfunkbegriff, Plattformregulierung und Intermediäre enthält, nichts aber zu einer Reform des Medienkonzentrationsrechts“, so Prof. Dr. Georgios Gounalakis, Vorsitzender der KEK in einem medienpolitik.net-Interview. Seit Jahren befände sich die KEK mit den Ländern im Gespräch über eine Anpassung an die neuen Herausforderungen für die Vielfaltsicherung. Es seien Vorschläge für ein modernes Vielfaltsicherungsmodell erarbeitet und mit den Ländern auch bereits sehr konkrete Detailfragen für ein neues Regulierungskonzept erörtert worden. Leider sei zu befürchten, dass sich der Gesetzgeber auch weiterhin nicht mit dem Thema befassen werde, solange einzelne Landesregierungen die Weiterentwicklung des Medienkonzentrationsrechts aus alleinigem Standortinteresse großer TV-Sender heraus mit der Forderung nach Statuierung unrealistischer Aufgreifschwellen verbinden würden und mit ihrer Drohung eines Vetos blockieren, so Gounalakis weiter.
Zitat
medienpolitik.net: Im Entwurf des Medienstaatsvertrages sind der „Rundfunkbegriff“ und die damit verbundene Lizenzpflicht im Gegensatz zu Ihren Forderungen kaum verändert worden. Inwieweit ist die Beibehaltung des klassischen Rundfunkbegriffs im Zusammenhang mit der von Ihnen geforderten Reform des Medienkonzentrationsrechts problematisch?

Prof. Dr. Georgios Gounalakis: Nach wie vor beeinflusst der Rundfunk in seinen traditionellen Formen Fernsehen und Radio die Meinungsbildung maßgeblich. Die nichtlinearen Abrufdienste entwickeln sich jedoch sehr dynamisch. Hierbei spielen vor allem US-amerikanische Anbieter wie Amazon und Netflix eine zentrale Rolle. Manche Prognosen gehen davon aus, dass bereits im Jahre 2019 der nichtlineare Bewegtbildkonsum den zeitgleichen linearen Konsum, also den Rundfunk-Empfang, überholen wird. Mittel- bis langfristig wird die Nutzungsdauer des linearen Fernsehens voraussichtlich zurückgehen. Gerade mit Blick auf die Pflicht zur Vielfaltsicherung ist die Reduzierung auf den Rundfunk jedoch nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr sollten alle Medienangebote, die Einfluss haben auf die Meinungsbildung in einem demokratischen Staat, in die Sicherung der Meinungsvielfalt eingeschlossen werden. Betrachtungsgegenstand eines Gesamtmeinungsmarktmodells, wie es die KEK seit langem fordert, sollten deshalb publizistische Angebote und Intermediäre sein. Der zeitgleiche Empfang dieser Angebote ist nicht mehr das wesentliche Kriterium für das Entstehen von Meinungsmacht. Zudem sollte meiner Meinung nach darüber hinaus nachgedacht werden, auch nicht-publizistische Angebote mit politischer Relevanz in den Blick zu nehmen. Auch von Ihnen kann eine Gefahr für den Meinungsbildungsprozess ausgehen, wie der Fall Cambridge Analytica zeigt.
Zitat
medienpolitik.net: Die Medienanstalten sind für die Verfahren gegen YouTube-Angebote, die über keine Rundfunklizenz verfügen und ihre Angebote live-ausgestrahlt haben, kritisiert worden. Benötigen YouTube-Angebote wie „PietSmiet TV“, aber auch Live-Streaming-Angebote auf Online-Seiten von Tageszeitungen weiterhin eine Lizenz?

Prof. Dr. Georgios Gounalakis: Grundsätzlich ist die Lizenz für die KEK primärer rundfunkspezifischer Anknüpfungspunkt für die Konzentrationskontrolle. Das Zulassungsverfahren dient somit auch der vorbeugenden Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht. Nach dem vorliegenden Entwurf soll die zuständige Landesmedienanstalt nunmehr die Zulassungsfreiheit in Fällen wie den von Ihnen beschriebenen auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigen, sofern gewisse Kriterien erfüllt sind. Das soll etwa der Fall sein bei Rundfunkprogrammen, die aufgrund ihrer geringen journalistisch-redaktionellen Gestaltung oder aus anderen vergleichbaren Gründen nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder die lediglich eine zahlenmäßig geringe Reichweite erzielen. Eine derartige Vorschrift für Bagatellrundfunk macht Sinn, wenn der Sachverhalt offensichtlich keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht bietet.
Weiterlesen auf :
http://www.medienpolitik.net/2018/08/medienpolitikdas-medienkonzentrationsrecht-ist-nicht-mehr-zeitgemaess/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. August 2018, 22:54 von Bürger«

 
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