Die Länder sind aber dazu berufen, unter anderem in den Landespressegesetzen und dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) neue Regelungen zu schaffen, die weiterhin entsprechende Ausnahmen von der DSGVO für Journalisten enthalten.
https://www.presseportal.de/pm/50854/3952742
Diese neuen Regelungen hätten längst umgesetzt werden können. Es waren dafür 2 Jahre Zeit seit der Veröffentlichung der DSGVO im Mai 2016.
Die Aussage von Frau Merkel dazu ist sehr lesenswert. Guggst du hier:
Merkel sagte: „Natürlich brauchen wir Datensouveränität bei den einzelnen Menschen.“
Die Richtlinie dürfe aber nicht dazu führen, dass der Umgang mit Daten nicht mehr praktikabel sei.
Die Arbeit mit großen Datenmengen, das so genannten Big Data Management, sei ein wichtiger Wirtschaftsfaktor und damit zentral für die weitere Entwicklung des Landes.
Und weiter …
Die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland unterscheide sich wohl auch deswegen von anderen EU-Mitgliedsstaaten, weil die Datenschutzbeauftragten hierzulande nicht weisungsgebunden seien, sagte Merkel weiter.
Hervorhebung durch user @margaQuelle: Berliner Zeitung vom 06.06.2018
https://www.berliner-zeitung.de/politik/dsgvo-merkel-will-datenschutzverordnung-in-letzter-sekunde-lockern-30148928Kommentar:
Ah, jetzt ja,
die Aussage …
„
Das Big Data Management ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor“ hat zur Folge, dass die
BRD bzw. der
BS als „
Großer Datenmengensammler“ akzeptiert wird von der Bundesregierung. Es wird mit den „großen Datenmengen“ gutes Geld verdient.
Diese Aussage bedeutet im Klartext, dass die Datenschutzbeauftragten hierzulande überflüssig sind?
Die Datenschutzbeauftragten der LRAn sind "
weisungsgebunden", da diese von der/dem jeweiligen Intendantin oder Intendant der jeweiligen Sitzanstalt LRA bestellt werden.
(4) Der Intendant oder die Intendantin des SR bestellt mit Zustimmung des Rundfunkrates für die Dauer von sechs Jahren eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten des SR. Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR ist in der Ausübung seines oder ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; im Übrigen untersteht er oder sie der Dienstaufsicht der Intendantin oder des Intendanten.
Quelle § 11 Saarländisches Mediengesetz: https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2016/03/I_2_SMG.pdf
Ja genau, dem Gesetz unterworfen, das bedeutet, es gilt der RBStV bzw der RStV für die oder den Datenschutzbeauftragte/n.
Ab dem 25. Mai 2018 gilt aber nun für den personenbezogen Datenschutz die Eu DSGVO für diese Datenschutzbeauftragten.
Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten, die nicht dem Jornalismus unterliegt, bedarf der ausdrücklichen "aktiven" und unmissverständlichen persönlichen Zustimmung der betroffenen Person.
PS.
Frau Merkel kann eine "Richtlinie" nicht von einem "förmlichen Gesetz" (Eu DSGVO) unterscheiden, siehe Zitat von Frau Merkel.
Für interessierte, hier ein Link zu Jan Philipp Albrecht, den Initiator der Eu DSGVO
https://www.janalbrecht.eu/und weiter ein Link zu häufig gestellten Fragen zur DSGVO:
https://www.janalbrecht.eu/2018/05/dsgvo-haeufig-gestellte-fragen-haeufig-verbreitete-mythen/Hierzu ein Zitat, aus obigem Link für den "Journalismus":
Was ist mit journalistischen Beiträgen oder Meinungsäußerungen?
Für die Presse ist der Ausgleich zwischen Datenschutz und Pressefreiheit nach Artikel 85 DSGVO im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (kurz Rundfunkstaatsvertrag) bereits geregelt.
Diese werden derzeit an die DSGVO angepasst.
Hier gilt fast immer: Wenn die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken stattfindet, muss man sich an so gut wie keine Regeln – außer zur Datensicherheit – halten.
In der DSGVO ist darüber hinaus klargestellt worden, dass im Zweifel auch Blogger und andere von diesem journalistischen Privileg geschützt sind:
„Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit ausgelegt werden.“ (Erwägungsgrund 153)
Quelle Erwägungsgrund 153:
https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-153/
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)