Guten Abend,
Person X hat bereits den Weg der Erinnerung an des AG und die Beschwerde an das LG gestellt. In beiden wurde auf das fehlen der Voraussetzungen hingewiesen. Keine Mahnung, Mahngebühr nicht vollstreckbar, somit falsche Summe. Ebenfalls wurde auf die Säumniszuschläge hingewiesen, da diese im vorangegangenen Bescheid abgegolten wurden. Nach Akteneinsicht wurde wiederholt nicht auf die Punkte eingegangen und ein Typischer Beschluss, mit Querverweis zu anderen Urteilen über die Rechtmäßigkeit des Beitrags, verfasst. Nun wäre an dieser Stelle der Rechtsweg erschöpft? Kann nun die Vollstreckungsgegenklage erhoben werden? Welche Mittel stünden noch zur Verfügung?
Am heutigen Tag kam eine Information des GVZ, über die Drittauskunft nach §802i ZPO, ins Haus.
Wäre eine Dienstaufsichtsbeschwerde, wegen des vehementen Ignorieren der gesamten Rechtsgrundlage, gegen die Richter eine Option? Immerhin legitimieren sie die formellen Fehler in der Vollstreckung. Auf eine Mahnung wird nachweislich nicht eingegangen.
Wie ginge es weiter, auch im Hauptverfahren, wenn Revision nur mit Vertreter möglich ist? Wenn der Bescheid schon formell falsch ist, wie kann dann der Rest danach wieder rechtens sein? Reagiere ich nicht auf den formell falschen Bescheid, wird er gültig, reagiere ich, dann beschäftigt sich eine Person mit dem Bescheid und schon ist das Argument des vollständig automatisierten Erlasses von Bescheiden vom Tisch... dieser Umstand ist ja Gerichts bekannt und wird legitimiert.