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Autor Thema: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG  (Gelesen 23532 mal)

b
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Im ersten Beitrag in diesem Thread ist ein Beschluss angehängt.  Im Ziffer 2 des Beschlusses steht:

Zitat
Dem Schuldner wird aufgegeben, bis spätestens xx.xx.xxxx eine Entscheidung des Prozeßgerichts zu erwirken.

Was heißt das?
Wie erwirkt der Schuldner eine Entscheidung des Prozeßgerichts?


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K
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@pstfch: finde es "unschön" einfach einen bestehenden thread zu "kapern" und mit einem eigenen, neuen Thema zu durchsetzen.
Chronologie und Übersicht über den von >busymeister< begonnenen Fall sind nun dahin  :-\ :'(

Gruß
Kurt

@Markus KA: kann man nicht aus dem pstfch-Thema und den dazugehörigen Antworten einen eigenen thread erstellen?

Edit "Markus KA":
Danke für den berechtigten Hinweis.
Am Beispiel des Beitrags von "pstfch" sollte deutlich gemacht werden, dass in dem fiktiven Fall die Vollstreckungsabwehrklage, die Anfechtungsklage nicht ersetzt und auch im fiktiven Fall einer Vollstreckung zuerst genutzt werden soll/muss.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Januar 2019, 16:17 von Markus KA«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
  • Beiträge: 4.011
Im ersten Beitrag in diesem Thread ist ein Beschluss angehängt.  Im Ziffer 2 des Beschlusses steht:
Zitat
Dem Schuldner wird aufgegeben, bis spätestens xx.xx.xxxx eine Entscheidung des Prozeßgerichts zu erwirken.
Was heißt das?  Wie erwirkt der Schuldner eine Entscheidung des Prozeßgerichts?

Geht nicht, weil A keinen Einfluss auf das Prozessgericht hat. Solche Forderungen sind zurückzuweisen oder entsprechend immer wieder Fristverlängerung zu beantragen, wegen dem Grund.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Januar 2019, 19:59 von Bürger«

b
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Geht nicht, weil A keinen Einfluss auf das Prozessgericht hat.

Wenn A sowieso keinen Einfluss hat, warum denn macht man die Aufforderung im Beschluss?


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P
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Person A kann ja versuchen Einfluss zu nehmen. Dazu ein Schreiben ans AG aufsetzen und um richterlichen Hinweis bitten, wie sich das jetzt gestalten soll. Zusätzlich darauf hinweisen, dass einem diese Verfahrensweise als Laie ohne anwaltliche Vertretung kurzsichtig erscheint, eben weil keine Möglichkeit gesehen wird, Einfluss auf die Richter, das Personal etc. des Prozessgerichts oder auch weitere Beteiligte zu nehmen. Dieses Schreiben in Kopie zzgl. Kopie der Auflage des AG, eine "Entscheidung zu erwirken" zur Information an das Prozessgerichts geben.

Warum macht das AG das? Antwort: Um a) eine Möglichkeit zu geben und um b) in einigen Tagen mit Fristablauf erklären zu können, dass Person A schließlich keine Entscheidung beigebracht hätte.
Damit würde dann die Vollstreckung fortgesetzt.

Herzlichen Glückwunsch, wenn es so kommen sollte. PersonX hofft, dass dazu Informationen bekannt werden.

An genau diesem Punkt ist mindestens ein Verfahren, welches einem Runden Tisch in Sachsen bekannt ist. Leider ist noch nicht klar, wie es da weitergeht.

Edit "Bürger": Ein fiktiver Antrag auf Fristverlängerung für die Beibringung einer Entscheidung des Prozessgerichts könnte ggf. so oder so änlich gelautet und damit wohl etwas Zeit und weniger Handlungsdruck verschafft haben - wäre natürlich je nach den eigenen Umständen/ Gericht/ Rundfunkanstalt etc. anzupassen
Zitat
Absender...

Amtsgericht...

Az. ...

Ort Datum


hier: Antrag auf Fristverlängerung

Sehr geehrtes Gericht,

in Bezugnahme auf o.g. Verweisungs-Beschluss sowie o.g. Schreiben vom __.__.____ und darin gewährte Frist von __ Wochen/ bis zum __.__.____ für die Vorlage einer "Entscheidung des Prozessgerichts über eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung" stelle ich hiermit

Antrag auf Fristverlängung
bis zu einer abschließenden Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Begründung:
Die Eingangsbestätigung des Verwaltungsgerichtes über das vom Amtsgericht dorthin verwiesene
O und dort unter Az. _________ geführte Verfahren datiert zum __.__.____ und ging mir nicht vor dem __.__.____ zu
O Verfahren liegt mir noch nicht vor.


Angesichts der ohnehin nicht unüblichen Verfahrensdauern am Verwaltungsgericht von mehreren Monaten - auch bei Eilverfahren - sehe ich mich außerstande, "binnen __ Wochen/ bis zum __.__.____ [...] eine Entscheidung des Prozessgerichts über eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorzulegen".

Aufgrund der Schwierigkeit, Komplexität sowie grundlegenden Bedeutung der Rechtssache und der damit gebotenen Hinzuziehung eines qualifizierten Rechtsbeistandes bzw. Fachanwalts, wird selbst eine nur kurz gefasste Begründung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mehrere Wochen bis Monate Zeit in Anspruch nehmen.

Auf innerbehördliche Postlaufzeiten, Arbeitszeiten und sonstige Abläufe habe ich keinen Einfluss.

Die mehrwöchigen bis mehrmonatigen Reaktionszeiten von "Mitteldeutscher Rundfunk" sind dem Gericht sehr wahrscheinlich bereits bekannt.

Bis zu einer abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bzw. - falls erforderlich - weiterer Instanzen bleibt es jedoch auch weiterhin geboten, irreparable Nachteile für mich unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen zu vermeiden.

Aus vorgenannten Gründen und aufgrund der nicht prognostizierbaren Verfahrensdauer des
verwaltungsgerichtlichen Instanzenweges beantrage ich - auch aus prozessökonomischen Gründen - eine nicht näher terminierte Fristverlängerung bis zur abschließenden Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Für etwaige weitergehende richterliche Hinweise und das aufgebrachte Verständnis bedanke ich mich im Voraus.
zutreffendes anpassen, nicht zutreffendes weglassen
grau - nur falls erforderlich/ sinnvoll


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b
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Im vorliegenden fiktiven Fall kommt es nun zu einem fiktiven Beschluss vom Amtsgericht (siehe Anhang).  (Ich habe kein Scanner mit OCR, also fasse ich die zwei wichtige Punkte aus dem Anhang zusammen).

1. Das Amtsgericht verweist die Klage an das Verwaltungsgericht. Die Begründung bezieht sich auf das Urteil vom 11.01.2017 - M6K16.896 beim OVG München. (siehe Anhang)

2.  Die SWR lehnt die Klage mit der Begründung ab, dass Mahngebühren Kosten der Vollstreckung seien, und diese in BW nicht festgesetzt werden müssten. Nach § 13 Abs. 2 LVwVG könnten sie mit der Hauptforderung beigetrieben werden. (siehe Anhang)***



***Edit "Markus KA": Zum Thema
Sind in Baden-Württemberg Mahngebühren Vollstreckungskosten?
wurde ein eigenständiger Thread eröffnet
Sind in BaWü Mahngebühren Vollstreckungskosten/ Nebenforderungen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29752.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Januar 2019, 22:40 von Bürger«

b
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In einem ähnlichen fiktiven Fall könnte Person A an das Amtsgericht in B ebenfalls folgende Schreiben gesendet haben:

- Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a Abs. 1 Satz ZPO
- Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO
- Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO

Als Antwort könnten folgende Schreiben eingegangen sein:

Zitat
Gegen die Zuständigkeit des Amtsgerichts B und der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen folgende Bedenken: „ Für einen Rechtsstreit, mit dem der Schuldner von Rundfunkbeiträgen unter Berufung auf die Nichtigkeit der zugrundeliegenden Beitragsfestsetzungsbescheide beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsersuchen im Sinne von § § 15a Abs. 3 Satz 2 VwVG BW für unzulässig zu erklären, ist nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, denn für Streitigkeiten über die Wirksamkeit der auf dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beruhenden Fest-setzungsbescheide ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet." (LG Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016 10 T 348/16).
Das Gericht folgt nicht einer teilweise von Seiten des VG München vertretenen Gegenauffassung, da dies dem Wortlaut von § 767 ZPO zugegenläuft (danach ist das Prozessge-richt des 1. Rechtszuges maßgeblich).

Die Klägerseite kann hierzu bis 28.01.2019 Stellung nehmen.
Wird ein Verweisungsantrag gestellt?

 
Weiterhin muss gemäß beigefügter Kostenrechnung ein Vorschuss aus einem vorläufigen Streitwert von XXXX,XX € bei Gericht einbezahlt werden, damit das Verfahren weiterbe-trieben werden kann.

Die Kostenrechnung könnte schon beglichen worden sein.

Als weiteres fiktives Schreiben könnte Person A folgendes erhalten haben:

Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache
Südwestrundfunk ARD, ZDF, DRadio, vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Gz.
- Gläubigerin -
gegen
- Schuldner -

hat das Amtsgericht B beschlossen:

1   Der Antrag des Schuldners , gerichtet auf die Gewährung von
Vollstreckungsschutz im Sinne des § 765a ZPO, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

2.   Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gründe:

Der gestellte Antrag ist unbegründet.

Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstellen. Die Anwendung des § 765a ZPO setzt aber voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerpartei wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren wäre. § 765a ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift und als solche trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen. Für die Anwendung genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner grundsätzlich abfinden.

Im Rahmen des § 765a ZPO ist das Schutzbedürfnis der Gläubigerpartei, die aufgrund ihres Titels ein erhebliches Vollstreckungsinteresse hat, in vollem Umfang zu würdigen. Demgegenüber dürfen die Schwierigkeiten und sozialen Nöte des Schuldners nicht einseitig berücksichtigt werden.

Der Schuldner trägt in seinem Antrag keinerlei Gründe vor, die ein Schutzbedürfnis belegen. Er wendet sich mit seinem Vollstreckungsschutzantrag allein gegen das Bestehen der der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide der Gläubigerin. Dieses Vorbringen ist nicht im Wege des Vollstreckungsschutzes zu prüfen. Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht B

oder bei dem

Landgericht K

einzulegen.


Wie könnte Person A hier reagieren? Beschwerde einreichen?

Zu guter letzt könnte relativ zeitglich ein fiktives Schreiben des OGV mit folgendem Wortlaut ins Haus geflattert sein :

Zitat
Sehr geehrter Herr soundso!
In der Zwangsvollstreckungssache Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, v.d.d. lntend., Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln,
gegen Sie

wird die Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 ZPO angeordnet.

Die Eintragung erfolgt, weil Sie Ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind. Eine ausreichende Entschuldigung oder einen erkennbaren Grund oder Reaktion konnte ich nicht erkennen.

Die Eintragung erfolgt nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Anordnung bei Ihnen. Sie enthält die notwenigen Angaben des § 882 b Abs. 2 und 3 ZPO.

Der Eintragung werden folgende Daten zugrunde gelegt:

Anrede: Herrn
Name / Vorname:
Rufnahme:
Titel:
Namensvorsatz:
Geburtsname:
weitere Namen:
handelnd unter:
Geburstdatum:
Geburtsort / Geburtsstaat::
Geschlecht:
Anschrift:

Gegen diese Anordnung ist das Rechtsmittel des Widerspruchs gemäß § 882d ZPO binnen zwei Wochen möglich. Er müsste beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Der Widerspruch hemmt jedoch nicht die Eintragung. Die Eintragung kann nur verhindert werden, wenn Sie gleichzeitig mit dem Widerspruch einen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragung gern. § 882d Abs. 2 ZPO stellen.

Achtung:. Die zu zahlende Gesamtforderung beträgt nunmehr XXXX,XX EUR
Sollten Sie in dieser Sache jedoch eine gütliche Erledigung und die Vermeidung der Eintragung im zentralen Schuldnerverzeichnis erreichen wollen, haben Sie Gelegenheit, den Schuldbetrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist an mich zu zahlen.


Passt zwar nicht ganz zum Thread aber es könnte zeitgleich mit den anderen Schreiben gekommen sein.

Vielleicht könnte A bereits so oder so ähnlich geantwortet haben

Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache

Aktenzeichen Gerichtsvollzieher: BliBlaBlubb

Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, v.d.d. Intend., Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, AZ:
-Gläubigerin-

gegen

-Schuldner-


lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers Sudwestrundfunk vom 12.2018 zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.

Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.

Wie könnte Person A in der Gesamtheit weiterverfahren?


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass die Erinnerung bereits vor der Abgabe zur Vermögensauskunft eingereicht wurde, dass einer Verweisung zugestimmt worden ist und man sonst immer entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung vorgegangen ist. Darin wird auch oft genannt, dass eine Beschwerde auch ohne anwaltliche Unterstützung möglich ist.

In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass zunächst die Beschwerde ohne Nennung von Gründen beim AG eingereicht worden ist, außer im Rechtsbehelf wird die Begründung in der Beschwerde vorausgesetzt. Das AG könnte den Beschwerdesteller dann darauf hingewiesen haben, dass die Beschwerde an das LG weiterverwiesen worden ist.

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2017
Musterstrasse 36
88888 Musterstadt



Amtsgericht Musterstadt
Musterstrasse  1
88888 Musterstadt



In der Zwangsvollstreckungssache

Aktenzeichen X M XXXX/17

Zwangsrundfunk, vertreten durch den Intendanten,
Zwangsstraße 000, 00000 Zwangshausen
-Gläubigerin-

gegen

Max Mustermann, Musterstrasse 36, 88888 Musterstadt

-Schuldner-


Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom XX.XX.2017 (Az. X M XXXX/17)


Es wird eingelegt die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom XX.XX.2017 (erhalten am XX.XX.2017).



Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht gegeben sind.




Antragsteller



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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

g
  • Beiträge: 77
Das Problem ist, das bei einer Vollstreckungsabwehrklage ein materiell-rechtlicher Einwand vorliegen muss (also wieder die Grundfrage, ist der Festsetzungsbescheid rechtens). Daher auch die Verweißung an das VWG.
Bei einer Vollstreckung sollte eher geprüft werden, ob der Schandfunk formelle Fehler gemacht hat (haben Sie eigentlich immer  (#)) - nun können formell-rechtliche Einwände geltend gemacht werden. Dies geschieht jedoch nicht durch Vollstreckungsabwehrklage nach §767 ZPO, sondern durch Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO.

s. Hierzu:
Haufe § 11 Zwangsvollstreckung / 1. Formelle Einwendungen
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/11-zwangsvollstreckung-1-formelle-einwendungen_idesk_PI17574_HI7546040.html

s. auch Antwort #18:
Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29444.msg185235.html#msg185235


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Januar 2019, 21:52 von Markus KA«

b
  • Beiträge: 6
Es soll im bereits oben genannten fiktiven Fall von Person A vorgekommen sein, ...

...dass die Erinnerung und der gleichzeitig eingereichte Widerspruch, so oder ähnlich beantwortet wurden:

Zitat
Sehr geehrter Herr Schuldner,
bezugnehmend auf den eingelegten Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung wird darauf hingewiesen, dass dieser derzeit unbegründet ist.

Ihr Widerspruch richtet sich gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Vollstreckungstitel.
Diese Einwände sind nicht im Widerspruchsverfahren zu prüfen.

Wird der Widerspruch zurückgenommen? Um Stellungnahme binnen zwei Wochen wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen

Der fiktive Schuldner A überlegt ob er die Frist verstreichen lässt. Zumal einge Tage später unter selbem AZ folgendes hätte passieren können...

...zum Beispiel, dass, auf die ohne Nennung von Gründen beim AG eingereichte Beschwerde, ein so oder soähnlicher Beschluss vom AG gekommen sein soll:

Zitat
Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache
 
Südwestrundfunk ARD, ZDF, DRadio, vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice, Freimersdor-fer Weg 6, 50829 Köln,
- Gläubigerin -
gegen
- Schuldner -

hat das Amtsgericht am 29.01.2019 beschlossen:

1. Der sofortigen Beschwerde des Schuldners 23.01.2019 gegen den Beschluss vom 15.01.2019 wird nicht abgeholfen.
2. Das Verfahren wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen Landgericht vorgelegt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Schuldner wendet sich gegen das Bestehen des Titels.
Es liegt ein Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vor, welches als Titel ausreichend ist.
Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Im übrigen wird auf die Begründung im ange-
fochtenen Beschluss Bezug genommen.


Wie könnte hier die fiktive weitere Vorgehensweise sein können?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Erinnerung“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2019, 15:17 von Markus KA«

H
  • Beiträge: 9
Hat der fiktive Schuldner A mittlerweile Neuigkeiten von der Front zu vermelden?


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Person A wird vollstreckt.  Im Vollstreckungsersuchen werden zwei Bescheide vollgestreckt, die nie angekommen sind.  Person A hat die Vollstreckungsabwehrklage so formuliert.  Kann man das besser formulieren oder ist es so in Ordnung?

Zitat
Es wird beantragt,

Die Zwangsvollstreckung wird für unzulässig erklärt.

Begründung

Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Gläubigerin (SWR) grundsätzlich möglich, vom Gläubiger festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Kläger – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LvwVGKO muß das Vollstreckungsersuchen die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten.  Dieser Verwaltungsakt muss wirksam sein, § 43 VwVfG (Rn. 251 und Rn. 295), in dem gem. § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG  er ihm bekannt gegeben wird, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.

Im vorliegenden Vollstreckungsersuchen werden Verwaltungsakten vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx angegeben.  Diese Akten sind allerdings nicht wirksam, weil sie gem. § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG  dem Schuldner nicht ordentlich bekannt gegeben wurden.  Somit sind dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Verwaltungsakten nicht wirksam.

Daher ist die Vollstreckung rechtswidrig.


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Person A wird vollstreckt.  Im Vollstreckungsersuchen werden zwei Bescheide vollgestreckt, die nie angekommen sind.  Person A hat die Vollstreckungsabwehrklage so formuliert.  Kann man das besser formulieren oder ist es so in Ordnung?

Ist hier außerdem eine Vollstreckungsabwehrklage oder eine Erinnerung der richtige Rechtsmittel?


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Guten Abend,

Person X hat bereits den Weg der Erinnerung an des AG und die Beschwerde an das LG gestellt. In beiden wurde auf das fehlen der Voraussetzungen hingewiesen. Keine Mahnung, Mahngebühr nicht vollstreckbar, somit falsche Summe. Ebenfalls wurde auf die Säumniszuschläge hingewiesen, da diese im vorangegangenen Bescheid abgegolten wurden. Nach Akteneinsicht wurde wiederholt nicht auf die Punkte eingegangen und ein Typischer Beschluss, mit Querverweis zu anderen Urteilen über die Rechtmäßigkeit des Beitrags, verfasst. Nun wäre an dieser Stelle der Rechtsweg erschöpft? Kann nun die Vollstreckungsgegenklage erhoben werden? Welche Mittel stünden noch zur Verfügung?
Am heutigen Tag kam eine Information des GVZ, über die Drittauskunft nach §802i ZPO, ins Haus.
Wäre eine Dienstaufsichtsbeschwerde, wegen des vehementen Ignorieren der gesamten Rechtsgrundlage, gegen die Richter eine Option? Immerhin legitimieren sie die formellen Fehler in der Vollstreckung. Auf eine Mahnung wird nachweislich nicht eingegangen.

Wie ginge es weiter, auch im Hauptverfahren, wenn Revision nur mit Vertreter möglich ist? Wenn der Bescheid schon formell falsch ist, wie kann dann der Rest danach wieder rechtens sein? Reagiere ich nicht auf den formell falschen Bescheid, wird er gültig, reagiere ich, dann beschäftigt sich eine Person mit dem Bescheid und schon ist das Argument des vollständig automatisierten Erlasses von Bescheiden vom Tisch... dieser Umstand ist ja Gerichts bekannt und wird legitimiert.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Querverweis aus aktuellem Anlass:
SWR kann Rundfunkbeiträge in Baden-Württemberg zurzeit nicht eintreiben (05/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36050.0


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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