Thema "Geldbeutel"/"Geld in der Hosentasche", was braucht's, was nicht:
Zur Unterscheidung reicht die Fiktion:
Quelle:
BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten BVerfG, Urteil v. 27.07.1971, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68, Link:
http://tlmd.in/u/81http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.htmlOder, wie im Urteil,dritte Zeilevon oben, angegeben: 1971 gab's eben schon ! Inet !:
http://tlmd.in/u/81Rn42
"Derartige Fiktionen werden zwar als Mittel der Gesetzestechnik nicht selten
verwandt. Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der
Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter
anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der
Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug
nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit
einem beliebigen Inhalt füllen kann."
(Das obige ist übrigens als 'allgemeiner Leitsatz' zu verwenden ("Derartige ...sind nicht selten...): Dieser Leitsatz liegt dem Urteil zugrunde, andere Leitsätze geben das Urteil verkürzt wieder, und sind dann allgemein dann nicht anwendbar)
Das oben ist die Unterscheidung zwischen ->Sachgerechtigkeit und ->Sachdienlichkeit:
Der oft schon geschriebene Anwendungsfall:
Hundesteuer für Katzen: Weil Katzen wie Hunde regelvermutlich in Wohungen leben.
Die Steuerauslösung "Wohnung" ist sachdienlich, Katzen sind jedoch keine Hunde, daher nicht sachgerecht.
auch Rn 46 a.a.O:
"..., ein privatwirtschaftlicher Leistungsaustausch besteuert werden darf, so kann der Bundesgesetzgeber
diese Schranke nicht durch ein "gelten als" durchbrechen."
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.