Der RBB untersteht dem Recht des Landes Berlin, denn allein dieses hat er kraft
§ 35 Anzuwendendes Recht
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburghttps://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/für sich zur Verfügung.
Nun, sei in wiederholender Verwendung, nach diesem Recht des Landes Berlin darf der RBB keine Verwaltungsverfahren durchführen;
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP1Der RBB darf auch keine Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchführen, weil das Land Berlin kein eigenes Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat und alleine das verlinkte Verwaltungsverfahrensgesetz den Hinweis gibt, daß das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes gilt.
Da der RBB auf's Recht des Landes Berlin verpflichtet ist, ist er ohne jeden Zweifel keine Einrichtung des Landes Brandenburg.
Hinsichtlich der Rechtsaufsicht ist Folgendes festgeschrieben, (übrigens im bereits in diesem Beitrag verlinkten Staatsvertrag):
§ 39 Rechtsaufsicht
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht. Sie wird in zweijährigem Wechsel von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg und dem zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt. Die jeweils Aufsicht führende Stelle setzt sich vor der Einleitung von Maßnahmen mit der zuständigen Stelle des anderen Landes ins Benehmen.
[...]
Nun, ist der RBB nun eine Anstalt des Landes Brandenburg oder eine des Landes Berlin? Nun, wohl eher "weder, noch"?
Es sei nun auch an dieser Stelle wiederholt, daß im Land Brandenburg das Datenschutzgesetz gleich nach der Landesverfassung anzuwenden ist, zumindest aber vor einem etwaigen Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes.
§ 2
Anwendungsbereich
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen eines brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Übrigen gehen besondere Rechtsvorschriften, (siehe evtl. Art. 10 EMRK, aber ganz sicher die EU-DSGVO), die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsgin Verbindung zu
2.3 [...]Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen. [...]
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633sollte deutlich werden, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, (siehe BGH KZR 3/14 und BGH KZR 31/14 zum Wettbewerb der dt. ÖRR), im Land Brandenburg keine Behördeneigenschaft haben, damit auch keine hoheitlichen Befugnisse, weil BFH V R 32/97 für das Land Brandenburg bindend ist und diese Uraltentscheidung nunmal die Aussage trifft, daß eine Behörde, wäre der RBB eine, im Wettbewerb keine hoheitlichen Befugnisse hat.
Im Wettbewerb stehen im Land Brandenburg nicht nur Bibliotheken, Museen, Kinos, kommunale Energieunternehmen, sondern auch der Rundfunk.
Öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, (siehe BGH KZR 3/14 und BGH KZR 31/14 zur Wettbewerbssituation der dt. ÖRR), können im Land Brandenburg nur "bürgerliche Geldforderungen" geltend machen, für die für den Fall der Fälle der ordentliche Rechtsweg vorgegeben ist, nix VG.
Und seitens des ordentlichen Rechtsweges, (BGH), ist die Sache in Verbindung zum Finanzrechtsweg, (BFH), betreffs der dt. ÖRR, also auch bezüglich des RBB, höchstrichterlich, bundesrechtlich durchdiskutiert, zumindest für das Land Brandenburg.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;