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Autor Thema: Geldforderungen bürgerlichen Rechts  (Gelesen 2469 mal)

  • Beiträge: 7.386
Geldforderungen bürgerlichen Rechts
Autor: 29. März 2018, 23:44
Vollzitat
Zitat
§ 25
Beitreibung von Geldforderungen bürgerlichen Rechts

(1) Geldforderungen bürgerlichen Rechts der in Absatz 2 bestimmten Art der Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunalen Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können von den Vollstreckungsbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes beigetrieben werden.

(2) Die Forderungen müssen entstanden sein aus

    der Herstellung und Unterhaltung der Versorgungsleitungen und der Hausanschlüsse, der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme, elektrischer Energie sowie der Beseitigung von Abwasser,
    der Inanspruchnahme der Krankentransporte und Krankenanstalten,
    der Inanspruchnahme von Pflegeeinrichtungen und Erziehungsheimen,
    der Inanspruchnahme von Kindertagesstätten, Volkshochschulen, Musikschulen, Bibliotheken, Museen oder sonstigen Kultureinrichtungen,
    der Tätigkeit der Katasterbehörden,
    dem Forderungsübergang nach
        § 95 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
        den §§ 93 und 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
        § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Zu den Forderungen gehören auch die Zinsen, die Kosten der Zahlungsaufforderung und sonstige Nebenforderungen.

(3) Die Beitreibung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

    Gläubiger nicht binnen einem Monat nach Geltendmachung der Einwendungen wegen ihrer Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt haben oder
    Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden sind.

Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929

Kann für die Kommunen gemäß Kommunalverfassung ein anderes Recht gelten, als für das Land selbst?

Wenn eine Bibliothek bspw. in kommunaler Trägerschaft Geldforderungen hat, so sind diese hier im Land Brandenburg keine öffentlich-rechtlichen Forderungen, sondern bürgerliche Geldforderungen; klar, die Bibliothek steht ja u. U. im Wettbewerb, und das Verleihen von Büchern ist kein Bereich, der dem Staat eigentümlich vorbehalten ist.

Gleiches gilt entsprechend dieses § 25 für Geldforderungen durch kommunale Einrichtungen bspw. im Bereich der Wasser- und Energieversorgung; derartige Geldforderungen sind keine öffentlich-rechtlichen Forderungen, sondern bürgerliche.

Bei diesen bürgerlichen Geldforderungen muß der Gläubiger bspw. u. U. den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten; da ist nix mit dem verwaltungsgerichtlichem Weg.

Heißt letztlich also, daß für Streitigkeiten betreffs öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen nicht der Weg via VG/BVerwG gegeben ist, sondern der via  Amtsgericht/BGH.

Und nur deswegen, wegen der fachgerichtlichen Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtsweges hat es BGH KZR 3/14 und BGH KZR 31/14.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 23:54 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Lev

  • Beiträge: 331
Re: Geldforderungen bürgerlichen Rechts
#1: 30. März 2018, 10:02
Nicht ganz...
P ist im richtigen Gesetzbuch, aber...   
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929#1
Zitat
§ 25
Beitreibung von Geldforderungen bürgerlichen Rechts
(1) Geldforderungen bürgerlichen Rechts der in Absatz 2 bestimmten Art der Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunalen Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können von den Vollstreckungsbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes beigetrieben werden.
... es geht nicht um Geldforderungen des "bürgerlichen Rechts".

Die Rundfunkabgabe ist eine ö.r. Geldforderung und somit eine Forderung nach §1 des VwVG-Brandenburg, wenn sie beigetrieben wird.
Zitat
§ 1
Geltungsbereich des Gesetzes
(1)Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten
der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Zur Hilfe ...
... der Unterschied ist: § 1 Abs. 1 Satz 1 zu Satz 2
Satz 1 - "der Behörden des Landes Brandenburg,,,"  >>> ö.r. Forderung
Satz 2 - "sonstiger Behörden,,,"   >>> Privatrecht


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n
  • Beiträge: 1.456
Re: Geldforderungen bürgerlichen Rechts
#2: 30. März 2018, 11:02
@Lev
... wenn der örR eine Behörde ist


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Geldforderungen bürgerlichen Rechts
#3: 30. März 2018, 12:27
@naGez99: du musst die Aufzählung schon bis zum Ende lesen. Da stehen noch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es ist ganz leicht, die richtige Zuordnung zu treffen. Lev hat die bereits hervor gehoben. Oder ins Impressum der Sender sehen. Z. B. NDR: Norddeutscher Rundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

n
  • Beiträge: 1.456
Re: Geldforderungen bürgerlichen Rechts
#4: 30. März 2018, 13:10
Zitat
(1)Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten

    der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

Wenn also Berlin gerade die Aufsicht hat, dann darf in Brandenburg nicht vollstreckt werden?
(wenn der örR keine Behörde ist, wegen Amtshilfe ..)


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g
  • Beiträge: 860
Re: Geldforderungen bürgerlichen Rechts
#5: 30. März 2018, 13:29
Zitat
Wenn also Berlin gerade die Aufsicht hat, dann darf in Brandenburg nicht vollstreckt werden?
(wenn der örR keine Behörde ist, wegen Amtshilfe ..)
Gut gemacht.
Genau so meine ich das eben auch. 2 Herren, 2 unterschiedliche Gesetzeslagen.
Ein ständiges Hin und Her.
Der Bürger weiß da gar nicht, an wen er zu zahlen hat.


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  • Beiträge: 7.386
Re: Geldforderungen bürgerlichen Rechts
#6: 30. März 2018, 19:22
Der RBB untersteht dem Recht des Landes Berlin, denn allein dieses hat er kraft

Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht

(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

für sich zur Verfügung.

Nun, sei in wiederholender Verwendung, nach diesem Recht des Landes Berlin darf der RBB keine Verwaltungsverfahren durchführen;

Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016

http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP1

Der RBB darf auch keine Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchführen, weil das Land Berlin kein eigenes Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat und alleine das verlinkte Verwaltungsverfahrensgesetz den Hinweis gibt, daß das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes gilt.

Da der RBB auf's Recht des Landes Berlin verpflichtet ist, ist er ohne jeden Zweifel keine Einrichtung des Landes Brandenburg.

Hinsichtlich der Rechtsaufsicht ist Folgendes festgeschrieben, (übrigens im bereits in diesem Beitrag verlinkten Staatsvertrag):

Zitat
§ 39 Rechtsaufsicht

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht. Sie wird in zweijährigem Wechsel von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg und dem zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt. Die jeweils Aufsicht führende Stelle setzt sich vor der Einleitung von Maßnahmen mit der zuständigen Stelle des anderen Landes ins Benehmen.
[...]

Nun, ist der RBB nun eine Anstalt des Landes Brandenburg oder eine des Landes Berlin? Nun, wohl eher "weder, noch"?

Es sei nun auch an dieser Stelle wiederholt, daß im Land Brandenburg das Datenschutzgesetz gleich nach der Landesverfassung anzuwenden ist, zumindest aber vor einem etwaigen Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes.

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen eines brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Übrigen gehen besondere Rechtsvorschriften, (siehe evtl. Art. 10 EMRK, aber ganz sicher die EU-DSGVO), die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

in Verbindung zu
Zitat

2.3 [...]Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen. [...]

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633

sollte deutlich werden, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, (siehe BGH KZR 3/14 und BGH KZR 31/14 zum Wettbewerb der dt. ÖRR), im Land Brandenburg keine Behördeneigenschaft haben, damit auch keine hoheitlichen Befugnisse, weil BFH V R 32/97 für das Land Brandenburg bindend ist und diese Uraltentscheidung nunmal die Aussage trifft, daß eine Behörde, wäre der RBB eine, im Wettbewerb keine hoheitlichen Befugnisse hat.

Im Wettbewerb stehen im Land Brandenburg nicht nur Bibliotheken, Museen, Kinos, kommunale Energieunternehmen, sondern auch der Rundfunk.

Öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, (siehe BGH KZR 3/14 und BGH KZR 31/14 zur Wettbewerbssituation der dt. ÖRR), können im Land Brandenburg nur "bürgerliche Geldforderungen" geltend machen, für die für den Fall der Fälle der ordentliche Rechtsweg vorgegeben ist, nix VG.

Und seitens des ordentlichen Rechtsweges, (BGH), ist die Sache in Verbindung zum Finanzrechtsweg, (BFH), betreffs der dt. ÖRR, also auch bezüglich des RBB, höchstrichterlich, bundesrechtlich durchdiskutiert, zumindest für das Land Brandenburg.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2018, 18:22 von DumbTV«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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