Im "Glossar zur Medienpolitik" fehlt der entscheidende Begriff
"RundfunkTEILNEHMER"...
...denn die von ARD-ZDF-GEZ ständig und immer wieder herbeigezerrte, vom BVerfG postulierte
"Grundversorgung" bezieht sich
nur auf den Kreis der "Empfänger", welche ihr
"nutzungswilliges Interesse" durch
"Bereithalten eines Empfangsgerätes" begründen und die damit konkret(!!!) gegebene "Empfangsmöglichkeit" durch "Gebühren" (die eigentlich schon damals "Beiträge" waren) entgolten haben.
Der vom BVerfG beschriebene "Grundversorgungsauftrag" ist jedenfalls
NICHT misszuverstehen oder misszudeuten als ein der Presse und dem Film gegenüber
privilegierter "Grundversorgungsauftrag" für ausnahmslos
alle, d.h. also auch für
nicht-nutzungswillige, schlichte wohnungsbewohnende Nicht-Interessenten.
Das schlichte
Bewohnen einer Wohnung begründet noch
kein TEILNEHMERverhältnis...
...und dieses kann auch
nicht durch den Gesetzgeber "herbeikonstruiert", "herbeipauschaliert" und "herbeitypisiert" werden, denn
Typisierung und Pauschalierung sind
nicht anhand des AbgabenTATBESTANDes sondern allenfalls innerhalb des
AbgabenMASSSTABes zulässig - siehe ausführlich dazu Prof. Degenhart u.a. unter
Typisierung 10 % - Unheilbar widersprüchlich - Verbreitungsgrad mobiler Gerätehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8870.msg62228.html#msg62228Hier werden von ARD-ZDF-GEZ durch Unterschlagung eben solcher Feinheiten Grundvoraussetzungen herbeigeredet, die ein verzerrtes Bild erzeugen - eine Wunsch-, wahlweise auch eine WAHNvorstellung unserer "Öffis"... schlimm, schlimm...
Der NDR ist in seinem "Glossar" sogar so kühn und
unterschlägt innerhalb einer als "wörtlich" gekennzeichneten Zitierung eine
entscheidende Passage* der betreffenden Rundfunkentscheidung des BVerfG:
NDR: Glossar zur Medienpolitikhttps://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/medienpolitik/Glossar-zur-Medienpolitik,medienpolitik124.html#GrundversorgungGrundversorgung
Oft benutzt, doch sehr häufig missverstanden: Die "Grundversorgung", die die öffentlich-rechtlichen Sender zu leisten haben, wurde 1986 vom Bundesverfassungsgericht festgeschrieben. Sie umfasst demnach "die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik. Darin finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart * ihre Rechtfertigung".
Original-Wortlaut BVerfG mit Ausweisung der ausgelassenen sowie auch "vergessenen" Stellen
BVerfGE 73, 118 - 4. Rundfunkentscheidung, 4. November 1986http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv073118.html"[...] die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung [...] ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik: [...] Darin [...] finden der öffentlichrechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart, namentlich die Finanzierung durch Gebühren, ihre Rechtfertigung [...]"
"trau, schau, wem!"