Bitte zur Sicherheit die Höhe der Deckungszusage prüfen, denn oft geht diese nicht über die dafür vorgesehene Höhe nach Streitwerttabelle hinaus. So, dass eine Honorarvereinbarung, welche über der Höhe der Streitwerttabelle liegt nicht gedeckt ist. Das bedeutet eine Kostenfalle, weil der Rechtsanwalt mittels Deckungszusage nicht alle seine Kosten abrechnen kann und somit eine Extra Rechnung auf den Auftraggeber zu kommen wird. Das ist genau dann der Fall, wenn die Rechtsschutzversicherung keine Klausel zur Deckung mittels Honorarvereinbarung hat, denn oft wird das nur in Zusammenhang mit Strafrecht angeboten.
Im Verwaltungsrecht bekommt Person A auch bei einem Sieg keine Kosten erstattet, wenn diese über den abrechenbaren Kosten nach Streitwerttabelle liegen.
Das bedeutet die abrechenbaren Kosten bemessen sich wie die Gerichtskosten nach ähnlichen Vorschriften.
Wer es genau wissen will, muss seinen Streitwert nehmen und bei den Kostenrechnern, welche es so gibt eintragen und dann lesen.
Dabei wird er feststellen, dass ein Anwalt bei einem Streitwert bis 500,- eben keine Kosten in einer Höhe abrechnen kann, welche den Streitwert übersteigen.
Das ist auch mit ein Grund warum so wenige Anwälte zu finden sind. Die abrechenbaren Kosten nach Tabelle stehen in keinem Verhältnis zum zeitlichen Aufwand.
Wer bereit ist Kosten über der Tabelle zu bezahlen trägt diese im Vorfeld selbst und bekommt diese bei einem Sieg nicht erstattet.
Da hilft auch keine Rechtsschutzversicherung, wenn diese keine Kostendeckung dafür gegeben hat.
Die Aussage das Kostendeckung besteht sagt noch nichts über die tatsächliche Höhe aus.
Deshalb genau hinterfragen, welche Höhe gedeckt ist, bevor dem Anwalt eine Honorarvereinbarung unterschrieben wird.
Denn der Anwalt wird damit alles was über der Deckungszusage liegt direkt dem Unterzeichner in Rechnung stellen.
Aussagen einer Versicherung "Deckung nach Angaben der Vertragsbedingung" zu leisten ohne genaue Angabe der Höhe sind kritisch mit Blick auf das "Kleingedruckte" im Vertrag zu lesen. Auch hier gilt es Vorsicht wallten zu lassen, denn es gilt das bereits besagte. Steht im Kleingedruckten nichts zur Höhe oder etwas von Honorarvereinbarungen oder Deckung über die Gebührentabelle hinaus sollte entsprechend nach gefragt werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Anwalt vielleicht nicht darauf hinweisen wird, dass keine Deckung in seiner geforderten Höhe besteht.
Also vor Beauftragung prüfen.