Hi Rochus,
im Prinzip ist die Sache ganz einfach:
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung
selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
RBStV §2 Abs.2.
Zwar handelt es sich bei Gatenlauben, Datschen, Garagen, Schuppen etc. um "Wohnungen" im Sinne des RBStV §3, diese
werden aber nicht bewohnt. Damit hat die Gartenlaube keinen Inhaber i.S. RBStV §2 und die Beitragspflicht entfällt.
Gelegentliche Übernachtungen in Lauben [im Sinne des §3 BKleinGG] bleiben davon unberührt.
http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/haeufige_fragen/index_ger.html#buergerinnen_und_buerger_welche_regelungen_gelten_fuer_gartenlaubenIm übrigen dürfte es schwierig bis unmöglich sein einen Inhaber durch Melderegisterabgleich ausfindig zu machen.
Warum Lauben in Kleingartenanlagen anders behandelt werden als Lauben außerhalb von Kleingartenanlagen ist nur bedingt nachvollziehbar, wenn man sich die Definition von Lauben im Sinne das BKleinGG §3 ansieht:
Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Dem gegenüber steht im Bewertungsgesetz §181 Abs. 9 eine Definition von Wohnung:
9) Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m2) betragen.
Restriktiv betrachtet könnte man zu dem Schluss kommen, dass Gartenlauben in Kleingartenanlagen stets kleiner sind als 23 bis 24 m² und deshalb grundsätzlich nicht zum Wohnen geeignet sind. Im Hinblick auf die Bestandslauben im Osten der Republick ist das wohl eher die Ausnahme!
Für Lauben außerhalb von Kleingartenanlagen gibt es hinsichtlich der Größe nur Einschränkungen durch BauGB §35 (Bauen im Außenbereich), §34 (Bauen im Innenbereich) und dann natürlich
ganz viele Ausnahmen auf Grund von Bestandschutz. Schlussendlich muss auch ich Bürger beipflichten - So richtig plausibel ist das alles nicht!
Das gelegentliche Übernachten in einer Kleingartenlaube ist beitragsfrei, das gelegentliche Übernachten in einer Großgartenlaube ist zeitweise beitragsfrei und das gelegentliche Übernachten in einer Zweitwohung ist voll beitragspflichtig.
Nur meine Meinung (keine Rechtsberatung)
meint
der
Linksabbieger