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Autor Thema: Regelung Datschen, Gartenlauben, Wochenendhäuser....?  (Gelesen 6437 mal)

R
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Wie genau ist es jetzt eigentlich um die Regelung bezüglich der Datschen, Gartenlauben, Wochenendhäuser und dergleichen bestellt?

Im Plenarprotokoll des Landtages NRW vom 08.12.2011 heißt es dazu von Frau Dr. Angelica Schwall-Düren auf einen Einwand der LINKEN: "Wenn eine Laube oder Datsche größer als 24 m² oder das Grundstück größer als 400 m² ist, so ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Wohnung vorliegt oder nicht. Ist das Gebäude zum Wohnen geeignet, so fällt ein  Rundfunkbeitrag an. Ist es nicht zum Wohnen geeignet, so fällt kein Rundfunkbeitrag an. So ist der Sachverhalt (eigentlich muss es Tatbestand heißen!). Damit ist das sicherlich aufgeklärt....

Wie also ist es denn nun zu handhaben?


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Der VDGN (Verband Deutscher Grundstücksnutzer e.V.) hat sich hier außerordentlich engagiert und ausführlich dazu informiert:

29.01.2013
Keine Wohnung – kein Rundfunkbeitrag
VDGN rät: Datschen, in denen nicht gewohnt werden darf, vollständig abzumelden
http://www.vdgn.de/news-single/article/keine-wohnung-kein-rundfunkbeitrag/

Gegen Ausforschung und doppelten GEZ-Beitrag
VDGN organisiert Gegenwehr gegen ungerechtes Modell der Rundfunkfinanzierung und Datenspitzelei
http://www.vdgn.de/ihr-problem/gez/

ARD und ZDF erklären Verzicht auf Rundfunkbeitrag für Gartenlauben
VDGN erfolgreich: Kleingärtner sollen von zusätzlicher Belastung verschont bleiben
http://www.vdgn.de/ihr-problem/gez/pm-befreiung-kleingarten/

Zitat
[...] Zu der neuen Entwicklung erklärt VDGN-Präsident Peter Ohm:
„Wir begrüßen das als einen großen Schritt in die richtige Richtung. Jetzt kommt es darauf an, die Befreiung der Kleingärtner von der Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrages für ihre Laube rechtssicher zu gestalten. Dazu sollte der Rundfunkstaatsvertrag entsprechend geändert werden.
Noch nicht ganz verstanden hat man bei den öffentlich-rechtlichen Sendern das Problem des Rundfunkbeitrages für die Datschen, die es vor allem in den östlichen Bundesländern gibt. Die Sache liegt hier in der Regel nicht anders als bei Kleingärten: In den meisten Datschen ist – anders als bei Ferienwohnungen - eine Wohnnutzung ganzjährig untersagt. Dies wird von den Baubehörden der Landkreise auch streng durchgesetzt. Deshalb sollte hier dieselbe Regelung wie bei den Kleingärten gelten.[...]

Pressemitteilung ARD/ ZDF 02.11.2012 | 10:19
Rundfunkbeitrag ab 2013: Wann Gartenlauben beitragsfrei sind
http://www.presseportal.de/pm/29876/2355428/rundfunkbeitrag-ab-2013-wann-gartenlauben-beitragsfrei-sind/gn


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Unter
http://www.vdgn.de/ihr-problem/rundfunkbeitrag/

finden sich u.a. dieser Hinweise
Zitat
Befristete Abmeldung von Datschen und Lauben:
Das Formular

Für Datschen und Lauben außerhalb von Kleingartenanlagen ist unter bestimmten Bedingungen
http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/haeufige_fragen/index_ger.html#buergerinnen_und_buerger_welche_regelungen_gelten_fuer_gartenlauben
eine befristete Abmeldung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags möglich, wenn bereits eine Hauptwohnung angemeldet ist.

Das Dauerwohnnutzungsverbot muß durch Ihre Gemeinde auf diesem Formular bestätigt werden. Link zum Formular
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1854/Bestaetigung_Dauerwohnnutzungsverbot_fuer_Gartenlauben.pdf

Lauben in Kleingartenanlagen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, sind generell befreit.

Zu beachten ist hierbei die augenscheinlich
zwingende Angabe einer "Hauptwohnung".

Auch hier: meldedatenrechtlich höchst suspekt!!!

Und weshalb - selbst bei gleichen Grundvoraussetzungen - Lauben in Kleingartenanlagen grundsätzlich anders gestellt werden als Lauben außerhalb von Kleingartenanlagen, bleibt erneut unschlüssig und willkürlich...


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L
  • Beiträge: 42
Hi Rochus,

im Prinzip ist die Sache ganz einfach:

Zitat
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung
selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
RBStV §2 Abs.2.

Zwar handelt es sich bei Gatenlauben, Datschen, Garagen, Schuppen etc. um "Wohnungen" im Sinne des RBStV §3, diese werden aber nicht bewohnt. Damit hat die Gartenlaube keinen Inhaber i.S. RBStV §2 und die Beitragspflicht entfällt.
Zitat
Gelegentliche Über­nachtungen in Lauben [im Sinne des §3 BKleinGG] bleiben davon unberührt.
http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/haeufige_fragen/index_ger.html#buergerinnen_und_buerger_welche_regelungen_gelten_fuer_gartenlauben

Im übrigen dürfte es schwierig bis unmöglich sein einen Inhaber durch Melderegisterabgleich ausfindig zu machen.

Warum Lauben in Kleingartenanlagen anders behandelt werden als Lauben außerhalb von Kleingartenanlagen ist nur bedingt nachvollziehbar, wenn man sich die Definition von Lauben im Sinne das BKleinGG §3 ansieht:
Zitat
Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

Dem gegenüber steht im Bewertungsgesetz §181 Abs. 9 eine Definition von Wohnung:
Zitat
9) Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m2) betragen.

Restriktiv betrachtet könnte man zu dem Schluss kommen, dass Gartenlauben in Kleingartenanlagen stets kleiner sind als 23 bis 24 m² und deshalb grundsätzlich nicht zum Wohnen geeignet sind. Im Hinblick auf die  Bestandslauben im Osten der Republick ist das wohl eher die Ausnahme!
Für Lauben außerhalb von Kleingartenanlagen gibt es hinsichtlich der Größe nur Einschränkungen durch BauGB §35 (Bauen im Außenbereich), §34 (Bauen im Innenbereich) und dann natürlich ganz viele Ausnahmen auf Grund von Bestandschutz. 


Schlussendlich muss auch ich Bürger beipflichten - So richtig plausibel ist das alles nicht! ::)
Das gelegentliche Übernachten in einer Kleingartenlaube ist beitragsfrei, das gelegentliche Übernachten in einer Großgartenlaube ist zeitweise beitragsfrei und das gelegentliche Übernachten in einer Zweitwohung ist voll beitragspflichtig.   :o

Nur meine Meinung (keine Rechtsberatung)
meint
der
Linksabbieger


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Siehe u.a. auch unter

VDGN, 18.07.2018
Schluß mit Rundfunkbeitrag für die Datsche!
Bundesverfassungsgericht kippte Mehrfachbelastung.
VDGN fordert bürgerfreundliche Regelung im Rundfunkstaatsvertrag

https://www.vdgn.de/news-single/article/schluss-mit-rundfunkbeitrag-fuer-die-datsche/
Zitat
Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag am heutigen Mittwoch (18. Juli 2018) erklärt der 1. Vizepräsident des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN), Peter Ohm:
"[...] Die Bundesländer als Gesetzgeber fordern wir auf, den Rundfunkstaatsvertrag in diesem Punkt nun bürgerfreundlich auszugestalten. Der Nachweis der Zahlung eines Rundfunkbeitrags für den Hauptwohnsitz muß genügen, von weiteren Zahlungen freigestellt zu sein. [...]"


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