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Autor Thema: EuG T-461/13 - Eine Behörde hat keine hoheitl. Befugnis, wenn... -> EU-Recht  (Gelesen 4087 mal)

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... sie in einem Bereich agiert, der nicht eigentümlicherweise dem Staat vorbehalten ist und sie somit Wettbewerber hat oder haben könnte.

Das ist die Kurzzusammenfassung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache T-461/13 zum spanischen Rundfunk, die in einem anderen Kontext im Forum evtl. schon genannt worden ist.

Rn. 35
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten [...]. Für die Frage, ob eine Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter hat, kommt es weder darauf an, ob die ausübende Einrichtung privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status hat, noch auf die Rentabilität der Tätigkeit [...].

Rn. 37
Zitat
Was die eventuelle Auswirkung der Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf die Einstufung einer juristischen Person als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union anbelangt, steht die bloße Tatsache, dass diese Einrichtung für einen Teil ihrer Tätigkeit über hoheitliche Gewalt verfügt, ihrer Einstufung als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union für den Rest ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht entgegen. Die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und wirtschaftlicher Betätigung ist für jede von einer Einrichtung ausgeübte Tätigkeit gesondert zu treffen [...].

Rn. 41
Zitat
[...]Ein Markt liege vor, wenn, [...], andere Betreiber bereit oder in der Lage seien, die betreffende Dienstleistung zu erbringen. [...]

Rechtssache T-461/13
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=172126&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=291819

Wenn man also unterstellt, daß die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts nach deutschem Recht Behörden seien, stünde dieses dennoch ihrer Einstufung als Unternehmen im Sinne des europäischen Wirtschaftsrechtes nicht entgegen, wenn sie in einem Markt Güter oder Dienstleistungen anbieten.

Daß Rundfunk im europäischen Recht eine Dienstleistung darstellt, siehe auch die "Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste", wurde bereits mannigfaltig im Forum dargestellt und wird hier deswegen nicht weiter ausgeführt.

Die Frage ist jetzt, ob die Finanzierung dieser Dienstleistung getrennt von dieser Dienstleistung betrachtet werden darf oder untrennbar mit ihr verbunden ist?

Auch aus der verlinkten Entscheidung geht hervor, daß im europäischen Recht "wirtschaftlich" und "hoheitlich" weder vereint sind, noch sein dürfen, denn wer wirtschaftlich handelt, handelt nicht hoheitlich. Siehe dazu dann auch das dt. Körperschaftsteuergesetz, wonach ein Betrieb hoheitlicher Art nicht mit einem Betrieb wirtschaftlicher Art zusammengefasst werden darf. Aufgrund der Vorgabe durch den EuGH gilt dieses grundsätzlich für jeden Sachverhalt und keinesfalles nur im Steuerbereich. Siehe auch:

Zitat
Unlautere Geschäftspraktiken
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1431576724167&uri=LEGISSUM:l32011

Zitat

    Unlautere Geschäftspraktiken sind Praktiken, die:
    [...]
    das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflussen können*.[...]

    Aggressive Geschäftspraktiken
    Verbraucher müssen ihre geschäftlichen Entscheidungen frei treffen können. Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv und unlauter, wenn sie durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung* die Wahlfreiheit des durchschnittlichen Verbrauchers beeinträchtigt und ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung drängt, die er sonst nicht getroffen hätte. [...]

Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22951.msg146605.html#msg146605

Wenn man jetzt beachtet, daß die Rundfunkanstalten marktkonform handeln müssen, müssen sie ihre Dienstleistung auch zu Marktkonditionen erbringen; bereits diese Erfordernis schließt es aus, daß sie dazu befugt sind, die einzelne Person zu nötigen, ihre Dienstleistung auch im Falle der Nichtnutzung zu finanzieren, darf doch "wirtschaftlich" und "hoheitlich" nicht verknüpft werden. Den Rundfunkanstalten bliebe hier nur der Weg über die zivilen Gerichte, wie sie jedem Unternehmen einzig zur Verfügung stehen, so sie meinen sollten, daß ihre Forderung berechtigt ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2021, 22:04 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Grüazi!

@pinguin
Prima, das T-461/13 und das 7 C 26.16 verbinden wir jetzt mit Panzerband, und zerlegen mit dem Packen die bisherige Argumentation des BVerwG!

BVerwG 7 C 26.16:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26552.0.html

Rechtsprechung die Geschichte schreibt.

Hop Schwyz!
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2021, 22:05 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

w

wei

jetzt habt ihr euch eventuell zu früh gefreut.

die Rn 37 sagt es doch ziemlich deutlich und zwar das die Auswirkungen der Ausübung hoheitliche Befugnis juristischer Personen als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrecht der Union nicht entgegen steht.

das bedeutet doch nichts weiter als mittels Trennung hoheitlich und wirtschaftlich dem in der EU nichts entgegen steht.Auf deutsch heißt das, das der hoheitliche Betrieb strikt vom wirtschaftlichen Teil getrennt sein muss, dann steht dem nichts entgegen.

Was sagt uns das wieder,das eine illegale Rechtsform,eine Rechtsform die in keinem Gesetz erwähnt wird, innerhalb der EU legalisiert wurde, mehr nicht,denn man kann nur entweder hoheitlich handeln,oder gewinnorientiert einen Geschäftsbetrieb führen,beides zusammen funktioniert nicht

nehmen wir jetzt das univerelle Handelsrecht als Grundlage um mit der Welt handeln zu können, dann funktioniert das nur wenn alle den selben Handelsbedingungen unterliegen,wäre das nicht der Fall würde man länderübergreifend keine Geschäfte machen ,eben weil die gemeinsamen Bedingungen fehlen.

Als Fazit zur Rn 37 könnte man durchaus anmerken das diese Form von Gesellschaften auch in der Klapse gelten können,denn auch da gelten die Vorgaben der Insassen soweit sie privat Verträge untereinander schließen,weil,es gilt ja die freie Vertragsgestaltung,das können sogar hoheitliche sein, aber sie gelten eben  nur in der Klapse


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2021, 22:05 von Bürger«

  • Beiträge: 7.406
@wei

Bitte lies genau und berücksichtige auch den Rest der Entscheidung.

Wenn eine Behörde bspw. ihre Möbel erneuert und die alten dafür verkauft, handelt sie nicht hoheitlich, sondern wirtschaftlich, weil der Kauf, Verkauf, bzw. Handel mit Möbeln nicht eigentümlich dem Staat vorbehalten ist.

Das ist beim Rundfunk nicht anders; veranstaltet eine Behörde Rundfunk, handelt sie nicht hoheitlich, sondern wirtschaftlich, weil die Veranstaltung von Rundfunk keine dem Staat eigentümlich vorbehaltene Tätigkeit ist.

Die Grundaussage ist einfach, daß der Staat nur dort hoheitlich handelt, wo nur er handeln darf.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.247
ab ca. 02:15
Zitat
"Wir sind kein Monopol - sondern ganz im Gegenteil: wir sind ein Teil des Medienmarktes - wir sind im Wettbewerb mit vielen anderen auch [..]"

Quelle: youtube-Video
"Miró fragt Tagesschau Chef warum Menschen für GEZ ins Gefängnis müssen - "Sags mir ins Gesicht""
Am 28.05.2017 veröffentlicht: https://www.youtube.com/watch?v=CCFue4t0UIE***


***Edit "Bürger":
Link funktioniert augenscheinlich nicht mehr bzw. wurde das Video mglw. "depubliziert"?


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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