jetzt habt ihr euch eventuell zu früh gefreut.
die Rn 37 sagt es doch ziemlich deutlich und zwar das die Auswirkungen der Ausübung hoheitliche Befugnis juristischer Personen als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrecht der Union nicht entgegen steht.
das bedeutet doch nichts weiter als mittels Trennung hoheitlich und wirtschaftlich dem in der EU nichts entgegen steht.Auf deutsch heißt das, das der hoheitliche Betrieb strikt vom wirtschaftlichen Teil getrennt sein muss, dann steht dem nichts entgegen.
Was sagt uns das wieder,das eine illegale Rechtsform,eine Rechtsform die in keinem Gesetz erwähnt wird, innerhalb der EU legalisiert wurde, mehr nicht,denn man kann nur entweder hoheitlich handeln,oder gewinnorientiert einen Geschäftsbetrieb führen,beides zusammen funktioniert nicht
nehmen wir jetzt das univerelle Handelsrecht als Grundlage um mit der Welt handeln zu können, dann funktioniert das nur wenn alle den selben Handelsbedingungen unterliegen,wäre das nicht der Fall würde man länderübergreifend keine Geschäfte machen ,eben weil die gemeinsamen Bedingungen fehlen.
Als Fazit zur Rn 37 könnte man durchaus anmerken das diese Form von Gesellschaften auch in der Klapse gelten können,denn auch da gelten die Vorgaben der Insassen soweit sie privat Verträge untereinander schließen,weil,es gilt ja die freie Vertragsgestaltung,das können sogar hoheitliche sein, aber sie gelten eben nur in der Klapse