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Autor Thema: Einzelrichter am Landgericht Ravensburg weist Beschwerde zurück - Willkür  (Gelesen 4993 mal)

M
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Hallo zusammen,
Es hat mir mal einer erzählt dessens schwager und von dem der bruder nennen wir ihn A

Endlich wird person A nicht mehr mit gelb versandten briefen vom GV belästigt, vermutlich war die Einsicht da, das die kasse leer bleibt :-) Verfassungsbeschwerde el diabolo sei dank. Pünktlich jedoch zum neuen jahr kommen nun die eintreiber des Landgerichts... in einem normalen briefumschlag  kahm bei person A nun folgender Inhalt an:

, Gz.: Beitragsnummer: Xxx xxx xxx Gläubigerin und Beschwerdegegnerin gegen Person A im schönen Schwabenland Schuldner und Beschwerdeführer

wegen Zwangsvollstreckung
 hier: Zwangsvollstreckung
hat das Landgericht Ausm Schwabenland 4. zivilkammer durch den Richter am Landgericht Dr. XxX als Einzelrichter am 08.01.2018 beschlossen:

 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts XYZ vom 13.10.2017, Az. M XXX/xx, wird zurückgewiesen.

 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 250,- EUR festgesetzt. Gründe:

Der Beschwerdeführer Schuldner wendet sich seiner sofortigen Beschwerde gegen einen mit Beschluss des Amtsgerichts XYZ vollstreckungsgericht vom 01.12.2017, mit welchem dieses den Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsordnung des OGV in Zentrale Schuldnerverzeichnis zurückgewiesen hat.
Zur Begründung seines Widerspruches wendete der Schuldner ein, er habe keine Bescheide der Gläubigerin erhalten. Er sei zahlungswillig und zahlungsbereit. Zahlungen erfolgten gleichwohl nicht.

 Der Schuldner legte mit Schreiben vom 13.12.2017 als Anlage eine als Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe an das Bundesverfassungsgericht vor.

 Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

In der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in vergleich- bar gelagerten Sachverhalten ist geklärt, dass im Verfahren der Beitreibung von Rundfunk- beiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung die Überprüfung der wirksamen Zustel- lung eines Beitragsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht stattfindet. Grundlage der beantragten zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß S 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG Bw ist nicht ein Beitragsbescheid, sondern das vorliegende schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 I ZB 91/16 juris; Beschluss vom 14. Juni 2017 ZB 95/16 Rn. 14, juris) Der vollstreckende Südwestrundfunk ist als zuständige Landesrundfunkanstalt die Voll- streckungsbehörde im Sinne von S 15a LVwVG BW

 Die rundfunkbeitragsrechtlichen Vorschriften sind verfassungsrechtlich unproblematisch, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2017, Az.: 6 C 18.16

 2. Auch die sonstigen Voraussetzungen des S 8820 ZPO liegen vor. Insbesondere ist der Schuldner nach ordnungsgemäßer Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensaus- kunft unentschuldigt nicht erschienen. Die Kostenfolge ergibt sich aus S 97 ZPO. Den Beschwerdewert hat das Gericht nach 3 ZPO geschätzt.


Kann da jemand person A einen rat geben?!?
Eine Rechnung des beschwerdeverfahrens mit 30€ hat person a beglichen nun stehen da noch die 250€ im raum. Wie könnte den eine Antwort ans Landgericht aussehen? Wenn überhaupt eine geschrieben werden muss es ist nie ein gelber brief angekommen und die Rechnungen waren separat


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Einzelrichter am Landgericht Ravensburg weist die Beschwerde eines Schuldners gegen eine Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger Südwestrundfunk zurück. Der Bundesgerichtshof nennt dies „objektive Willkür“.

Zitat Beschluss Landgericht Ravensburg:

Zitat
„wegen Zwangsvollstreckung
hier: Zwangsvollstreckung (Anm. ?müsste hier nicht Beschwerde stehen?) hat das Landgericht Ravensburg – 4. Zivilkammer – durch den  Richter (Anm. nicht mal Vorsitzenden) am Landgericht…als Einzelrichter am ……2018 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Riedlingen vom … 2017 - …- wird zurückgewiesen.“

Hinweise über Rechtsbehelf oder Rechtsbeschwerde fehlen gänzlich.


Hierzu die Rechtsprechung des BGH Beschluss vom 14.Juni 2017 Az I ZB 87/16 Rz 9 und 10:

Zitat
„2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Einzelrichters ist aufzuheben, weil er unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

a) Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern  hätte  das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt
(st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11,  NJW  2012,  3518  Rn. 4; Beschluss  vom  7. Januar  2016 - I ZB 110/14,  NJW  2016,  645  Rn. 10; Beschluss  vom  21. Juli  2016 - I ZB 121/15, juris Rn. 5). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium auch dann entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder - wie vorliegend  vom  Einzelrichter  angenommen  -  zur  Wahrung  einer  einheitlichen Rechtsprechung  eine  Entscheidung  des  Rechtsmittelgerichts  geboten  ist
(st. Rspr.;  vgl.  BGHZ  154,  200,  202; Beschluss  vom  24. November  2011 - VII ZB 33/11,  NJW-RR  2012,  441  Rn. 9; Beschluss  vom  7. Januar  2016 - I ZB 110/14,  NJW 2016,  645  Rn. 10). Damit hat der Einzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Sie war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit, so dass Art. 101 Abs.  1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl.  BGHZ 154,  200, 203).“

Hier stellt sich die berechtigte Frage, ist eine Rechtsbeschwerde beim BGH möglich oder nicht?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2018, 19:26 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Zitat
eine als Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe an das Bundesverfassungsgericht
Der wagt es tatsächlich, einer Verfassungsbeschwerde ihren Wesenscharakter abzusprechen. Das muss man auch erst mal verdauen.


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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Nachdem der Schuldner nachträglich das LG auf die Rechtsprechung des BGH hingewiesen hat, erfolgt die Verfügung des LG:
Zitat
"Die Gegenvorstellung vom...gibt keine Veranlassung zur Abänderung des Beschlusses vom...

Klarzustellen ist, dass es sich vorliegend um einen höchstrichterlich entschiedenen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, der keine Übertragung rechtfertigt. So oder so, könnte auf eine unterlassene Übertragung ein Rechtsmittel nicht gestützt werden, § 568 S. 3 ZPO."


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Tja - da ist es dann wohl wieder, das berühmte "Richterspruchprivileg" (§ 839 I BGB). Müll erzählen ist ja keine Straftat (einzig aufgrund derer in Gestalt eines Urteilsspruchs ein Richter jemals haftbar gemacht werden kann), im Zweifel hat sich der Herr Richter eben "geirrt". Also Persilschein erster Klasse (der natürlich so gut wie niemals gegen den Staat verwendet wird).

Dieses Machtkartell aus ÖRR-Anstalten (bzw. deren Sonnenkönigen), der etablierten Politik (Parteienoligarchie und macht-/geldgeile LandesfürstInnen) und inzwischen auch ansehnlichen Teilen der Justiz wird zunehmend unerträglich und ist einer Diktatur (oder einer Operettendemokratie) würdig - aber keines Staates, der den Anspruch erhebt, als Demokratie ernst genommen zu werden.

Das wird langsam aber sicher ein Fall für die Zivilgesellschaft, also auf übergeordneter Ebene, und es wird wirklich höchste Zeit, dass auch mal der Justizapparat dieser Bananenrepublik handfest ausgemistet wird.

PS: Käme vor dem BGH nicht erst eine entsprechende Beschwerde vor dem zust. OLG dran?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2018, 18:55 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

M
  • Beiträge: 41
Hallo,

die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung verlängert jedenfalls die Frist für Einlegung des Rechtsbehelfs auf ein Jahr - s. § 58 Abs. 2 VwGO.

Meiner Meinung nach handelt es sich bei der abgebildeten Verfügung um eine gerichtsinterne Anweisung, da sie nicht an den Kläger gerichtet ist. Sonst müsste wieder die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs bestehen. Aber damit hats der Richter offenbar nicht so  ???

Miki


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2018, 23:02 von DumbTV«

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Zitat
[...]Das Gericht geht davon aus, dass weitere Eingaben des Beschwerdeführers zu der abschließend am xx.xx.2018 entschiedenen Beschwerde unbearbeited zu den Akten zu legen sind und nicht neu zu verbescheiden sind.
Art. 101 (1) GG: Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Art. 103 (1) GG: Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.


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D
  • Beiträge: 100
Welche Bedeutung hat denn eine Verfügung?


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