Hallo zusammen,
Es hat mir mal einer erzählt dessens schwager und von dem der bruder nennen wir ihn A
Endlich wird person A nicht mehr mit gelb versandten briefen vom GV belästigt, vermutlich war die Einsicht da, das die kasse leer bleibt :-) Verfassungsbeschwerde el diabolo sei dank. Pünktlich jedoch zum neuen jahr kommen nun die eintreiber des Landgerichts... in einem normalen briefumschlag kahm bei person A nun folgender Inhalt an:
, Gz.: Beitragsnummer: Xxx xxx xxx Gläubigerin und Beschwerdegegnerin gegen Person A im schönen Schwabenland Schuldner und Beschwerdeführer
wegen Zwangsvollstreckung
hier: Zwangsvollstreckung
hat das Landgericht Ausm Schwabenland 4. zivilkammer durch den Richter am Landgericht Dr. XxX als Einzelrichter am 08.01.2018 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts XYZ vom 13.10.2017, Az. M XXX/xx, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 250,- EUR festgesetzt. Gründe:
Der Beschwerdeführer Schuldner wendet sich seiner sofortigen Beschwerde gegen einen mit Beschluss des Amtsgerichts XYZ vollstreckungsgericht vom 01.12.2017, mit welchem dieses den Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsordnung des OGV in Zentrale Schuldnerverzeichnis zurückgewiesen hat.
Zur Begründung seines Widerspruches wendete der Schuldner ein, er habe keine Bescheide der Gläubigerin erhalten. Er sei zahlungswillig und zahlungsbereit. Zahlungen erfolgten gleichwohl nicht.
Der Schuldner legte mit Schreiben vom 13.12.2017 als Anlage eine als Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe an das Bundesverfassungsgericht vor.
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
In der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in vergleich- bar gelagerten Sachverhalten ist geklärt, dass im Verfahren der Beitreibung von Rundfunk- beiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung die Überprüfung der wirksamen Zustel- lung eines Beitragsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht stattfindet. Grundlage der beantragten zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß S 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG Bw ist nicht ein Beitragsbescheid, sondern das vorliegende schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 I ZB 91/16 juris; Beschluss vom 14. Juni 2017 ZB 95/16 Rn. 14, juris) Der vollstreckende Südwestrundfunk ist als zuständige Landesrundfunkanstalt die Voll- streckungsbehörde im Sinne von S 15a LVwVG BW
Die rundfunkbeitragsrechtlichen Vorschriften sind verfassungsrechtlich unproblematisch, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2017, Az.: 6 C 18.16
2. Auch die sonstigen Voraussetzungen des S 8820 ZPO liegen vor. Insbesondere ist der Schuldner nach ordnungsgemäßer Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensaus- kunft unentschuldigt nicht erschienen. Die Kostenfolge ergibt sich aus S 97 ZPO. Den Beschwerdewert hat das Gericht nach 3 ZPO geschätzt.
Kann da jemand person A einen rat geben?!?
Eine Rechnung des beschwerdeverfahrens mit 30€ hat person a beglichen nun stehen da noch die 250€ im raum. Wie könnte den eine Antwort ans Landgericht aussehen? Wenn überhaupt eine geschrieben werden muss es ist nie ein gelber brief angekommen und die Rechnungen waren separat