Jetzt mal ehrlich: "Lebensnotwendig"?
Lebensnotwendig ist alles das, was zum Erhalt der Existenz notwendig ist, also Essen, Trinken, gemäßigte Temperatur.
Lebensnotwendig sind weder Rundfunk noch Internet. Beides kann man konsumieren. Der Unterschied besteht jedoch - dies scheint mir richtig dargestellt - darin, dass man den Rundfunk nur passiv nutzen kann, das Internet dagegen durchaus auch aktiv als Kommunikationsmedium.
Ein weiterer Unterschied bzgl. des Schadensersatzes bei Ausfall ist folgender:
Wenn der private (noch nicht kostenpflichtige) Rundfunk ausfällt, habe ich auch keinen Schadensersatz, weil ich ja sowieso nichts dafür zahlen muss. Wenn aber das Internet, das jeder Nutzer bezahlen muss, ausfällt, dann darf man durchaus vom Internet-Anbieter Schadensersatz verlangen. Beim Letzteren liegt ein Vertrag vor, d.h. eine Willenserklärung, bei Ersterem in der Regel nicht.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.