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Autor Thema: Urteil Amtsgerichts München - Fernsehen nicht lebensnotwendig - Internet schon  (Gelesen 7409 mal)

Uwe

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Quelle Logo:http://geschenkbuecher.files.wordpress.com/2010/02/000_tagesspiegel.jpg
Urteil des Amtsgerichts München
Fernsehen nicht lebensnotwendig - Internet schon


Quelle: Tagesspiegel 05.03.2018 von Joachim Huber

Zitat
Ein Fernsehanschluss ist ein reines Konsumgut, Internet ein zentrales Kommunikationsmedium, urteilt ein Münchner Amtsrichter

Ob dieses Urteil die Debatte um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf ein anderes Niveau hebt? Lebensnotwendig ist ein Fernsehanschluss jedenfalls nicht. Daher rechtfertigt der vorübergehende Ausfall des Kabelanschlusses auch keinen Schadenersatz für den Nutzungsausfall, entschied das Amtsgericht München (Az.: 283 C 12006/17), wie die „Neue juristische Wochenschrift“ berichtet. Anders als der Ausfall vom Internetanschluss wirkt sich eine Störung beim Fernsehens nicht signifikant auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

weiterlesen auf:
https://www.tagesspiegel.de/medien/urteil-des-amtsgerichts-muenchen-fernsehen-nicht-lebensnotwendig-internet-schon/21035208.html


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Hier noch die offiziellen Quelle... ;)
...und so einiges an Wasser auf die Mühlen ;D

Amtsgericht München
Pressemitteilung 17 vom 02.03.2018
Fernsehanschluss nicht lebensnotwendig
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2018/17.php

Zitat
Der vorübergehende Verlust eines Fernsehkabelanschlusses begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 24.10.2017 den Antrag der Klägerin auf Zahlung von 1600 Euro an Schadensersatz aufgrund Nutzungsausfalls eines digitalen Fernsehkabelanschlusses ab.

Die Beklagte hatte sich vertraglich zur Bereitstellung eines TV-Basis HD Kabelanschlusses verpflichtet. Seit dem 13.2.2017 war kein Fernsehempfang über die Beklagte mehr möglich. Die Beklagte nutzte das „OPAL-Netz“ der Telekom, welches von dieser abgeschaltet wurde und nicht weiter betrieben wird.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte - entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum Nutzungsausfall im Falle eines Internetanschlusses - auch im Falle des allein streitgegenständlichen Fernsehanschlusses zur Zahlung von Schadenersatz wegen Nutzungsausfalls verpflichtet sei, welcher mit 50,00 € je Tag anzusetzen sei, bei 32 Tagen mithin mit insgesamt 1.600,00 €. Ein anderweitiger Fernsehempfang sei erst ab dem 17.03.2017 möglich gewesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie von der Verpflichtung zur Erbringung der geschuldeten Leistungen frei geworden sei. Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Der streitgegenständliche Fernsehanschlusses sei mit einem Internet-Anschluss nicht vergleichbar. Der Kläger habe Fernsehprogramme sowohl terrestrisch als auch über das Internet empfangen können. Die Ersatzpflicht des Schädigers entfalle, wenn dem Geschädigten ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung stehe.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München sah keinen Anspruch auf Schadensersatz aus Nutzungsausfall:
„Entschädigung für Nutzungsausfall ist (…) lediglich dann zu gewähren, wenn es um den Entzug von Lebensgütern geht, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist.“
„Anders als der Komplettausfall eines Internetanschlusses wirkt sich der Ausfall eines reinen Fernsehkabelanschlusses als solcher nicht signifikant auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung aus. Es handelt sich beim Fernsehkabelanschluss um ein reines Konsumgut, wohingegen sich das Internet zunehmend als zentrales Kommunikationsmedium darstellt. Der streitgegenständliche Fortfall des Fernsehempfangs während der Dauer von 32 Tagen stellt sich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dar, sondern als reine Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden. Hinzutritt, dass der Fernsehempfang auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses immer mehr an Bedeutung verliert im Hinblick auf die im Internet bereitgehaltenen Informationsquellen. (…) Zwar war ein Fernsehempfang via Satellit nicht möglich. Nicht dargetan ist aber, dass kein terrestrischer Empfang möglich gewesen wäre. Selbst wenn man dies unterstellt, stand dem Kläger (…) Internetzugang zur Verfügung. Es ist gerichtsbekannt, dass über das Internet Informationsbedürfnisse hinreichend gestillt werden können, insbesondere ermöglicht das Internet beispielsweise auch über Livestreams den Konsum einer Vielzahl von Programmen.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 24.10.2017
Aktenzeichen 283 C 12006/17

Das Urteil ist aufgrund Berufung nicht rechtskräftig.

Klaus-Peter Jüngst


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Fazit...

Nun (wiederholt) amtlich bestätigt:

TV ist nicht lebensnotwendig...
...und also auch NICHT DEMOKRATIE-NOTWENDIG !!!



Siehe u.a. auch unter
Sozialgericht Berlin: Fernsehempfang kein grundlegendes Bedürfnis (März 2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22385.0.html

sowie Diskussion unter
Argumentation Sozialgericht, Fernsehen als Grundbedürfnis?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22337.0.html


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Nun (wiederholt) amtlich bestätigt:
TV ist nicht lebensnotwendig...
...und also auch NICHT DEMOKRATIE-NOTWENDIG !!!


Dieses Land will, dass diese Personengruppe der Sozialhilfeempfänger nicht aufmuckt. Gesteuerte Urteile kennt man auch aus den Sozialgerichten zu genüge.
Nur in Sozialgesetzen steht zu lesen, dass jedem Hilfsmittel und Leis­tun­gen zur Teilhabe am Le­ben in der Ge­mein­schaft zustehen. z.B. § 55 SGB IX

Zitat
https://www.behindertenbeauftragte.de/DE/Themen/RehabilitionundTeilhabe/TeilhabeamLebeninderGemeinschaft/TeilhabeamLebeninderGemeinschaft_node.html

Hartz4-Empfänger sind ja eh Menschen die keine Rechte besitzen, entwürdigt wurden und keine Stimme in diesem erfolgreiche Land haben.

Ich warte nur bis ein Idendant oder der ARD-Vorsitzende Herr Wilhelm (BR) mit der Aussage daher kommt, das/der öffentlich rechtliche RF/Fernsehen ist für sozial Schwache notwendig und verursacht Kosten ohne Deckung bei den LRA's, die von den anderen RF-Beitragspflichtigen aufgebracht werden. Deshalb muss der Beitrag steigen.


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P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Jetzt mal ehrlich: "Lebensnotwendig"?
Lebensnotwendig ist alles das, was zum Erhalt der Existenz notwendig ist, also Essen, Trinken, gemäßigte Temperatur.

Lebensnotwendig sind weder Rundfunk noch Internet. Beides kann man konsumieren. Der Unterschied besteht jedoch - dies scheint mir richtig dargestellt - darin, dass man den Rundfunk nur passiv nutzen kann, das Internet dagegen durchaus auch aktiv als Kommunikationsmedium.

Ein weiterer Unterschied bzgl. des Schadensersatzes bei Ausfall ist folgender:
Wenn der private (noch nicht kostenpflichtige) Rundfunk ausfällt, habe ich auch keinen Schadensersatz, weil ich ja sowieso nichts dafür zahlen muss. Wenn aber das Internet, das jeder Nutzer bezahlen muss, ausfällt, dann darf man durchaus vom Internet-Anbieter Schadensersatz verlangen. Beim Letzteren liegt ein Vertrag vor, d.h. eine Willenserklärung, bei Ersterem in der Regel nicht.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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