Ergänzung zur mündlichen Verhandlung bei der der Beklagte nicht anwesend war:
Thema Festsetzungsbescheid:Der Kläger wollte in seiner Verhandlung unter anderem das Thema Festsetzungsbescheid und sein Inhalt zur Sprache bringen.
Wie im Forum schon vielfach diskutiert, fehlt es den aktuellen Festsetzungsbescheiden an einer geforderten Leistung oder Geldleistung. Der Empfänger des Bescheides wird zu keiner Leistung aufgefordert.
Der vorliegende Festsetzungsbescheid und Verwaltungsakt weist keine geforderte Leistung auf, lediglich einen Betrag für einen gewissen Zeitraum und beinhaltet keine Zahlungsaufforderung auf ein bestimmtes Konto, sowie keine Fälligkeit der Leistung. Das Vorhandensein eines solchen Leistungsgebotes in einem Leistungs-Verwaltungsakt ist aber erforderlich. Auch wird keine Bankverbindung genannt.
Die Diskussion zu diesem Thema schien dem Gericht etwas unangenehm und weist mit sonderbaren Antworten auf:
- man hat als Gericht noch nie einen Festsetzungsbescheid gesehen, weil man den Zwangsbeitrag immer per Einzugsermächtigung bezahle...
- man verweist auf die Zahlungserinnerung, die Zahlungsaufforderung, ja sogar auf die Mahnung, in diesen Schreiben würde man dann die Bankdaten finden...soso
Es hatte den Anschein, als wollte man den Kläger von seinem eigentlichen Thema, dem fragwürdigen Inhalt des Festsetzungsbescheides als behördlichen Verwaltungsakt und angeblich vollstreckbaren Titel, ablenken.
Eine weitere und gut vorbereitete Diskussion scheint zu diesem Thema vor den Gerichten dringend notwenig zu sein.
Im Festsetzungsbescheid des Beklagten wird lediglich der festgesetzte Geldbetrag aufgeführt, der einem aktuellen „Kontostand“ betrifft, aber es wird
keine Leistung (hier Geldleistung) bezüglich des festgesetzten Geldbetrages gefordert.
Der Festsetzungsbescheid des Beklagten fordert zu keiner Geldl
eistung auf!