Hui, gemeinnützige Einrichtungen bekommen Anspruch auf Ermäßigungen, ich laß meinen Chef morgen gleich unseren Laden in eine gGmbH umwandeln...
Nach dem alten Bundesverwaltungsgerichtsurteil wurde ja behauptet, daß ein Unternehmen einen besonderen Vorteil von der Möglichkeit des Empfangs von Rundfunk hat und damit die geldliche Abschöpfung dieses Vorteils damit zulässig wäre.
Mit der Logik wird man bei einem Verein oder einer gemeinnützigen Einrichtung nicht unbedingt weiterkommen.
Denn ein gewöhnliches Unternehmen dient nunmal dazu, seinen Eigentümern Gewinne zu erwirtschaften, weil die Gewinne durch die Möglichkeit des Empfanges natürlich völlig logisch bei allen Unternehmen größer werden, darf man diese postulierten potentiellen Gewinne, die natürlich bei allen Unternehmen gleich hoch sind, in der Größenordnung des Rundfunkbeitrages abzocken.
So, jetzt kommt meine Verständnisfrage:
Ein Verein, eine gGmbH, eine Stiftung usf. hat ja gar nicht das Ziel, Gewinne zu erwirtschaften und darf das zum Teil aus steuerlichen Gründen auch gar nicht, aber dennoch ist es gerechtfertigt, diesen Organisationen (zwar nur einen ermäßigten, aber immerhin überhaupt) einen Beitrag abzuschröpfen?