Im Artikel der FAZ ist von einem "Fairnessparagraphen" die Rede, auch als Bestseller-Paragraph oder Nachvergütungsanspruch bekannt - im § 32 a UrhG festgelegt.
Kann bei Filmen z.B. auch bei Synchronsprecher Anwendung finden.
Interessant ist IMHO der Gesichtspunkt, dass in diesem Fall der (nicht nur) besagte Kameramann "für künftige Ausstrahlungen im Fernsehen eine Vergütung verlangen kann", also weitere Tantiemen bezieht, die von einer kopfsteuerlichen Zwangsgebühr finanziert sind.
Selbst wenn sich eine interessierte Person vor Jahren bereits die DVD gekauft hatte oder im Kino war, darf diese immer munter weiter für das filmische Werk bezahlen, wenn es im ÖR als Wiederholung gesendet wird.
Es dürfte interessant sein, den Anteil solcher urheberrechtlichen Tantiemen am 8 Mrd. Gesamtumfang des ÖR aufzuschlüsseln, denn diese munter sprudelnde Geldquelle versiegt ja nie.
Somit liegt meiner Ansicht nach wieder eine unzulässige Vermischung zwischen planwirtschaftlichen und marktwirtschaftlichen Regularien vor, hinzu kommt dann immer noch die Pauschalabgabe für Computer bzw. PC-Peripheriegeräten, die ebenfalls für urheberrechtliche Abgaben herangezogen wird.
Fast unmöglich, diesen Augurenstall auszumisten.
Mit besten Gruß,
Ketzerkater