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Autor Thema: Ist ein Säumniszuschlag überhaupt immer rechtens?  (Gelesen 11220 mal)

  • Beiträge: 7.402
Ausgehend von diesem Beitrag:

Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.msg177926.html#msg177926

wird zur Diskussion gestellt, wie ein Säumniszuschlag überhaupt rechtens sein kann, wenn jene nicht erfolgte Zahlung, auf dem dieser Säumniszuschlag basiert, bereits selbst nicht rechtens ist?

Zitat
Zu 140, 229 <232 Rn. 9> habe ich folgendes gefunden:
Zitat
[...]Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt worden sein können

Zur EMRK hat das Bundesverfassungsgericht bereits die hier im Forum bennanten Maßstäbe entwickelt, wie sie hier

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

u. a. bereits diskutiert sind.

Die Bestimmungen der EMRK sind einzuhalten.

Ein Säumniszuschlag kann also nur dort rechtens sein, wo ein Rundfunknutzer keine Zahlung geleistet hat, denn nur der Rundfunknutzer hat durch diese seine Rundfunknutzung die Konditionen anerkannt und wäre folglich infolge seiner Rundfunknutzung zur Zahlung verpflichtet?

Der Rundfunknichtnutzer gab zu keinem Zeitpunkt kraft seiner Nichtnutzung seine Zustimmung zu den Konditionen und braucht kraft Art. 10 EMRK mit "without interference by public authority" keine Einflußnahme des Staates in sein individuelles Informations- und Meinungsfreiheitsverhalten zu dulden.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

m

mb1

  • Beiträge: 285
Ein Säumniszuschlag ist nicht immer rechtens. Das wurde gerichtlich bereits mehrfach entschieden.

Säumniszuschl. unzuläss. wenn Zeitraum in vorangeg. Bescheid festsetzbar war
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25039.msg158487.html#msg158487
z.B. (Verlinkungen im genannten Thread):
VG Berlin, Urteil vom 22. August 2017 – 8 K 262.16
VG Göttingen 2. Kammer, Beschluss vom 11.04.2018, 2 B 96/18


Prinzipieller Tenor:
Der Landesrundfunkanstalt ist es verwehrt, in einem späteren Festsetzungsbescheid einen Säumniszuschlag festzusetzen, wenn dieser Bescheid ausschließlich einen Zeitraum betrifft, für den die rückständige Rundfunkbeitragsschuld insgesamt bereits in einem früheren erlassenen Bescheid hätte mit festgesetzt werden können. Der später festgesetzte Säumniszuschlag ist durch die bereits vorher erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlags abgegolten.

Das betrifft nach meinen Recherchen mindestens 20-30% der Bescheide, also eine erhebliche Zahl. Insbesondere hat das auf Vollstreckungen Auswirkungen, da der zu vollstreckende Betrag fehlerhaft ist. Aber auch im normalen Widerspruchs-/Verwaltungsgerichtsverfahren lässt sich das erfolgreich beanstanden.

Entscheidend bleibt, dass auf diese Weise eine Vielzahl von meist einen Monat später erlassenen weiteren Festsetzungsbescheiden angegriffen werden können - auch in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht (sofern nicht durch ein Urteil bereits bestandskräftig).


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

P
  • Beiträge: 4.011

Säumnis kann maximal entstehen, wenn zuvor Höhe usw. klar ist und überhaupt eine Forderung im Raum steht. Damit haben sich die Richter jedoch gar nicht befasst, weil Sie einen Weg gefunden haben zu sagen, fehlerhaft vorgetragen.


Wahrscheinlich muss man das anders machen.


Jeweils eigenständigen Widerspruch isoliert gegen nur jeweils den Säumniszuschlag.


Vielleicht muss man tatsächlich jeden Punkt einzeln angreifen, so dass sich Gerichte jeweils nur mit genau einem Punkt zu befassen haben.


Aber vielleicht gibt es demnächst auch eine Erklärung seitens der Kläger, welche aktuell damit abgeblitzt sind.


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