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Autor Thema: Anzeige-/Auskunftspflicht zu Mitbewohner/ vorh. Beitragskonto gem. RBStV/Satzung  (Gelesen 8117 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Nachfolgend seien - da immer wieder Grundlage verschiedenster Diskussionen - die
Anzeige-/Auskunftspflichten zu
Mitbewohnern/ vorhandenem Beitragskonto einer Wohnung gem. RBStV/Satzung

herausgearbeitet und hinterfragt...

Basis für diese Betrachtungen sind die Ausarbeitungen unter
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20246.0



Immer wieder - so u.a. auch unter

Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18428.msg120632.html#msg120632
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18428.msg122920.html#msg122920

sowie aktuell auch unter
WG: A verweigert Auskünfte zu zahlender Person B > nun Vollstreckung von A
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20199.0

taucht z.B. innerhalb einer Wohngemeinschaft (WG), für die bereits ein Beitragskonto einer Person B besteht, die Frage auf,
welche gesetzliche Grundlage eigentlich eine
1) Person A ermächtigt, die Daten von Person B zu erfragen und diese an die GEZ zu übermitteln sowie eine
2) Person B verpflichtet, Person A die Daten auszuhändigen, damit Person A diese an ARD-ZDF-GEZ weitergeben kann, um damit ihre Beitragspflicht zu widerlegen, da ja für jede Wohnung nur 1x Beitragsschuld besteht und zwar als "Gesamtschuldnerschaft".

Die Frage, die dem allerdings noch vorausgeht:
Ist eine Person A überhaupt verpflichtet, Auskünfte über ihre "Beitragspflicht" (bzw. zur Widerlegung ihrer Beitragspflicht) zu geben, wenn für die gemeinsame Wohnung bereits ein Beitragskonto einer Person B besteht?


Aus den Grundlagen unter
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20246.0
geht hervor

ZUSAMMENFASSUNG/ (Zwischen-)FAZIT

§ 2 RBStV legt fest/ "definiert":
- Wohnungs-"Inhaber" = "Beitragsschuldner"
- "Inhaber" einer Wohnung = "Beitragsschuldner"= jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt
- als "Inhaber" einer Wohnung = "Beitragsschuldner" wird "vermutet", wer in dieser Wohnung gemeldet ist oder als Mieter genannt ist
- mehrere Beitragsschuldner = mehrere "Inhaber" einer Wohnung haften als Gesamtschuldner

§ 8 RBStV legt fest:
- das Innehaben einer Wohnung ist [...] anzuzeigen (Anmeldung)
[...]

JEDOCH...
- die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung keine Änderung der Beitragspflicht ergibt
[...]

...und daher §8 Abs. (3) RBStV noch einmal im Volltext:
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19862.0
[...]
Zitat
§ 8 Anzeigepflicht
[...]
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Ich lege dies so aus:
Die Anzeige durch einen Beitragsschuldner Person 1 (vorhandenes Beitragskonto) wirkt auch für weitere Beitragsschuldner Personen 2-x, sofern sich keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
(Eine Änderung der Beitragspflicht könnte sich z.B. ergeben, wenn Person 1 "befreit" wäre, aber mit Personen 2-x keine "Einstandsgemeinschaft" bildet und Personen 2-x ebenfalls keine Befreiungstatbestände erfüllen.)

Damit schränkt dieser Paragraph doch die generelle Anzeigepflicht für andere "anzeigepflichtige" Mitglieder der "Gesamtschuldnerschaft" ein, denn mit der Anzeige des "Innehabens/ Bewohnens/ Mietens der Wohnung" weiterer Inhaber/ Bewohner/ Mieter würde sich ja "keine Änderung der Beitragspflicht" ergeben, da nunmal die Beitragspflicht nur 1x besteht...

...oder wie seht Ihr das?


Ist also eine Person A überhaupt verpflichtet, Auskünfte über ihre "Beitragspflicht" (bzw. zur Widerlegung ihrer Beitragspflicht) zu geben, wenn für die gemeinsame Wohnung bereits ein Beitragskonto einer Person B besteht?

Und falls sie überhaupt dazu verpflichtet wäre, dann welche gesetzliche Grundlage
1) ermächtigt Person A , die Daten von Person B zu erfragen und diese an die GEZ zu übermitteln sowie
2) verpflichtet Person B, Person A die Daten auszuhändigen, damit Person A diese an ARD-ZDF-GEZ weitergeben kann, um damit ihre Beitragspflicht zu widerlegen, da ja für jede Wohnung nur 1x Beitragsschuld besteht und zwar als "Gesamtschuldnerschaft".


Edit:
Der Beitrag befindet sich noch in Überarbeitung und bleibt daher vorübergehend noch geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. März 2022, 23:03 von Bürger«
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