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Autor Thema: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis  (Gelesen 12327 mal)

s
  • Beiträge: 172
Mal angenommen, Person A wohnt mit einer weiteren Person B in einer Wohnung.

Person A wird jetzt vom BS belästigt und gibt an, dass für die Wohnung bereits bezahlt wird.

Person B möchte aber weder dass sein Name noch seine Beitragskontonummer durch Person A erhoben oder versendet werden.

Kann Person B gezwungen werden seine Daten rauszugeben?
Auf welcher gesetzl. Grundlage?


Reine Fiktion - die Frage ging mir grad nur so durch den Kopf...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2016, 23:55 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Kann Person B gezwungen werden seine Daten rauszugeben?
Auf welcher gesetzl. Grundlage?

Nein die Person B kann nicht verpflichtet werden die Daten Person A zu geben. Es gibt dazu auch keine gesetzliche Grundlage.

Person B kann diese Daten nur freiwillig geben.

Person A kann das entsprechend anzeigen, dass bereits bezahlt wird, sie aber die Daten von Person B nicht erhält und es auch keine gesetzliche Grundlage gibt, nach welcher Person A diese Daten von Person B erzwingen kann. Fakt bleibt dabei aber, wenn für die Wohnung bereits bezahlt wird, dann muss Person A nicht zahlen. Person A könnte also genau die Angaben liefern, in welcher Wohnung Person A lebt. Person A könnte damit den schwarzen Peter der Prüfung zurückgeben.

Es gab minimal eine gerichtliche Entscheidung, welche erklärte, ohne die gesetzliche Grundlage zu benennen, dass sich eine Person A nur von der Zahlung befreien könnte, wenn Sie zumindest die Daten zum Zahler liefert -> es war keine ausdrückliche Forderung nach der Beitragsnummer, offen geblieben ist auch welche Daten das umfassen soll.

(Das Thema müsste hier nochmal gesucht werden, vielleicht kann ich das später noch nachreichen also verlinken)


Edit "Bürger":
Siehe Antwort/ Links weiter unten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18428.msg122920.html#msg122920


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2017, 18:04 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Ich hatte den Beitragsservice allgemein auch schon einmal angeschrieben, dass man Daten einer anderen Person ohne Einwilligung nicht weitergeben darf, dazu gehört auch die Teilnehmernummer. Zudem es sich in diesen Fällen bei der Weitergabe gegen den Willen der Person dann um Störung des Hausfriedens handeln würde.
Der Beitragsservice ignoriert das.

Ich würde die LRA (nicht den Beitragsservice) darauf anschreiben und Antwort abwarten. Die Antwort würde auch hier interessieren. Ich würde sie dann mit der Antwort abgleichen, die ich erhalten habe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2016, 23:53 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 31
Ich kenne einen ähnlichen Fall, dort wurde Person C vom BS mit Beiträgen berechnet, obwohl sie in einer Wohnung mit Person D lebt, welche bereits bezahlt. Es kam zum Auszug von Person C und der Kontakt zu Person D brach ab. Insofern gab es keine Möglichkeit, die "Mitgliedsnummer" von Person ausfindig zu machen.

Person C hat dann dem BS einfach den vollen Namen, die Adresse und das Geburtstdatum von Person D genannt. Daraufhin wurde die Forderung erfolgreich und ohne weitere Rückfrage storniert. Funktioniert also.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2016, 23:53 von Bürger«

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  • Beiträge: 3.247
Ja klar funktioniert das. Die Frage ist aber doch, was passiert, wenn die Person der Weitergabe der Daten nicht zustimmt, was ihr gutes Recht ist... in diesem letzen Fall sieht es sogar so aus, als wenn Person C dem BS die Daten ohne Kenntnis und Erlaubnis von Person D übermittelt hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2016, 23:53 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 31
Dieselbe Frage wäre: was ist, wenn ich nicht möchte, dass der BS weiß, dass ich (Person E) mit Person F in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebe. Die Tatsache ist ja auch ein personenbezogenes Datum (einzahl von Daten). Hier würde es wohl darauf hinauslaufen, dass man doppelt bezahlt, um der Privatsphäre willen.

Bei dem vorhergehenden Beispiel, dass Person C einen Vorteil dadurch hat, dass die Daten von Person D angegeben werden, es aber Person C egal ist, ob Person D zustimmt stellt sich die Frage:

- ob Person D dies überhaupt mitbekomme (Datenschutz wiederum seitens des BS)
- ob Person D dagegen vorgehen könnte, sollte sie es herausfinden
- ob man Person C dafür bestrafen könnte, ohne Zustimmung die Angabe weitergegeben zu haben
- ob es hierfür nicht eine Sonderregelung gibt, die das BDSG außer Kraft setzt - denn immerhin ist der Datenabglich des BS mit den EMA auch nicht unter Absprache mit den Betroffenen erfolgt.

Angenommen, es reicht die Angabe des Nachnamens des Mitbewohners um einen gemeinsamen Haushalt dem BS wirksam mitzuteilen, dann könnte man ja theoretisch sich ohne Wissen seines Nachbarns in einem Mehrfamilienhaus durch dessen erfüllte Zahlungen selbst der Zahlung entziehen. Daher vermute ich, dass der BS zumindest Vorname, Nachname und Geburtsdatum erhalten möchte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2016, 23:54 von Bürger«

C
  • Beiträge: 31
Ist auf dem Schreiben nicht ein Feld frei für die BS Nummer? Das Datum sollte am besten vor dem 01.01.2013 datiert werden oder eben den Besagten 01.01.2013...hat bei der Lebenspartnerin von einem Bekannten funktioniert. Ob es nur mit dem Namen funktioniert weiß ich nicht und wäre ein Versuch wert. Die Person, welche nicht zahlen möchte bekommt in der Regel ein Abmeldeschreiben zu geschickt und die Sache wird als erledigt angesehen.

Eine Doppelbelastung darf meines Wissens nicht stattfinden...oder wurde das zu gunsten des BS auch geändert?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2019, 11:50 von DumbTV«

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  • Beiträge: 3.997
Ergänzung zu Antwort Nummer  1

Das Thema, wo es bereits behandelt wird
-- Es gibt dazu inzwischen ein Urteil, wo die Schuld wahrscheinlich der Person A oder B zugeschoben wird. --
Prozessende oder nach 113 Abs 1 Satz 4 VwGO Urteil erzwingen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16891.0.html

bzw.

VG München, Urteil v. 11.11.2015 – 6a K 14.5644
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-43298?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1


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  • Beiträge: 1
Guten Abend,

ich habe jetzt schon einige Zeit nach etwas aktuellem zu diesem Thema gesucht, bin aber nicht fündig geworden.

Zur gegebenen Situation:

Person M (Mieter) und Person L (Lebensabschnittsgefährte) sind in eine gemeinsame Wohnung gezogen.

Die ersten zwei Schreiben vom Beitragsservice wurden ignoriert. Nun folgte der Festsetzungsbescheid in dem Person L vom Beitragsservice angeschrieben wurde, dass sie zahlen müsse, da sie als Mieter (Wohnungsinhaber) vom Einwohnermeldeamt gemeldet wurde, doch Person M bis dato keine Schreiben bekommen hat und selber auch nicht zahlt. Beide Personen ließen sich nun vom Einwohnermeldeamt mündlich bestätigen, dass Person L nicht als Mieter eingetragen ist.

Zuerst folgte ein Antwortschreiben von Person L mit dem Hinweis auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz und das Person L sich niemals bei diesem Service angemeldet hat, worauf die Antwort zugesandt wurde, dass jeder Wohnungsinhaber für seinen Haushalt diesen Beitrag zu entrichten habe.

Darauf hin schrieb Person L das sie Widerspruch einlegen möchte, da sie

1.) beim Einwohnermeldeamt niemals als Mieterin eingetragen wurde

und

2.) da sie weder Eigentümer noch Mieter ist, und der Beitragsservice selber darauf hinwies, dass jeder Wohnungsinhaber diese Gebühr zu entrichten habe.

Der Beitragsservice scheint das einzusehen und fordert Person L nun dazu auf Person M schriftlich zu melden.

Sollte Person L nun Namen und Anschrift von Person M mitteilen oder auf Grund von Datenschutzgründen ablehnen?

Wird dem Beitragsservice der Name reichen um das ganze auf Person M zu übertragen und das ganze Spiel wieder von vorne zu beginnen?

Wenn sich der Beitragsservice nach mehr als einem Jahr nach dem Einzug nicht bei Person M meldet, gibt es hier schon Grundlagen den Beitrag nicht zahlen zu müssen?

Ich hoffe der Post liegt hier richtig, sollte das nicht der Fall sein bitte ich um Entschuldigung.

Guten Abend


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2019, 11:54 von DumbTV«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Sollte Person L nun Namen und Anschrift von Person M mitteilen oder auf Grund von Datenschutzgründen ablehnen?

Dumme Situation. Ist es dabei nun aber nicht so, dass die Meldeämter die Zuarbeiterfunktion für den sogenannten Beitragsservice (und damit mittelbar auch für die Sicherung der Intendantengehälter) übernommen (oder auch aufgedrückt bekommen) hätten? Wenn der sogenannte Beitragsservice an die Einwohnermeldeämter verwiesen ist, das aktuell zuständige - so ich den aktuellen Beitrag in der Kürze richtig verstanden habe - aber nicht das vom sogenannten Beitragsservice Gewünschte »liefern« kann, wie kann man als Privatperson denn dann überhaupt auf die Idee kommen, für den Verein auch noch als HiWi tätig zu werden?! So etwas geht mir nun gar nicht nicht in den Kopf.

Wenn - allgemein, & von der obigen Konstellation kurz abgesehen - die Bewohner einer gemeinsamen Wohnung gesamtschuldnerisch haften, sich der sogenannte Beitragsservice aber dennoch willkürlich einen x-beliebigen herausgreifen darf, & »Gesetzgebung« bzw. das Rechtswesen *das* in Ordnung finden kratzt ein halbwegs verständiger Mensch sich ein bißchen am Kopf bzw. scheinen vorgenannte ein bißchen die Bodenhaftung verloren zu haben. Erinnert ein bißchen an so etwas wie den Absolutismus oder auch das III. Reich. Das als Bürger noch unterstützen? Ich muss für mein Geld auch arbeiten, & nicht zu knapp. Die GEZ und deren Mitarbeiter aber nicht?

Insofern: Steht irgendwo im sogenannten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dass die Bewohner einer gemeinsamen Wohnung dem sogenannten Beitragsservice übereinander auskunftspflichtig sind? Nein? Schade. Dann sollten die Damen & Herren Gesetzgeber das doch in dem obigen Punkt schnellstens ändern. Vllt. auch parallel den Blockwart wieder einführen, wenn der sogenannte Beitragsservice auch über den Vermieter nicht weiterkommt. Die GEZ kann sich auch was einfallen lassen - vllt. ein Punktekonto mit Bonussystem für »kooperationswillige« Zeitgenossen, so etwas wie eine »Payback«-Karte vllt.? Denn Denunziantentum hatte sich doch sowieso allgemein in der Vergangenheit als Instrument »gesellschaftlicher  Steuerung« schon bestens bewährt? Warum also das letztere nicht »institutionalisieren«, zumal für den Fall, dass es mit dem ja bereits auch schon in Rede stehenden permanenten Melderegisterabgleich dann doch gewisse Probleme rechtlicher Art geben sollte :->>>>?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2019, 11:56 von DumbTV«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

c
  • Beiträge: 873
@StevenMan

Zitat
§ 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung


(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. (...) Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

L würde also sagen müssen, dass sie kein Beitraggschuldner ist, keine Eigentümerin und keine dinglich Berechtigte (sie kann nicht über die Wohnung als Gegenstand verfügen, also das Eigentum übertragen), und auch keine Verwalterin der WG ist. Daher wäre sie nicht auskunftspflichtig.

Nach Satz 1 obiger Vorschrift können nur die Daten nach § 8 Abs. 4 verlangt werden, die der BS ja schon hat.

(Der BS würde vielleicht trotzdem mangels anderer Angaben weiter vermuten wollen, dass L Inhaberin der Wohnung ist.)


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G
  • Beiträge: 1.548
und auch keine Verwalterin der WG ist.

Achtung, nicht WG sondern WEG.


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  • This is the way!
Guten TagX,

nanu? Wo bin ich denn schon wieder gelandet?

Aha! Dollet Ding.

Rein fiktiv.

§ 12 RBStV ist ein Ordnungswidrigkeitentatbestand und rechtfertigt eine Auskunftserweigerung.

Siehe hierzu:

Thema:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
B.8.7.8.   Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg137300.html#msg137300

... meßel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

Zitat
Ich Rüge ausdrücklich die Verletzung von § 55 StPO i.V.m. § 46 abs. 1 OWiG vor dem Hintergund des Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 12 RBStV.

Ferner mache ich hiermit ein generelles Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot geltend, da Sie es grob willkürlich unterlassen haben mich über mein bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.

Tja Lupus, dumm gelaufen!

Wir schei... uns alle selbst und andere an? Vergesst es!

Fresst den Hinkelstein: "nemo tenetur se ipsum accusare" ihr Römisch Imperialen BeitraX-Schergen!

Beschluss des BVerfG vom 21. April 2010, - 2 BvR 504/08 - und - 2 BvR 1193/08 -:

Zitat
18

a) Der Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare), gehört zu den anerkannten Prinzipien des deutschen Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; 55, 144 <150>; 56, 37 <43>; BGHSt 14, 358 <364 f.>; 38, 214 <220> mit weiteren Nachweisen). Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; BVerfG-K StV 2001, 257 <258>; NJW 2002, S. 1411 <1412>).


LG
aus allen gallischen Provinzen

 :)

Huhu! Studi-WG´s! § 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG!
Keine Aussagen beim BeitraXservus und der "römischen Justiz"! Weitersagen!

 ;)


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Oooohhh ich unwissender Hinkelsteinbildverhauer in Holz geschnitzt,

was habt Hinkelsteinbildverhauer getan! Meine treue Freundin “Gutemine“ hatte nur eine Meldeadresse um dort Post zu bekommen, war aber Wohnungslos und wohnhaft bei Freunden. Sie sollte jetzt gezwungen werden, den Ablass zu zahlen. Es wurde darauf hingewiesen, das Gutemine nicht Hütteninhaberin ist und ja Lupus weiß, wer in der Hütte den Ablass entrichtet.
Danach hat Lupus eine Papierrolle gesandt, wo rein fiktiv stand:

“Bitte berücksichtigen Sie: Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist jede Gallier, bei dem Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Ablasspflicht besteht (§ 9 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag). Die zuständige LRA kann Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Ablasspflicht betreffen.
Auskunft kann somit von jedem Inhaber einer Hütte verlangt werden, unabhängig davon, ob dieser oder eine anderer/e Gallier/in bereits als Ablasszahler angemeldet ist. Inhaber einer Hütte ist jede gestandene/r Gallier/in die dort haust. Als Inhaber/in ist auch jede/r Gallier/in anzusehen, die nach dem Mietrecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt sind.

Da die zuständige LRA von jedem Inhaber einer Hütte Auskunft über die in § 8 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag genannten Daten verlangen kann, sind Sie zur Angabe der Beitragsnummer verpflichtet. Allein die Auskunft, dass eine anderer/e Gallier/in Den Ablass für die Hütte zahlt, ist nicht ausreichend.“

Ohh ich Hinkelsteinbildverhauerdenunziant!! Mir öffnen sich die Augen!! Die Papierrolle stammt vom Lupus in Kolonien und nicht von der LRA NDR!!
Hinkelsteinbildverhauer ist vor Ehrfurcht erstarrt und hat den Gallier denunziert, der in der Hütte an der Leine haust, um Schaden von Gutemine abzuwenden!

Gibt es noch was, was Hinkelsteinbildverhauer Lupus zurufen kann?  >:D >:D >:D >:D >:D >:D >:D

Ohmanoman



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ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

  • Beiträge: 1.483
  • This is the way!
@ohmanoman! Gallische Grüße! Sehr schrecklich! Wir fühlen mit dir!  :'(
Du wurdest Opfer einer römischen BeitraX-Falle! Frechheit bodenlose!

Rein fiktiv ein kleiner Reim,
für den römischen BeitraX-Keim:

Zitat
Ich denke, wenn ich mal auf das richtige Thema lenke,
dass Sie (BeitraXservus) keine Ahnung haben,
so wie die Küchenschaben,

wer aus unserem Haus
zahlt an Sie den Beitrag aus.

Für Sie ist das bestimmt ein Graus.

Da schaffen Sie einen Wohnungsbeitrag
und irren herum wie der arme Freitag!

Wir leben hier aber nicht auf irgend einer Bananen-Insel,
Sie einfältiger römischer Robinson-Pinsel!

Völlig ahnungslos tappen Sie im Dunkeln,
da können wir in unseren Wohnungen schön Party-Schunkeln!

Tappen Sie mal schön weiter im Dunkeln!

Ich mach mich nicht zum Verräter...
und trink jetzt mit meiner WG ein Fass Wein.

Yoo Lupus und jetzt hau rein!

 ;)


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