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Autor Thema: Prozessende oder nach 113 Abs 1 Satz 4 VwGO Urteil erzwingen?  (Gelesen 4542 mal)

p
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Hallo zusammen,

eine fiktive Person P hat Klage beim Verwaltungsgericht (Bayern) gegen zwei Beitragsbescheide eingereicht. P lebt mit Person K zusammen, die die Mafiaabgabe schon zahlt. P war nie angemeldet und wurde widerrechtlich zwangsangemeldet.

Schriftwechsel und Klagebegründung war sehr umfangreich, nie hat sich der BS über die fehlende Rechtsgrundlage der Zwangsanmeldung geäußert (neben anderen Dingen). Nach der Klagebegründung zieht der BS seinen Schwanz ein und schickt einen Aufhebungsbescheid. Gericht schickt Aufforderung zur prozessbeendenden Erklärung. BS beantragt (natürlich), dass der Kläger die Kosten übernehmen soll.

Soll Person P nun einfach sagen:
a) Ja, die Hauptsache ist erledigt, Kosten soll aber natürlich der Verlierer (BS) zahlen (nach § 91 ZPO oder zieht dann § 91a ZPO?)
b) Einen Antrag nach § 113 Abs 1 Satz VwGO stellen:

"Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat."

Person P hat natürlich Angst davor, dass b) zum Bumerang wird und dass bei a) das Gericht trotzdem entscheidet, die Anwaltskosten des Beklagten auf P abzuwälzen.

Wie seht ihr das so?

Grüße

Chris


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I
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Person P sollte nicht klein bei geben, weil sie in der glücklichen Lage ist, mal den BS zu ärgern.

Grundsätzlich müssen beide Parteien (Person P + Person K) angeschrieben werden. In diesem Schreiben muss beiden Parteien anhand von irgendeiner Information dargelegt werden, dass sie gemeinschaftlich für den Rundfunkbeitrag (was die Zahlung angeht) haften. Also dürfte selbst die Zwangsanmeldung von Person K auf wackligen Füßen stehen.

Der BS kann anhand seiner Daten ja unweigerlich feststellen, dass für die genannte Adresse schon ein Beitrag entrichtet wurde und durch Forderung des gleichen Betrages für die gleiche Wohnung würde er sich gemäß §10 (3) RBStV ohne rechtlichen Grund bereichern.

Welche Begründung nennt denn der BS, dass Person P die Gerichtskosten übernehmen soll, obwohl die Schuld eindeutig beim BS liegt?



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M
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Gericht schickt Aufforderung zur prozessbeendenden Erklärung. BS beantragt (natürlich), dass der Kläger die Kosten übernehmen soll....
a) Ja, die Hauptsache ist erledigt, Kosten soll aber natürlich der Verlierer (BS) zahlen (nach § 91 ZPO oder zieht dann § 91a ZPO?)
b) Einen Antrag nach § 113 Abs 1 Satz VwGO stellen:...?
Genau diese Fragen darf jeder auch seinem Gericht stellen. Das wäre verpflichtet, entsprechend aufzuklären, genau welche Erklärung die Kostenübernahme durch  (? Der BS war angeklagt? nicht die Anstalt?) den Beklagten bewirkt. - Meiner Meinung nach hört sich b) besser an. Welcher Bumerang ist darin enthalten?
Bei a) könnte man sich wohl die Kosten teilen?: Kläger/Beklagter = 50/50 - Aber nur meine Meinung - KEINE Rechtsberatung. Und: Das Gericht entscheidet, hält sich an Gesetzt (oder nicht) und es gibt keine Berufung-Revision-Beschwerde oder dann Anwaltszwang und ohne RS-Versicherung wohl übelst zu teuer!


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"Der BS kann anhand seiner Daten ja unweigerlich feststellen, dass für die genannte Adresse schon ein Beitrag entrichtet wurde und durch Forderung des gleichen Betrages für die gleiche Wohnung würde er sich gemäß §10 (3) RBStV ohne rechtlichen Grund bereichern."

Das kann er nicht, oder er tut es nicht. Der gleiche Fall liegt bei einer Person A vor. Bei Person A bereichert er sich ebenso ohne rechtlichen Grund. Seit über einem Jahr fordert der BS von mir, obwohl es bereits einen Zwangszahler gibt.

Die Briefe, die Person A diesbezüglich geschrieben hat, wurden mit Forderungen nach Daten wie Adresse, PLZ, Namen des Zwangszahlers beantwortet. Da Person A im Laufe des Jahres 2013 Zwangsangemeldet wurde, wird sie keine Beitragsnummer angeben, da sie nach ihrer Auffassung keine Sogenannte Beitragsnummer hat. Genauso wird Person A keine Daten des Zwangszahlers angeben, weder Geburtsdatum noch Beitragsnummer oder sonstiges. Person A gibt nur die Adresse an und z. Zt. Wartet Person A auf Antwort...das kann dauern.

Parallel hat Person Auskunft über ihre Daten beim Datenschutzbeauftragten des BS angefordert. Per Mail.
Die zügige Antwort per Mail: Um Person A Auskunft über ihre Daten zu erteilen, benötigt man Adresse, Name, Beitragsnummer....usw.
Person A gibt nur die Adresse und PLZ.

Fortsetzung zu diesem Thema folgt...


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

p
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Person P sollte nicht klein bei geben, weil sie in der glücklichen Lage ist, mal den BS zu ärgern.

Stimmt eigentlich. Nachdem es ja einen rechtskräftigten Aufhebungsbescheid gibt, ist die Streitsache erst einmal ausgeräumt, d.h. von daher drohen Person P keine Kosten mehr.

Grundsätzlich müssen beide Parteien (Person P + Person K) angeschrieben werden. In diesem Schreiben muss beiden Parteien anhand von irgendeiner Information dargelegt werden, dass sie gemeinschaftlich für den Rundfunkbeitrag (was die Zahlung angeht) haften. Also dürfte selbst die Zwangsanmeldung von Person K auf wackligen Füßen stehen.

Auch das habe ich dank der tollen Vorlagen im Forum hier mit in der Klagebegründung bereits ausgeführt. Darauf ist der BS auch mit keinem Wort eingegangen.

Der BS kann anhand seiner Daten ja unweigerlich feststellen, dass für die genannte Adresse schon ein Beitrag entrichtet wurde und durch Forderung des gleichen Betrages für die gleiche Wohnung würde er sich gemäß §10 (3) RBStV ohne rechtlichen Grund bereichern.

Vermutlich grenzwertig. Handelt sich um einen fiktives Mehrfamilienhaus mit ca. 20 Parteien. Ich denke, der BS muss die Möglichkeit einer Gesamtschuldnerschaft einräumen, wenn zu einer Anschrift bereits eine oder mehrere Anmeldungen vorliegen und wenn er grob fahrlässig auf seine Auskunftsrechte verzichtet, die Gesamtschulderschaft zu bestimmen und in der rechtlichen Konsequenz billigend in Kauf nimmt, dass er millionenfach Zwangsanmeldungen mit ungeprüfter Meldedaten durchführt, dann ist das systematischer Betrug, für den er gerade stehen muss.

Allerdings sind die rechtlichen Mittel der Verarbeitung der Daten im Prinzip beschränkt. Vermutlich dürfte der BS nicht einmal eine Query durchführen, um zu ermitteln, wer alles unter der gleichen Anschrift wohnt. Nicht, dass ich Annehme, dass der BS sich irgendwie an Gesetze halten würde, wenn er schon die ungeprüften Meldedaten widerrechtlich länger als 12 Monate speichert.

Zitat
Welche Begründung nennt denn der BS, dass Person P die Gerichtskosten übernehmen soll, obwohl die Schuld eindeutig beim BS liegt?

"Antrag und Klage sind damit erledigt. Einer Erledigungserklärung stimmen wir vorab zu und beantragen, die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen, weil eine frühere Sachverhaltsaufklärung die vorliegenden Verfahren erübrigt hätten. Zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts war der Antragsteller und Kläger auch gesetzlich verpflichtet." Es folgen dann noch Referenzen auf § 9 Abs 1 Satz 1 RBStV i.V.m § 8 Abs. 4 N.r 8 RBStV und die Satzung des BR (§ 5 Satz 2), die aber alle rechtlich irrelevant sind, weil kein anzeigepflichtiges Ereignis vorlag (keine neue Wohnung, Zwangsanmeldung nicht durch Person P, keine Abmeldung durch Person P) und nirgends von der Beitragsnummern von Dritten (außer bei der Abmeldung -- liegt hier nicht vor!) insbesondere des zahlenden Mitbewohners die Rede ist.

Interessant ist höchstens noch "Wenn der Kläger weder die Beitragsnummer noch den Namen seiner Lebensgefährtin nennt, so muss er sich an der gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV festhalten lassen, wonach derjenige als separat beitragspflichtiger Wohnungsinhaber anzusehen ist, der in der betreffenden Wohnung melderechtlich gemeldet ist. Mehrere Beitragsschuldner haften nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 AO als Gesamtschuldner. Auf die schuldbefreiende Leistung eines Mitbewohners kann sich aber nur berufen, wer diese substantiiert darlegt und nachweist. Die pauschale Behauptung, es werde schon gezahlt, reicht dagegen nicht aus (vgl. VG München, Urt. v. 11.11.2015 - M 6a K 14.5644)."

Das Urteil ist recht frisch und P hatte bis jetzt keine Akteneinsicht. Wenn sich der BS aber auf die Gesamtschuldnerschaft beruft, muss auch eine formal korrekte Zustellung der Schreiben an die Gesamtschuldner erfolgen (was ja nicht passiert). Außerdem hat nach Ansicht von Person P der BS seine Auskunftsrechte verwirkt, indem er keine der im RBStV vorgesehenen Mittel zur Auskunft angewendet hat (Auskunftsverfahren, Hausverwaltung). Auch dem Angebot von Person P eine für den BS kostenpflichtige Auskunft von Person K über ihre Beitragsnummer einzuholen, hat der BS abgelehnt (alles in der Klagebegründung ausführlich dargelegt).

Und schließlich hat der BS selbst auf Flyern und im Internet folgende Information verbreitet:

„Pro Wohnung muss jedoch nur ein Beitragszahler angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag bezahlen. Wohnen mehrere Personen zusammen, entscheiden sie selbst, wer den Rundfunkbeitrag entrichtet. Alle anderen Bewohner brauchen sich nicht anzumelden.“

Sprich, dass Person P nicht auf die Schreiben reagiert hat, ist vollkommen im Einklang mit den Aussagen des BS selbst. Im RBStV gibt es keine Aufforderung zur Übermittlung von Daten Dritter. Das sie das Gesetz bzgl. Gesamtschuldnerschaft verbockt haben, ist Person P nicht anzulasten. Selbst schuld, wenn man ein juristisch fragwürdiges Konstrukt eines Haushalts/Wohnung verwendet.

Ich glaube, ich wähle den Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und stelle das Verfahren nicht ohne Urteil ein. Weitere Hinweise sind gerne willkommen. Nach Ende des Verfahrens stelle ich die anonymisierte Klage von Person P hier ein. Der Feind liest ja bekanntlich mit.


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Gericht schickt Aufforderung zur prozessbeendenden Erklärung. BS beantragt (natürlich), dass der Kläger die Kosten übernehmen soll....
a) Ja, die Hauptsache ist erledigt, Kosten soll aber natürlich der Verlierer (BS) zahlen (nach § 91 ZPO oder zieht dann § 91a ZPO?)
b) Einen Antrag nach § 113 Abs 1 Satz VwGO stellen:...?
Genau diese Fragen darf jeder auch seinem Gericht stellen. Das wäre verpflichtet, entsprechend aufzuklären, genau welche Erklärung die Kostenübernahme durch  (? Der BS war angeklagt? nicht die Anstalt?) den Beklagten bewirkt. - Meiner Meinung nach hört sich b) besser an. Welcher Bumerang ist darin enthalten?
Bei a) könnte man sich wohl die Kosten teilen?: Kläger/Beklagter = 50/50 - Aber nur meine Meinung - KEINE Rechtsberatung. Und: Das Gericht entscheidet, hält sich an Gesetzt (oder nicht) und es gibt keine Berufung-Revision-Beschwerde oder dann Anwaltszwang und ohne RS-Versicherung wohl übelst zu teuer!

Sorry, natürlich gingen alle Schreiben von P immer an die LRA und die Klage richtet sich an den Intendanten des BR. Für eine Kostenteilung müsste wohl ein Vergleich erzielt werden. Der Bumerang wäre IMHO: Im Moment zieht die LRA ihren Schwanz ein und kann damit als "Verlierer" gesehen werden, die keinerlei substantielle Begründung geliefert hat, warum die Klage nicht rechtens sein soll, d.h. die Chancen stehen gut, dass die LRA auf ihren Kosten sitzen bleibt. Wenn das Gericht aber ein Urteil fällen muss und der Justiziar der LRA sich noch irgendwelche fabulösen Gründe aus den Fingern saugt, die aber das Gericht überzeugen, dann hat Person P vermutlich die Kosten zu tragen. Ich weiß allerdings nicht, wie hoch die RA Kosten der Gegenseite angesetzt werden (verm. aber unter 600 EUR, damit keine Beschwerde eingelegt werden kann). Da Person P sich ja lediglich selbst vertritt, sind diese Kosten nun nicht so hoch.


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Der fiktive Ablauf im Schreiben könnte sein:

1.   Direktanmeldung = keine gesetzliche Grundlage, die vorgesehenen Zwangsmittel zur Auskunft nach dem RBStV wurden nicht angewendet

2.   Gesamtschuldnerschaft = konnte nicht anhand des Bescheids oder voriger Schreiben erkannt werden
        Siehe BVerwG, 25.03.1996 - 8 B 48/96 – gleiche Ansicht vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs, vgl. VG Augsburg · Urteil vom
        16. August 2012 · Az. Au 2 K 12.711

3.   Unter „Häufige Fragen“ steht für jeden Laien eindeutig:
        http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/haeufige_fragen/index_ger.html

       
Zitat
Warum erfolgt eine Anmeldung zum Rundfunkbeitrag, obwohl keinerlei Rundfunkgeräte vorhanden sind?

        Für jede Wohnung besteht Anmeldepflicht. Daher ist generell pro Wohnung ein monatlicher Beitrag von 17,50 Euro (bis zum 31.03.2015: 17,98
        Euro) zu zahlen. Es reicht jedoch vollkommen aus, wenn einer der Bewohner den Rundfunkbeitrag entrichtet.
       
       
        Dies liegt bei Person K vor! Hier steht nix davon, dass Person K irgendwelche Angaben machen muss. Für die Wohnung wird bezahlt. Person K
        wohnt mit dort, hat also nix zu zahlen. Hier steht weder das Person K sich einem Beweisverfahren unterziehen muss, noch irgendwelche
        anmeldepflichtigen Angaben zu seiner Person zu machen hat. Ansonsten müsste dort stehen: „Pro Wohnung besteht Zahlungspflicht und für jeden
        Bewohner in dieser Wohnung besteht Anmeldepflicht.“ Das steht dort allerdings nicht.

Was das Urteil VG München, Urt. v. 11.11.2015 - M 6a K 14.5644 angeht, wäre ich mir auch nicht so sicher ob das alles so drinnen steht oder u. U. aus dem Zusammenhang gerissen wurde. Das macht der BS ja bekanntlich gern. Das Urteil ist auch nicht öffentlich einsehbar, so dass Person K dieses auch nicht überprüfen kann. Man sollte es also vom BS fordern, eine reine Nennung eines Urteils, mit angeblichen Wortlaut dürfte noch nicht als Beweis angesehen werden.

Die drei Punkte sagen eigentlich deutlich aus, das der BS, wenn er nach dem RBStV gehnadelt hätte, das Gerichtverfahren verhindern hätte können. Durch sein falsches und u. U. rechtswidriges Handeln wurde Person K genötigt ein Gerichtsverfahren ins Laufen zu bringen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2015, 13:37 von InesgegenGEZ«

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Der fiktive Ablauf im Schreiben könnte sein:

1.   Direktanmeldung = keine gesetzliche Grundlage, die vorgesehenen Zwangsmittel zur Auskunft nach dem RBStV wurden nicht angewendet

Check. Person P hat die erschöpfende Aufzählung in § 14 Abs. 9 Satz 3 und 4 RBStV noch einmal verwendet, um klarzustellen, dass die Meldedaten eben nicht für eine Anmeldung direkt verwendet werden dürfen.
Zitat
„Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

Außerdem ist im RBStV nur von Feststellungsbescheiden und Beitragsbefreiungsbescheiden die Rede. Daher darf vom BS keine Anmeldung als Bescheid erfolgen, dieses wäre aber zwingend Notwendig für eine Anmeldung als anfechtbarer verwaltungstechnischer Akt nach § 35 Abs. 1 VwVfG.

2.   Gesamtschuldnerschaft = konnte nicht anhand des Bescheids oder voriger Schreiben erkannt werden
        Siehe BVerwG, 25.03.1996 - 8 B 48/96 – gleiche Ansicht vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs, vgl. VG Augsburg · Urteil vom
        16. August 2012 · Az. Au 2 K 12.711

Merci, die Urteile kannte ich noch nicht, habe sie ergänzt.

3.   Unter „Häufige Fragen“ steht für jeden Laien eindeutig:
       
        Dies liegt bei Person K vor! Hier steht nix davon, dass Person K irgendwelche Angaben machen muss. Für die Wohnung wird bezahlt. Person K
        wohnt mit dort, hat also nix zu zahlen. Hier steht weder das Person K sich einem Beweisverfahren unterziehen muss, noch irgendwelche
        anmeldepflichtigen Angaben zu seiner Person zu machen hat. Ansonsten müsste dort stehen: „Pro Wohnung besteht Zahlungspflicht und für jeden
        Bewohner in dieser Wohnung besteht Anmeldepflicht.“ Das steht dort allerdings nicht.

Habe noch einen Abzug von 2014 mit meiner zitierten Formulierung, die sogar noch krasser, dass man sich nicht anzumelden braucht.

Was das Urteil VG München, Urt. v. 11.11.2015 - M 6a K 14.5644 angeht, wäre ich mir auch nicht so sicher ob das alles so drinnen steht oder u. U. aus dem Zusammenhang gerissen wurde. Das macht der BS ja bekanntlich gern. Das Urteil ist auch nicht öffentlich einsehbar, so dass Person K dieses auch nicht überprüfen kann. Man sollte es also vom BS fordern, eine reine Nennung eines Urteils, mit angeblichen Wortlaut dürfte noch nicht als Beweis angesehen werden.

Die drei Punkte sagen eigentlich deutlich aus, das der BS, wenn er nach dem RBStV gehnadelt hätte, das Gerichtverfahren verhindern hätte können. Durch sein falsches und u. U. rechtswidriges Handeln wurde Person K genötigt ein Gerichtsverfahren ins Laufen zu bringen.

Person P hat seine vier ausführlichen Seiten fertig und schickt die ans Verwaltungsgericht -- inklusive des Antrags auf Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs 1. Satz 4 VwGO.

Je länger man sich mit dem RBStV und dem BS beschäftigt, desto mehr scheint es ein loses Flickwerk zu sein, in dem so viele Lücken klaffen, dass nicht einmal ein Wal damit gefangen werden könnten.

Danke nochmal und sonst auch alles Gute weiterhin!

Viele Grüße

Chris


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2016, 01:10 von Bürger«

 
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