Person P sollte nicht klein bei geben, weil sie in der glücklichen Lage ist, mal den BS zu ärgern.
Stimmt eigentlich. Nachdem es ja einen rechtskräftigten Aufhebungsbescheid gibt, ist die Streitsache erst einmal ausgeräumt, d.h. von daher drohen Person P keine Kosten mehr.
Grundsätzlich müssen beide Parteien (Person P + Person K) angeschrieben werden. In diesem Schreiben muss beiden Parteien anhand von irgendeiner Information dargelegt werden, dass sie gemeinschaftlich für den Rundfunkbeitrag (was die Zahlung angeht) haften. Also dürfte selbst die Zwangsanmeldung von Person K auf wackligen Füßen stehen.
Auch das habe ich dank der tollen Vorlagen im Forum hier mit in der Klagebegründung bereits ausgeführt. Darauf ist der BS auch mit keinem Wort eingegangen.
Der BS kann anhand seiner Daten ja unweigerlich feststellen, dass für die genannte Adresse schon ein Beitrag entrichtet wurde und durch Forderung des gleichen Betrages für die gleiche Wohnung würde er sich gemäß §10 (3) RBStV ohne rechtlichen Grund bereichern.
Vermutlich grenzwertig. Handelt sich um einen fiktives Mehrfamilienhaus mit ca. 20 Parteien. Ich denke, der BS muss die Möglichkeit einer Gesamtschuldnerschaft einräumen, wenn zu einer Anschrift bereits eine oder mehrere Anmeldungen vorliegen und wenn er grob fahrlässig auf seine Auskunftsrechte verzichtet, die Gesamtschulderschaft zu bestimmen und in der rechtlichen Konsequenz billigend in Kauf nimmt, dass er millionenfach Zwangsanmeldungen mit ungeprüfter Meldedaten durchführt, dann ist das systematischer Betrug, für den er gerade stehen muss.
Allerdings sind die rechtlichen Mittel der Verarbeitung der Daten im Prinzip beschränkt. Vermutlich dürfte der BS nicht einmal eine Query durchführen, um zu ermitteln, wer alles unter der gleichen Anschrift wohnt. Nicht, dass ich Annehme, dass der BS sich irgendwie an Gesetze halten würde, wenn er schon die ungeprüften Meldedaten widerrechtlich länger als 12 Monate speichert.
Welche Begründung nennt denn der BS, dass Person P die Gerichtskosten übernehmen soll, obwohl die Schuld eindeutig beim BS liegt?
"Antrag und Klage sind damit erledigt. Einer Erledigungserklärung stimmen wir vorab zu und beantragen, die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen, weil eine frühere Sachverhaltsaufklärung die vorliegenden Verfahren erübrigt hätten. Zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts war der Antragsteller und Kläger auch gesetzlich verpflichtet." Es folgen dann noch Referenzen auf § 9 Abs 1 Satz 1 RBStV i.V.m § 8 Abs. 4 N.r 8 RBStV und die Satzung des BR (§ 5 Satz 2), die aber alle rechtlich irrelevant sind, weil kein anzeigepflichtiges Ereignis vorlag (keine neue Wohnung, Zwangsanmeldung nicht durch Person P, keine Abmeldung durch Person P) und nirgends von der Beitragsnummern von Dritten (außer bei der Abmeldung -- liegt hier nicht vor!) insbesondere des zahlenden Mitbewohners die Rede ist.
Interessant ist höchstens noch "Wenn der Kläger weder die Beitragsnummer noch den Namen seiner Lebensgefährtin nennt, so muss er sich an der gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV festhalten lassen, wonach derjenige als separat beitragspflichtiger Wohnungsinhaber anzusehen ist, der in der betreffenden Wohnung melderechtlich gemeldet ist. Mehrere Beitragsschuldner haften nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 AO als Gesamtschuldner. Auf die schuldbefreiende Leistung eines Mitbewohners kann sich aber nur berufen, wer diese substantiiert darlegt und nachweist. Die pauschale Behauptung, es werde schon gezahlt, reicht dagegen nicht aus (vgl. VG München, Urt. v. 11.11.2015 - M 6a K 14.5644)."
Das Urteil ist recht frisch und P hatte bis jetzt keine Akteneinsicht. Wenn sich der BS aber auf die Gesamtschuldnerschaft beruft, muss auch eine formal korrekte Zustellung der Schreiben an die Gesamtschuldner erfolgen (was ja nicht passiert). Außerdem hat nach Ansicht von Person P der BS seine Auskunftsrechte verwirkt, indem er keine der im RBStV vorgesehenen Mittel zur Auskunft angewendet hat (Auskunftsverfahren, Hausverwaltung). Auch dem Angebot von Person P eine für den BS kostenpflichtige Auskunft von Person K über ihre Beitragsnummer einzuholen, hat der BS abgelehnt (alles in der Klagebegründung ausführlich dargelegt).
Und schließlich hat der BS selbst auf Flyern und im Internet folgende Information verbreitet:
„Pro Wohnung muss jedoch nur ein Beitragszahler angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag bezahlen. Wohnen mehrere Personen zusammen, entscheiden sie selbst, wer den Rundfunkbeitrag entrichtet. Alle anderen Bewohner brauchen sich nicht anzumelden.“
Sprich, dass Person P nicht auf die Schreiben reagiert hat, ist vollkommen im Einklang mit den Aussagen des BS selbst. Im RBStV gibt es keine Aufforderung zur Übermittlung von Daten Dritter. Das sie das Gesetz bzgl. Gesamtschuldnerschaft verbockt haben, ist Person P nicht anzulasten. Selbst schuld, wenn man ein juristisch fragwürdiges Konstrukt eines Haushalts/Wohnung verwendet.
Ich glaube, ich wähle den Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und stelle das Verfahren nicht ohne Urteil ein. Weitere Hinweise sind gerne willkommen. Nach Ende des Verfahrens stelle ich die anonymisierte Klage von Person P hier ein. Der Feind liest ja bekanntlich mit.