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Autor Thema: Ein Jahr Medienschiedsgericht in Leipzig - Noch keine Verfahren  (Gelesen 6612 mal)

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Sächsische Zeitung, 17.09.2017

Ein Jahr Medienschiedsgericht in Leipzig - Noch keine Verfahren


Zitat
Im ersten Jahr seines Bestehens hat das Deutsche Medienschiedsgericht (DMS) noch keine Streitigkeiten in der Branche geschlichtet.   [..]

Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR), der das DMS mitgegründet hat, ist ebenfalls überzeugt, dass die Schiedsrichter dort schnellere Lösungen bringen können als normale Gerichte. [..]

Dem Gericht gehören nach eigenen Angaben derzeit 24 Schiedsrichter an. Sie alle sind Juristen und Spezialisten für Medienrecht. Das DMS kann auf drei Arten aktiv werden. Es kann erstens Schiedssprüche fällen, die Gerichtsurteilen gleichen. Es kann zweitens Schlichtungsverfahren führen, auf das beide Parteien sich einlassen müssen. Und es kann Schiedsgutachten zu komplizierten Fragen des Medienrechts erstellen.

Finanziert wird das DMS unter anderem vom MDR und vom ZDF. Im September 2016 nahm es seine Geschäftsstelle in Leipzig in Betrieb. [..]

Weiterlesen auf:
http://www.sz-online.de/sachsen/ein-jahr-medienschiedsgericht-in-leipzig-noch-keine-verfahren-3775280.html

Siehe auch:
Deutsches Medienschiedsgericht nimmt Geschäftsbetrieb auf vom 01.09.2016
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20073.msg129832.html#msg129832

Start des Medienschiedsgerichts - Lieber Schlichtung als Gericht vom 20.08.2016
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19955.msg129102.html#msg129102


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Zitat
Finanziert wird das DMS unter anderem vom MDR und vom ZDF. Im September 2016 nahm es seine Geschäftsstelle in Leipzig in Betrieb. [..]

...ähm, ist das durch den
- "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" RBStV
- "Rundfunkstaatsvertrag" (RStV) und den
- "Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag" RFinStV
überhaupt rechtlich gedeckt, für ein solches
"Medienschiedsgericht" Rundfunkbeiträge zu ver(sch)wenden?!??!


§ 1 RBStV - "Zweck des Rundfunkbeitrags"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-1
Zitat
Der Rundfunkbeitrag dient der
- funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der
- Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

RStV
http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Rundfunkstaatsvertrag_RStV.pdf
§ 12 - Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
Zitat
(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
> Kann darin keine Notwendigkeit oder Berechtigung von (selbstgegründeten und eigenfinanzierten) "Medienschiedsgerichten" erkennen.

§ 40 - Finanzierung besonderer Aufgaben
Zitat
(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die
Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich
hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2. die Förderung offener Kanäle. Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Die Förder ung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Abs. 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) Soweit der Anteil nach Abs. 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.
> Kann darin keine Notwendigkeit oder Berechtigung von (selbstgegründeten und eigenfinanzierten) "Medienschiedsgerichten" erkennen.


Oder werden hier ("linke Tasche > rechte Tasche") etwa "Werbeeinnahmen" ver(sch)wendet?!?

Welche Kosten fallen überhaupt an dafür - auch im "Ruhemodus"?

Welches "Kontroll"-Gremium hat hier schon wieder versagt?!?

Wer nimmt sich diesen Fragen an?
Das gehört aufs Tableau der Landtage - als parlamentarische Anfrage...
...und vermutlich auch in die Klagen bzgl. "Funktionsnotwendigkeit".


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Alles natürlich berechtigte Fragen, die wohl die meisten haben dürften. Das interessiert mich auch.

http://www.deutsches-medienschiedsgericht.de/dms/
Zitat
Gründungsmitglieder sind neben dem Freistaat Sachsen die Medienstiftung der Sparkasse Leipzig, der Mitteldeutsche Rundfunk und die Mitteldeutsche Medienförderung GmbH

Für mich interessant der Aufsichtsratsvorsitzende der
Mitteldeutsche Medienförderung GmbH
Zitat
Aufsichtsratsvorsitzender
Dr. Fritz Jaeckel
https://www.mdm-online.de/index.php?id=impressum


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Zitat
Fritz Jaeckel (* 12. Juli 1963 in Flensburg) ist ein deutscher Jurist und politischer Beamter. Er ist seit November 2014 sächsischer Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei.[1]
Quelle:Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Fritz_Jaeckel

...und da schliesst sich der Kreis wieder... >:D


Edit "Bürger":
Zitat ausgewiesen und Quell-Link ergänzt.
Zitate bitte als solche kennzeichnen und Quell-Link angeben.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

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Schlimmer noch wird's, wenn man sich die MDM im Detail anschaut... :o ::) >:(
"Über uns"
https://www.mdm-online.de/index.php?id=aboutmdm

...aber das muss wohl einem eigenständigen Thread vorbehalten bleiben.

"MDM" = "MittelDeutscherMorast"...?


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Abgesehen von der Frage der Finanzierung, sieht das
a) nach einer ganz undemokratischen Verquickung von Justiz und Legislative aus (soweit ich weiß, offiziell verboten) und
b) nach einer Paralleljustiz (ebenfalls verboten?).

Mit Demokratie hat dieser ganze Wahnsinn nichts mehr zu tun!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2017, 13:36 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

b
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Antwort von MDR
https://fragdenstaat.de/anfrage/das-deutsche-medienschiedsgericht-dms/
Zitat
Die Gründung des Deutschen Medienschiedsgerichts wurde vom Freistaat Sachsen vorbereitet. Der MDR ist zusammen mit weiteren Verbänden und Unternehmen Mitglied im Trägerverein des Medienschiedsgerichts. Gemäß § 6 Abs. 2 der Vereinssatzung beträgt der Mitgliedsbeitrag für jedes Mitglied und damit auch für den MDR 500 Euro pro Jahr.

[...] Wir hoffen, Ihrer Bitte mit diesen Ausführungen hinreichend entsprochen zu haben, und würden uns freuen, wenn Sie die sonstigen Programmangebote des MDR auch künftig begleiten.


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Zitat aus der Satzung des Trägervereins
Zitat
§6 Beiträge und Geschäftsjahr
(1) Der Verein finanziert sich aus:
a) Mitgliedsbeiträgen;
b) Förderbeiträgen;
c) Gebühren aus der Durchführung von Schiedsverfahren, Schlichtungsverfahren
und Schiedsgutachtenverfahren.

(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 500,00. Er ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Mit der Aufnahme als Mitglied wird der erste Jahresbeitrag für das laufende Jahr fällig, wobei der Zeitpunkt des Beitritts für die Höhe des Jahresbeitrags keine Bedeutung hat. Förderbeiträge werden auf freiwilliger Basis geleistet oder für einen bestimmten Zeitraum vereinbart.
Quelle: http://www.deutsches-medienschiedsgericht.de/files/2016/08/beschlossene-Satzung-Stand-26.08.2016-ohne-Unterschriften.pdf


Dennoch wurde die Anfrage, die da lautete
Zitat
Wird das Deutsche Medienschiedsgericht (DMS) aus Rundfunkbeiträgen finanziert?
nicht korrekt beantwortet.
Werden eventuell auch Förderbeiträge des MDR an den Trägerverein bezahlt?

Und selbst wenn es nur 500€/Jahr sein sollten und es sich um Rundfunkbeitragsgelder handeln sollte, die Frage
...ähm, ist das durch den
- "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" RBStV
- "Rundfunkstaatsvertrag" (RStV) und den
- "Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag" RFinStV
überhaupt rechtlich gedeckt, für ein solches
"Medienschiedsgericht" Rundfunkbeiträge zu ver(sch)wenden?!??!
[..]
ist weiterhin durchaus berechtigt.


Nichtsdestotrotz muss man dem/der Beantworter/in der Frage unendlich dankbar sein, da
Zitat
Der guten Ordnung halber möchten wir darauf hinweisen, dass diese Auskunft aus freien Stücken gegeben wird. Nach den von Ihnen genannten Gesetzen wäre der MDR dazu nicht verpflichtet.


Zitat aus dem  pro | Christliches Medienmagazin 5/2016
Zitat
Für das erste Jahr rechne die Einrichtung mit drei bis fünf großen Fällen, sagte der sächsische Staatskanzleichef Fritz Jaeckel.
https://www.pro-medienmagazin.de/fileadmin/pro/proMagazine/2016/PRO_2016_05.pdf (S.4)

Satz mit x  ;)


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