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Autor Thema: Persönliche Infos zum Meldedatenabgleich in Sachsen  (Gelesen 8157 mal)

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  • Beiträge: 148
Ich verstehe nicht, wieso es einer Landesrechtlichen Gesetzgebung zur Datenübermittlung bedürfen soll, wenn doch das Meldewesen nach GG 73 (1) 4
https://dejure.org/gesetze/GG/73.html
ausschließlich in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegt (wie auch die Steuern)
Demnach muss doch ein Bundesgesetz über die Weitergabe der Daten entscheiden - kein Landesgesetz und kein Rundfunkstaatsvertrag, der ja ebenso ein Landesgesetz ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2018, 22:04 von Bürger«
Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.

  • Beiträge: 7.386
Es wäre eigentlich ein weiterer Fall für's BVerfG; einerseits ist gemäß Art. 73 GG Melderecht alleiniges Bundesrecht, was Neuregelungen durch die Länder ausschließt, andererseits haben Altregelungen der Länder gemäß Art 125a, Abs. 3 GG Bestandsschutz.

Dort, wo ein Land im Zeitraum ab 2006 sein vormaliges Melderecht außer Kraft gesetzt hat, durfte es keine Neuregelung mehr einführen. Dieses könnte zur Ungleichbehandlung gegenüber den Bürgern eines anderen Landes führen, deren Melderecht nach Art. 125a (3) Bestandschutz hat, weil es nicht außer Kraft gesetzt worden ist.

Zitat
Art 125a
[...]
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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g
  • Beiträge: 368
Dazu die Frage von mir.
Wie sieht man das?

Dieser Meldedatenabgleich in Sache Rundfunk wurde 2013 eingeführt als EINMALIGER Abgleich. Zu GEZ-Zeiten gab es den noch nicht.
Es ist eine Neuregelung.

Kann es sein, dass da die Bundeskompetenz bezüglich Meldedaten mit der Landeskompetenz  bezüglich Rundfunkveranstaltung kollidiert?
Einerseits Bundesrecht und dann wieder Landesrecht?

Mir ist da nicht klar, wieso Bundesrecht gelten soll, obwohl der Rundfunk in Sachsen nach sächsischem Recht für Sachsen gilt. Da lässt sich für meine Begriffe an sich kein Bundesrecht anwenden, ansonsten kann man doch nicht mehr von Landesrecht sprechen.
Hinweis: Ich habe bereits die Antwort von der SAKD veröffentlicht, die besagt, dass es keine gesetzliche Grundlage für das erneute Melden gibt, sondern angeblich eine Anweisung vom Ministerium des Innern, welche mir aber nicht gezeigt werden konnte.

 
Damals, 2013, wusste ich nichts davon. Es war mir weder bekannt noch bewusst, dass meine Daten so einfach an die nicht rechtsfähige Stelle in Köln rausgegeben werden gegen Bares. Mit meinen Daten werden Geschäfte gemacht. Man bereichert sich.

Gibt es von 2013 auch so etwas wie das derzeitige Lieferkonzept, welches ein gewisser Dietmar K. vom BS erstellt hat?
Wenn, dann müsste es ja vom sog., immer wieder gepriesenen GESETZGEBER, abgesegnet worden sein.
Der BS legt etwas fest und alle springen im vorauseilenden Gehorsam.


Danke Kurt.


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K
  • Beiträge: 2.246


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.386
Mir ist da nicht klar, wieso Bundesrecht gelten soll,
obwohl der Rundfunk in Sachsen nach sächsischem Recht für Sachsen gilt.
Weil die Länder in den von Art. 73 GG geregelten Bereichen keine Rechtssetzungsbefugnis haben?


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