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Autor Thema: H. Raab (SPD): Rundfunklizenz für Youtuber? : Wir brauchen ein neues Medienrecht  (Gelesen 1355 mal)

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FAZ, 24.08.2017

Rundfunklizenz für Youtuber?
Wir brauchen ein neues Medienrecht

Von Heike Raab (Staatssekretärin für Bundes- und Europaangelegenheiten in der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz)

Zitat
Die Medienaufsicht hat für Aufsehen gesorgt, weil sie Streaming im Netz wie Rundfunk behandelt. Das ist nicht zeitgemäß. Plattformen und kreative Amateure sind nicht gleich zu betrachten. Ein Gastbeitrag.

Die medienpolitischen Ziele im Internet sind dieselben wie im „klassischen“ Rundfunk, trotzdem unterscheiden sich Online und Offline in mehreren zentralen Punkten. Hieraus müssen wir bei der Medienregulierung Konsequenzen ziehen: Das Internet zeichnet sich gegenüber anderen Übertragungswegen durch eine nie dagewesene technische Freiheit aus. Das Netz kennt keine Frequenzknappheit. Ohne Übertragungskapazitäten beantragen zu müssen, ist der Start eines Online-Angebots wie Streaming ohne großen Aufwand und mit nur wenigen Klicks möglich. So kann fast jeder online „Fernsehen“ betreiben und aktiv am gesellschaftlichen Diskurs teilnehmen. Anders ist das im „klassischen“ Fernsehen: Da sind enorme finanzielle und technische Fähigkeiten notwendig, um einen dauerhaften Sendebetrieb zu gewährleisten. [..]

Weiterlesen auf:
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/rundfunklizenz-fuer-youtuber-kreative-amateure-muessen-frei-bleiben-15164842.html


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Vielleicht sollte man Heike Raab (Staatssekretärin für Bundes- und Europaangelegenheiten in der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz) mal eine Ausgabe des Grundgesetzes schenken?

Art 5. (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.


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Zitat
"Anders ist das im „klassischen“ Fernsehen: Da sind enorme finanzielle und technische Fähigkeiten notwendig, um einen dauerhaften Sendebetrieb zu gewährleisten. [..]"

Was hat die Dame denn für "Gefälligkeitshäppchen" für diesen Satz bekommen?


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                                                Curt Goetz

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So falsch ist das nicht:
Fernsehen ist (mit?) das aufwändigste und damit teuerste Medium überhaupt.

Daher war historisch nur (ein?) finanzkräftiger Anbieter möglich.
Daher die (ideal gedacht korrekte) öffentliche aber staatsferne Trägerschaft - und später dann das "duale Rundfunksystem".
Soweit so gut...

Genau das hat sich aber geändert:

Der Einstieg für jedermann in die Medien ist mit geringstem Aufwand möglich.

Regelungen aus dem "dualen Rundfunksystem" sind nicht übertragbar auf ein "multiples Telemediensystem".

Dort ist jedermann/frau dabei. Die Vielfalt ist schier grenzenlos. Angebote erfolgen tlw. "altruistisch" kostenfrei und in hoher Qualität. Jeder hat die gleiche "Reichweiten-Chance" usw.

Und in Konsequenz sind innerhalb dieser jedermann zugänglichen "multiplen Telemedienordnung" einen Anbieter (und zwar den "öffentlich-rechtlichen Rundfunk) privilegierende, unausweichliche Finanzierungsverpflichtungen von jedermann/frau nicht zulässig und weder durch das Grundgesetz noch durch die ständige Rechtsprechung des BVerfG gedeckt.

Insofern könnte die Antwort durchaus sehr wohl lauten:
JA, wir brauchen ein anderes/ neues Medienrecht...
...aber nicht eines, welches mehr, sondern eines, welches weniger reglementiert und weniger privilegiert.


Siehe u.a. auch unter

Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21558.0.html

Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21559.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2017, 18:48 von Bürger«
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Man darf auch hier bitte nicht vergessen, daß Telemedienrecht Bundesrecht ist; Telemedien sind kein Rundfunk, vom Gesetzgeber nicht als das definiert; daher sind dafür auch keine Rundfunkbeitragsmittel zulässig einsetzbar. Dem Rundfunk selbst ist es, wie jedem, allerdings nicht verwehrt, mit seinen Angeboten auch im Bereich der Telemedien aufzutreten, sofern eben keine staatlichen Rundfunkmittel dafür eingesetzt werden, um diese Auftritte im Telemedienbereich realisieren zu können.

Die Zweckentfremdung staatlicher Mittel ist im EU-Recht untersagt.


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