Maßgebend für das Recht auf Ersatz eines finanziellen Schadens zuzüglich entgangenen Gewinnes und entgangener Zinsen ist die
RICHTLINIE 2014/104/EU [...] über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Unionhttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1500738323919&uri=CELEX:32014L0104Aus dem Erwägungsgrund 13:
Das Recht auf Schadensersatz ist für jede natürliche oder juristische Person — Verbraucher, Unternehmen wie Behörden — anerkannt, ohne Rücksicht darauf, ob eine unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem zuwiderhandelnden Unternehmen besteht, und unabhängig von einer vorherigen Feststellung der Zuwiderhandlung durch eine Wettbewerbsbehörde.[...]
Da der nationale Staat wird damit nicht verpflichtet
Aus Erwägungsgrund 13
[...]Mit dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden, Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes für die Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV einzuführen.[...]
Verfahren für Sammelklagen einzuführen.
Klagebefugt sind grundsätzlich aber nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen, denen hier ein finanzieller Schaden entstanden ist.
Zum weiteren wird hier auf das Thema zu den unlauteren Geschäftspraktiken verwiesen.
Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Rechthttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22951.0.htmlIm EU-Recht ist es bereits dann ein Kartell, wenn sich allein 2 Wettbewerber auf ein gleiches Verhalten verständigen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[...]
14.
„Kartell“ eine Absprache oder eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen wie unter anderem die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, auch im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen;
Wenn also zwei Wettbewerbe sich dazu verständigen, ein gemeinsames Logo zu verwenden, könnte das im EU-Recht bereits als Kartell gelten.
Da wird hier nun auf den Beitrag verweisen:
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151336.html#msg151336in Verbindung zu diesem Beitrag:
Auswirkungen einer "Wort-Bildmarke" in "Verwaltungsakten"?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19825.msg151365.html#msg151365Keine neue Baustelle, nur Ergänzung zu dem BGH-Urteil; es wurde jüngst erst bestätigt, daß ZDF und ARD in Wettbewerb zueinander stehen, ...
Vertrag nicht wirksam gekündigt: ARD und ZDF müssen für Kabeleinspeisung zahlen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23746.msg151210.html#msg151210
... so daß es eigentlich ausgeschlossen ist, daß beide ein und dieselbe Marke verwenden dürfen.
Daraus wiederum
Zitiertes Urteil von Bundesgerichtshof vom 12. April 2016 (KZR 31/14)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8ed178778984f3b7ef0ae9c0603a76ce&nr=75099&pos=18&anz=31
Rz. 47
Hinsichtlich der von ihnen veranstalteten Gemeinschaftsprogramme und deren Verbreitung stehen die beklagten Rundfunkanstalten mithin untereinander nicht in Wettbewerb. An der Besprechung vom 22. März 2011 hat jedoch auch das ZDF teilgenommen. Soweit es nicht um die von den Beklagten gemäß § 11b Abs. 4 RStV mit dem ZDF veranstalteten Gemeinschaftsprogramme geht, stehen die Beklagten mit dem ZDF, nicht anders als mit den privaten Programmveranstaltern, in Wettbewerb nicht nur um Zuschauer, sondern auch um Werbekunden.
Die Beklagten in dieser BGH-Entscheidung
Aus Rn. 2
Die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 3 bis 10 (nachfolgend: die Rundfunkanstalten) sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, [...]
sind also die dt. ÖRR, die mit dem ZDF in Wettbewerb stehen.
Kartellrechtlich also kritisch, wenn sie alle ein Logo verwenden, kann dieses doch bereits eine Koordinierung der Geschäftsbedingungen sein.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;