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Autor Thema: Vertrag nicht wirksam gekündigt: ARD und ZDF müssen für Kabeleinspeisung zahlen  (Gelesen 4457 mal)

Uwe

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  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
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Quelle Logo:https://www.dwdl.de/grafik/features/logodl_dwdl_a_weiss.jpg
Vertrag nicht wirksam gekündigt
Urteil: ARD und ZDF müssen für Kabeleinspeisung zahlen


Quelle: DWDL 19.07.2017 von Timo Niemeier


Zitat
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ARD und ZDF für die Einspeisung in die Kabelnetze Geld zahlen müssen. Es ist ein wichtiger Sieg für die Kabelnetzbetreiber, die ARD will das Urteil nun prüfen und dann über das weitere Vorgehen entscheiden.

Nun hat Kabel Deutschland vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf einen wichtigen Erfolg gegen ARD und ZDF errungen. Wie erst an diesem Mittwoch bekannt wurde, entschied das Gericht bereits ab 12. Juli, dass ARD und ZDF für eine Einspeisung in die Kabelnetze zahlen müssen. Die Rundfunkanstalten müssen demnach für die Nutzung des Kabelnetzes insgesamt rund 3,5 Millionen Euro zahlen - im Verfahren ging es nur um die Entgelte für das Jahr 2013 sowie das erste Quartal 2016.

weiterlesen auf:
https://www.dwdl.de/nachrichten/62473/urteil_ard_und_zdf_mssen_fr_kabeleinspeisung_zahlen/


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c
  • Beiträge: 873
Zitat
Die ausgesprochene Kündigung sei kartellrechtswidrig gewesen und sei nur aufgrund einer unzulässigen Absprache ausgesprochen worden.

Das ist der Hammer. Eigentlich müssten hier sofort arbeitsrechtliche Konsequenzen erfolgen und das BKartA müsste ermitteln.

Eigentlich....

Was ein Filz.


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b
  • Beiträge: 778
Nr. 25/2017 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für Übertragung im Kabelnetz bezahlen
19.07.2017 Pressemitteilung 25/2017

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20170719_PM_Oeffentlich-rechtliche-Rundfunkanstalten/index.php

Zitat
Die Kündigungserklärungen der Rundfunkanstalten seien kartellrechtswidrig. Sie verstießen gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), weil sie nicht auf Grund individueller wirtschaftlicher Erwägungen erfolgt seien, sondern auf der Grundlage einer unzulässigen Absprache zwischen den Rundfunkanstalten. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass der unstreitig stattgefundene Informationsaustausch zwischen den Rundfunkanstalten ursächlich für die im Juni 2012 erklärten Kündigungen war. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Rundfunkanstalten die Kündigungen jeweils auf Grund eines eigenständig gefassten Entschlusses erklärt hätten, bestünden nicht. Dokumente, Entscheidungsvorlagen, Protokolle oder Beschlüsse der zuständigen Gremien, die auf ein selbständiges Handeln der Anstalten deuteten, seien nicht vorgelegt worden. Genau das hatte aber der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 12. April 2016 (KZR 31/14) in diesem Zusammenhang verlangt.
Aktenzeichen: OLG Düsseldorf, VI-U (Kart) 16/13

Zitiertes Urteil von Bundesgerichtshof vom 12. April 2016 (KZR 31/14)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8ed178778984f3b7ef0ae9c0603a76ce&nr=75099&pos=18&anz=31

Zitat
Rz. 45
bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die beklagten Rundfunkanstalten in einer Besprechung mit dem ZDF am 22. März 2011 Einverständnis darüber festgestellt, fortan keinem Kabelnetzbetreiber mehr Entgelt für die Einspeisung von Programmsignalen zu zahlen und zur Umsetzung dieses Vorhabens die mit der Klägerin und den später in der Unitymedia GmbH zusammengeführten Betreibern der Kabelnetze in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg geschlossenen Einspeiseverträge zum Ablauf des Jahres 2012 zu kündigen.

Rz. 47
Hinsichtlich der von ihnen veranstalteten Gemeinschaftsprogramme und deren Verbreitung stehen die beklagten Rundfunkanstalten mithin untereinander nicht in Wettbewerb. An der Besprechung vom 22. März 2011 hat jedoch auch das ZDF teilgenommen. Soweit es nicht um die von den Beklagten gemäß § 11b Abs. 4 RStV mit dem ZDF veranstalteten Gemeinschaftsprogramme geht, stehen die Beklagten mit dem ZDF, nicht anders als mit den privaten Programmveranstaltern, in Wettbewerb nicht nur um Zuschauer, sondern auch um Werbekunden.

Folge: ARD und ZDF stehen somit im Wettbewerb zueinander, soweit es nicht um die Gemeinschaftsprogramme gemäß § 11b Abs. 4 RStV geht. Nun haben ARD und ZDF gemeinsam Beitragsservice gegründet und haben gemeinsam Rechte an EU-Geschäftsmarken, obwohl nach § 11b Abs. 4 RStV nur Erlaubnis zur Zusammenarbeit für Fernsehprogramme „3sat“, „arte - Der Europäische Kulturkanal“, „PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal“ und „KI.KA - Der Kinderkanal“ existiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2017, 21:17 von boykott2015«

f

faust

... das ist voll in Ordnung so - immer druff, immer druff, immer noch ein Prozess !!!

Schaut Euch doch all die deutschen Vorzeige - Institutionen an, von denen man (und am meisten wohl sie selbst) immer dachte, sie würden ewig währen:
Die Deutsche Bank, Volkswagen, Daimler ...

Jeder angehende Historiker bekommt schon in der ersten Vorlesung erklärt:
NICHTS  WÄHRT  FÜR  IMMER.

Umso besser für uns !!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2017, 23:58 von Bürger«

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ich muß immer wieder an den Gordischen Knoten denken...
https://de.wikipedia.org/wiki/Gordischer_Knoten

Ich neige ja zu bewährten Lösungen.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

C
  • Moderator
  • Beiträge: 7.441
  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!

Bildquelle: http://up.picr.de/27517058st.png

Heise, 20.07.2017

OLG Düsseldorf:
ARD und ZDF müssen für Übertragung im Kabelnetz bezahlen

von Torsten Kleinz

Zitat
Sieg für die Kabelbetreiber: Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Rundfunkanbieter den Einspeisevertrag nicht wirksam gekündigt haben. Nun sind Millionenzahlungen fällig. [..]

Weiterlesen auf:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/OLG-Duesseldorf-ARD-und-ZDF-muessen-fuer-Uebertragung-im-Kabelnetz-bezahlen-3778561.html


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S
  • Beiträge: 221
Ist ja nicht weiter dramatisch - schließlich handelt es sich beim sog. örR de facto um einen Selbstbedienungsladen, der sich dann in der nächsten Runde einfach einen höheren "Bedarf" attestiert.

Darüber können die ehrenwerten Damen und Herren nur amüsiert schmunzeln.

 >:(


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