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Autor Thema: Abmeldung wg. Wegzug ins Ausland wird konsequent ignoriert (ohne Antwort)  (Gelesen 981 mal)

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Personen A+ haben ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und sind nach Spanien ausgewandert. Die Abmeldung hat Person A am Ende Juli über das Formular des sog. Beitragsservices mit Beitragsnummer und Anhang versendet. Vor zwei Wochen hat Person A nachgefasst und um Eingangsbestätigung und Status gebeten. Wieder keine Reaktion.

Ist das ein übliches Prozedere, um noch den ein oder anderen Monat rauszuholen? Welche Abhilfe gibt es?


Edit "Bürger": Beitrag musste angepasst werden. Bitte immer die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten - und u.a. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen!!! Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Wenn keine SEPA-Mandat/ keine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde und zumindest in Kürze auch kein Konto in Deutschland mehr unterhalten wird, bliebe fraglich, wie ARD-ZDF-GEZ dann "noch den ein oder anderen Monat rausholen" sollten... ???

Jegliche Abmeldungen sollten wohl grundsätzlich vorsorglich auch mit einer Kündigung etwaiger SEPA-Mandate/ Lastschrifteinzugsermächtungen verbunden werden.


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Eine Abmeldung ist kraft Bürgerrecht bereits gültig. Es bedarf keiner "Bestätigung" durch einen "Beitragsservice". Der Beitragsservice ist keine Behörde. Der Bürger ist kein Bittsteller, der um gnädige Entlassung aus der Beitragspflicht fleht.

Screenshots, Abmeldung des Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt etc. unbedingt aufbewahren.

Der Beitragsservice fährt nur eine Psychostrategie. Jedes Inkassobüro ist seriöser als dieser Laden.



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Auch wenn es bei dauerhaftem Wegzug ins Ausland nur bedingt zutrifft, hier ein - zumindest unterstützender - ergänzender Querverweis zu einer durchaus einleuchtenden Argumentation aus 2015... ;)
Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37991.msg226666.html#msg226666

Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2423
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2423_14_Urteil_20150312.html
Zitat von: Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2423
58
Der Rundfunkbeitrag ist keine „verdeckte Steuer“. Seine materielle Beitragseigenschaft entfällt nicht dadurch, dass die Grundvoraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) bzw. dem Innehaben einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) so allgemein gefasst sind, dass sie fast auf jedermann zutreffen. Dessen ungeachtet bleibt der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung für die Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (vgl. zu diesem § 9 RFinStV). Die Zweckgebundenheit des Rundfunkbeitrags kommt auch noch in dessen tatbestandlicher Ausgestaltung hinreichend zum Ausdruck. Der Anknüpfung vornehmlich an die Wohnung oder die Betriebsstätte - anders als nach dem Vorgängersystem jetzt ohne Gerätebezug - liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Unterstrichen wird die Beitragseigenschaft dadurch, dass das Beitragserhebungssystem für offensichtliche Unterbrechungen des Gegenleistungsbezugs, in denen diese typisierende Annahme ersichtlich nicht zutreffen kann, offen ist. Ist der Rundfunkempfang in einer Wohnung objektiv unmöglich oder unterbleibt er aus anderen Gründen nachweislich tatsächlich (Beispiel: nachgewiesener längerer Auslandsaufenthalt), bleibt zur Sicherstellung des materiellen Beitragscharakters - gleichsam als regulatives Ventil - die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls. Diese Möglichkeit stellt in atypischen Fällen das funktionale Äquivalent der verschiedentlich aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten erachteten Widerlegbarkeitsoption dar. Für Betriebsstätten, die nicht unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 3 bis Abs. 6 RBStV zu subsumieren sind, mag in entsprechend offenkundig atypisch gelagerten Fällen in verfassungskonformer Auslegung gleichfalls eine analoge Heranziehung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu erwägen sein.

Beachte jedoch auch konträre Auffassung des BVerwG u.a. unter
BVerwG Urteil 09.12.19, 6 C 20.18 Beitragspflicht auch bei Auslandaufenthalt
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