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Autor Thema: Zwangssteuer unter Vorbehalt zahlen > aktueller Stand 2017?  (Gelesen 10381 mal)

K
  • Beiträge: 215
Um einen Abgabenbescheids anzugreifen, muss man gegen diesen einen formellen Rechtsbehelf einlegen. Andernfalls wird der Bescheid rechtswirksam

dem wäre entgegenzuhalten, dass nichtige "Verwaltungsakte" niemals eine Rechtswirkung entfalten können.


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- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

n
  • Beiträge: 1.456
Ich glaube wir müssen hier 2 Stadien unterscheiden:

1) Zahlung an den Beitrasservice nach den Infoschreiben
2) Zahlung von Bescheiden

zu 1)
Hier kann man unter Vorbehalt zahlen, und m.W. nach kann man die Beiträge bis zu 3 Jahre zurückfordern. Wichtig: die Beweislage kehrt sich um, der BS muss nachweisen dass die Zahlung rechtmässig ist. Die Hoffnung ist aber nicht gross, dass man hier irgend etwas zurückbekommt. Freiwillig wird den BS nie etwas zurückzahlen, man muss also einen Zivilprozess anfangen.

zu 2)
Hier greift die Regel, dass öffentliche Forderungen nicht unter Vorbehalt bezahlt werden können. Wenn also ein Bescheid da ist, kann man nicht mehr unter Vorbehalt zahlen. (ok, versuchen kann man es)

Fazit:
- Wenn man also sowiso einen Rechtsstreit führen muss, kann man das gleich gegen die Forderungen des BS machen. Zumal ja jetzt die ersten Gerichte das Verfahren aussetzen in Hinblick auf die 50+ Verfassungsbeschwerden.
- Wer seine Ruhe haben wiell, kann den BS unter Vorbehalt bezahlen. Es setzt ein Zeichen, dass man damit nicht einverstanden ist und das ohne grossen Aufwand. Ob man sein Geld wiedersieht, ist sehr fraglich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Mai 2017, 15:32 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 890
Nicht die ersten Gerichte, sondern nur eins, soweit mir bekannt, das VG Frankfurt. Vielleicht kommt heute noch eins dazu.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Mai 2017, 15:33 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
dem wäre entgegenzuhalten, dass nichtige "Verwaltungsakte" niemals eine Rechtswirkung entfalten können.

Das ist richtig. Die Nichtigkeit festzustellen bedarf es aber ebenfalls einer Klage. Ergo führt an der Klage (= anwendbares Rechtsmittel) kein Weg vorbei. qed.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

K
  • Beiträge: 2
ich war bis dato ein unbekanntes Blatt bei der GEZ (bzw. dessen rechtslosen Rechtsnachfolger) - seit der Wende habe ich nie GEZahlt
durch unseren Umzug in eine andere Stadt nach dem neuen System allerdings gibt es wohl kein Entkommen mehr, da die Stadt automatisch an die GEZ meldet, wer da neues potenzielles Opfer ist

zuerst nicht zahlen zu wollen, ist irgendwie schwierig, trotz immer wieder neuer fadenscheiniger Argumente - dann der Brief: wir kommunizieren nicht mehr mit Ihnen - ja, man hat ja neue Anwälte eingestellt :(
unser Ansatz war eigentlich folgender:
um den Klageweg zu eröffnen, bedarf es erstmal eines Bescheids - den wollten wir haben
witzigerweise verweigern sie aber bei uns jegliche Erstellung eines Bescheides und auf allen Briefbögen ist keine ladungsfähige Adresse

ich habe hier einerseits versucht, gar nicht zu zahlen - auf Grund unserer Jobs ist aber der GV keine Option
daher habe ich nunmehr einen anderen Weg gewählt:
Anmeldung unseres Sohnes - und Zahlung unter Vorbehalt - irgendwann zieht unser Sohn  aus und wir haben vielleicht Glück und entkommen den Kohorten der Wegelagerer
daraufhin am natürlich Post: Zahlung unter Vorbehalt geht ja gar nicht - okay, wird aber weiter so passieren - und wir warten erstmal auf einen Bescheid, den man dann auch erfolgreich angreifen kann, und solange wird weiter unter Vorbehalt bezahlt, und gerade bei Forderungen, gegen die das Einlegen eines Rechtsmittel nicht die Zahlung verhindert, ist die Zahlung unter Vorbehalt die einzig legale Möglichkeit - es gäbe noch: Zahlung durch Hinterlegung bei Gericht, aber dann wird die GEZ die Hinterlegung nicht als Zahlung anerkennen, weil sie darüber nicht verfügen können


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n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
ich habe hier einerseits versucht, gar nicht zu zahlen - auf Grund unserer Jobs ist aber der GV keine Option

Also ohne Bescheid gibt es auch kein GV.

Aktuell die vielversprechendste Variante ist:
nicht zahlen -> Bescheid -> sofortige Verfassungsbeschwerde. + Widerspruch

Der GV lässt sich jederzeit durch zahlen abwimmeln, auch wenn das die letzte Option sein sollte.

Unter Vorbehalt zu zahlen macht nur Sinn, wenn man keine Arbeit haben möchte.
Dann aber bitte in der Version: auf jeden Bettelbrief vom BS zahlen (unter Vorbehalt) - Kein Dauerauftrag!!, denn dann ist man in der Mahnstatistik des BS aufgeführt.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

K
  • Beiträge: 2
das Problem ist, dass es nicht wirklich einen Bescheid gibt - wurde ja hier schon oft geschrieben - und trotzdem andere in die Zwangsvollstreckungsfalle geraten sind - im Rahmen der "fälschlichen" Amtshilfe. Und leider gibt es Jobs, bei denen man sich eine Zwangsvollstreckung in das Konto - ob berechtigt oder nicht, leider nicht leisten kann - ergo: Zahlung unter Vorbehalt (mangels Bescheid rechtlich absolut okay) und natürlich mit entsprechendem Schreiben im Vorfeld spätestens parallel - daraufhin bekamen wir ja dieses nix-sagende Schreiben, dass zahlen unter Vorbehalt nicht ginge *lach*
Klar, solange es keine amtliche öffentlich rechtliche Abgabe ist die immer einen Bescheid voraussetzt, geht das (meine Meinung)


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