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Autor Thema: OVG lehnt Berufung ab, Anwalt will VB mit Art. 19 (4) begründen...?  (Gelesen 3350 mal)

S
  • Beiträge: 23
Moin.
Fristbedingt dringende Nachfrage zum Thema Verfassungsbeschwerde:

Mal angenommen, A klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen die Rundfunkanstalt und seine Klage wird abgewiesen. A wendet sich also mittels Anwalt an das OVG und beantragt Berufung. Das OVG lehnt diese Berufung unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet ab.

Der Anwalt von A will jetzt Verfassungsbeschwerde einlegen und in dieser Art. 2 (1), 3 (1), 19 (4) GG "rügen".

A - als Laie - schaut sich die Artikel des GG's an und stutzt.

Er dachte ja, dass sich die Verfassungsbeschwerde nun um seine Klage gegen die Rundfunkanstalt und den Rundfunkstaatsvertrag dreht. In Art. 19 (4) geht es jedoch um das Recht des Bürgers, den ordentlichen Rechtsweg bis zum Bundesverfassungsgericht zu beschreiten.

Kann es sein, dass A sich sein Grundrecht auf Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkanstalt jetzt zunächst einmal gegen den Berufungsablehnungsbescheid erkämpfen muss und sich diese VB noch gar nicht um A's Klage und den Rundfunkstaatsvertrag dreht?

Heißt das womöglich, dass sich ein Bürger der BRD sein grundgesetzlich garantieres Recht auf Klage vor dem Bundesverfassungsgericht erst vor dem Bundesverfassungsgericht erstreiten muss, um sich grundrechtswidriger Ablehnung des ordentlichen Rechtswegs durch das OVG zu erwehren...?

Für Ideen wäre ich sehr dankbar, gern auch per PN.

LG
Scout


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2017, 20:53 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.459
Lies mal hier den Trainerschein:

Verfassungbeschwerde Urteil FG Berlin-Brandenburg (Sprungbeschwerde)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22684.msg145115.html#msg145115

Oder frag den Profät Di Abolo direkt.

Ich kann da leider nicht weiterhelfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2017, 20:16 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

S
  • Beiträge: 23
Danke dir, aber ich verstehe dort nur Bahnhof.

Lese jetzt hier von einer "Anhörungsrüge".
Ist das die VB, die sich auf Art. 19 (4) GG gründet?
Kann es sein, dass A also erstmal kostenträchtig sein Recht auf den ordentlichen Rechtsweg bis zum BVerfG erkämpfen muss, um dann - nochmals kostenträchtig - erst die Verfassungsbeschwerde bezüglich seiner Klage gegen Rundfunkanstalt und Rundfunk"beitrag" einreichen zu können?

Habe eben mal das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2016 durchgelesen (und versucht, zu verstehen). Die Begründungen stecken voller Lügen und zweckdienlichen, falschen Aussagen - vom angeblichen, aber tatsächlich nicht existierenden Rundfunkauftrag, über einen angeblich individuellen Vorteil einer aber tatsächlich nicht abgegrenzten breiten Masse, bis hin zur angeblichen Meinungsbildung durch den tatsächlich nachweislich manipulierenden, verlogenen Staatsfunk.
Jeder, der seiner Muttersprache mächtig ist, kann (trotz juristischer Ausdrucksweise) die Widersprüche und Lügen erkennen.

Wenn ich es richtig verstehe, werden also jetzt massiv Hürden direkt vor (und mit) dem BVerfG aufgebaut.   
Alle Einwände, Argumente, Fakten und Belege der Kläger werden willkürlich und verlogen abgeschmettert, um dem Bürger seinen ihm zustehenden Rechtsweg zu verweigern und damit eine Entscheidung durch das BVerfG zu verhindern.
Letztlich muss A sich fragen, ob er einen sinnlosen Kampf gegen einen korrupten Justizapparat weiterkämpfen soll. Es ist eine hohe finanzielle Belastung, die ohne grundsätzliche Systemveränderungen ohne Aussicht auf Erfolg bleibt.

Bitte nicht falsch verstehen - es geht um das Sammeln von Informationen, um eine Entscheidung zu treffen. Dazu gehört, dass man sich (und anderen) Fragen stellt.
Hoffe, das ist jetzt an dieser Stelle nicht wieder mal "falsch platziert".

Finde hier aufgrund der Unübersichtlichkeit nicht wirklich etwas heraus und als Laie steigt man auch nicht durch alle fachspezifischen Abkürzungen, Begrifflichkeiten und Ausdrucksweisen.
Würde mich daher über Ideen, Tipps, Gedanken und Austausch per PN freuen.

Gruß
Scout


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v
  • Beiträge: 1.203
Die Gehörsrüge ist wohl notwendig, damit das BVerfG nicht behaupten kann, der Rechtsweg wäre nicht ausgeschöpft.

Wenn das OVG die Berufung verweigert, ist der Weg (nach Anhörungsrüge?) zum BVerfG frei. Quasi Abkürzung ohne Umweg über BVerwG.

So hab ich das als juristischer Laie verstanden.


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

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Für alle.
Einfach nicht zahlen.

S
  • Beiträge: 403
Danke dir, aber ich verstehe dort nur Bahnhof.

Lese jetzt hier von einer "Anhörungsrüge".
Ist das die VB, die sich auf Art. 19 (4) GG gründet?
[...]

Als juristischer Volllaie könnte eine fiktive Person S folgendes Verständnis der Sachlage haben.

Das VG weist die Klage ab woraufhin der Anwalt beim OVG Berufung beantragt.
Diese Berufung wird vom OVG abgewiesen.
Der juristischer Volllaie könnte nun der Auffassung sein, dass damit der Rechtsweg bereits erschöpft und somit der Weg zum BVerfG offen wäre. Dem ist offenbar aber nicht so, denn zunächst muß wohl eine Anhörungsrüge beim OVG gegen die abgewiesene Berufung erfolgen (anscheinend damit das OVG seine Entscheidung nochmal überdenken kann), analog der Gehörsrügen vor dem BVerwG.

Siehe hierzu:
Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19171.0.html

Erst bei Zurückweisung der Anhörungsrüge vom OVB, scheint der Rechtsweg entgültig erschöpft zu sein.
In diesem Fall erspart sich Person A zumindest schon mal den Weg über das BVerwG

Ferner gibt es bereits Ansätze um sich den Weg über das OVG und somit die Anwaltskosten zu ersparen.
Siehe hierzu:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

U
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  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Genau so ist der Weg.

1.) Klage vor dem VG, wenn Abweisung ->
2.) Antrag auf Berufung (OVG), wenn Abweisung ->
3.) Gehörsrüge (OVG), wenn Abweisung ->
4.) Verfassungsbeschwerde (BVerfG)

Die Gehörsrüge ist das letzte Mittel, das Gericht dazu zu bewegen, sich mit der Sache zu beschäftigen, und muss eingereicht werden, um den Rechtsweg vor dem BVerfG auszuschöpfen.
Habe den Weg selbst so durchlaufen.


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Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

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Eine Person B hat - anwaltlich vertreten - ohne Gehörsrüge Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Auf Nachfrage teilte die im Verwaltungsrecht tätige Kanzlei mit, dass eine Gehörsrüge nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch das OVG keine Voraussetzung für die Verfassungsbeschwerde sei.

Mit Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch des OVG sei der Rechtsweg/Instanzenweg erschöpft.

Möglicherweise scheiden sich hier die Geister und streiten sich die Gelehrten.

Person B hat zwischenzeitlich ein Akten-/Verfahrenszeichen beim Bundesverfassungsgericht - siehe u.a. unter
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg139230.html#msg139230
Eine fiktive Person A könnte einer fiktiven Person B mitgeteilt haben, dass sie
in Sachen "Rundfunkbeitrag" Verfassungsbeschwerde eingelegt hat... ;) >:D ;D
...deren Eingang nunmehr mit Aktenzeichen bestätigt wurde:

Bundesverfassungsgericht
1 BvR 52/17
Verfassungsbeschwerde vom 09.01.2017

Instanzenverlauf

VG Dresden
2 K 1274/13
17.06.2015 Urteil (Klage abgewiesen, keine Zulassung der Berufung)

Sächsisches OVG Bautzen
3 A 718/16
01.12.2016 > Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung
[...]

Damit war jedenfalls der Instanzenweg ("vorzeitig") erschöpft...
...und der Weg zur Verfassungsbeschwerde eröffnet.


Auch eine - im Forum hin und wieder erwähnte - "Nichtzulassungsbeschwerde" scheint nicht erforderlich, um nach Ablehnung durch das OVG Verfassungsbeschwerde einlegen zu können - siehe hierzu Ausführungen im Folgekommentar unter
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg139323.html#msg139323


Soweit dazu.

Gemäß der obigen Fallbeschreibung geht es jedoch offenkundig
- nicht um eine an das OVG gerichtete "Gehörsrüge",
sondern wohl vielmehr darum, dass
- die Bescheide und die die Bescheide bestätigenden Urteile per in der Verfassungsbeschwerde "gerügten" Grundgesetzartikel angegriffen werden sollen.

Das ist ein Unterschied.

Hier im Thread daher bitte nicht die "an das OVG (oder auch BVerwG) gerichtete Gehörsrüge" behandeln, da dies offenkundig nicht Gegenstand des hiesigen Einstiegsbeitrags und somit nicht Kern-Thema dieses Threads ist.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.



Weiteres zu Art. 19 (4) GG und das darin verankerte
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz / Rechtsweggarantie / Rechtsschutzgarantie
in Bezug auf die Verfassungsbeschwerde im Folgenden...


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
[...] Das OVG lehnt diese Berufung unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet ab.

Der Anwalt von A will jetzt Verfassungsbeschwerde einlegen und in dieser Art. 2 (1), 3 (1), 19 (4) GG "rügen".

A - als Laie - schaut sich die Artikel des GG's an und stutzt.

Er dachte ja, dass sich die Verfassungsbeschwerde nun um seine Klage gegen die Rundfunkanstalt und den Rundfunkstaatsvertrag dreht.

In Art. 19 (4) geht es jedoch um das Recht des Bürgers, den ordentlichen Rechtsweg bis zum Bundesverfassungsgericht zu beschreiten.
[...]

Die Verfassungsbeschwerden beinhalten - wohl aufgrund des bisher erfolglosen und hanebüchenen Instanzwegs - nicht nur die
- "Bescheide" und die ihnen zugrundeliegenden
- "Rechtsgrundlagen" z.B. des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags"
sondern eben auch die
- Entscheidungen der Instanzengerichte selbst, welche die "Bescheide" und die "Rechtsgrundlgen" bestätigen wollen.

Somit sind auch die Urteile der VG/OVG sowie des BVerwG selbst Gegenstand der Verfassungsbeschwerden, da diese (sowie auch die Ausgestaltung der Erhebungs- und Durchführungspraxis) eben das in Art. 19 (4) GG verankerte
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz / Rechtsweggarantie / Rechtsschutzgarantie
verletzen.

Die web-Suche liefert zu
"Art. 19"
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=%22art.+19%22

u.a. dies:

Grundgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html
Zitat
Art 19
[...]
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

sowie auch dies

Effektiver Rechtsschutz
https://de.wikipedia.org/wiki/Effektiver_Rechtsschutz
Zitat
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (bisweilen auch Rechtsweggarantie oder Rechtsschutzgarantie genannt) verbürgt das Recht auf Anrufung staatlicher Gerichte.

Die Rechtsweggarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist in der Bundesrepublik Deutschland in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) für jede natürliche und privatrechtliche juristische Person [...]  geregelt. Wenn von Rechtsweggarantie gesprochen wird, ist häufiger eine dieser konkreten Regelungen (Rechtsweggarantie im engeren Sinne) und nicht eine denkbare umfassende Rechtsweggarantie gemeint.[1] Wird „Rechtsweggarantie“ in diesem engeren Sinne verwendet, dann wird - zum Zwecke der Unterscheidbarkeit - für die weitere Bedeutung die Bezeichnung Justizgewährungsanspruch verwendet.[2]

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts und der sich ihm anschließenden Lehre besteht ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Das Gericht ist verpflichtet, die angefochtene Entscheidung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Dieses Grundrecht entfaltet auch Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Schon die Behörde hat demnach im Verfahren so zu handeln, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz im Weiteren nicht beeinträchtigt wird.

Dies sollte schon verdeutlichen, dass eben dieses Grundrecht af effektiven Rechtsschutz sowohl
- im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren)
also auch
- durch die Gerichtsentscheidungen
erheblich verletzt ist, da diese
"die angefochtene Entscheidung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen" hätten - dies aber nach aller bisher öffentlich gewordenen Kenntnis nicht tun.

Und genau dies - so meine ich - will wohl der Anwalt (wie im Einstiegsbeitrag angedeutet) in der Verfassungsbeschwerde rügen.

Es dürfte also nichts damit zu tun haben, sich erst einmal das "Recht auf eine Verfassungsbeschwerde zu erstreiten". Dies ist mit Ausschöpfung des Instanzenwegs bereits geschehen.

Es werden jetzt - da der Rechtsweg eben nicht "effektiv" geschützt hat - eben auch dieser Rechtsweg bzw. die nach Auffassung des Beschwerdeführers/ seiner anwaltlichen Vertretung falschen und damit effektiven Rechtsschutz "vereitelnden" Entscheidungen angegriffen.

Im Übrigen werden Art. 2 (1), 3 (1), 19 (4) GG auch jeweils in verschiedenen Kombinationen in Verbindung miteinander gerügt. Aber das ist die Kunst der Rechtsanwälte - und übersteigt hier unsere Kompetenzen und Fähigkeiten.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2017, 21:28 von Bürger«
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