@Shran
Danke für Deine Ausführungen.
Allerdings gibt es keine "Zwangs- oder Pflichtmitgliedschaft" beim WDR Köln oder Beitragsservice. Die
eigenmächtige Anmeldung durch den Beitragsservice, die sogenannte "
Zwangsanmeldung" dürfte rechtlich nicht verbindlich sein und eventuell sogar strafbar.
Der RBStV, (ich kann es nicht oft genug wiederholen: der in NRW nicht wirksam in Landesrecht überführt wurde, d.h., mit nach außen gerichteter Wirksamkeit) sagt unter:
§ 8 Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung),...
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
...
durch Satzung zu regeln.
Schauen wir nun in die "Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung)" finden wir:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.
Kleiner Einschub:
Dies ist nach Ansicht von Person A schon sehr fragwürdig, da Satzungen Rechtsvorschriften sind, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts (hier der WDR Köln) im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für
die angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden. Personen, "die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen innehaben" sind aber
keine Angehörigen des WDR Köln und dem WDR Köln auch
nicht unterworfen.
§ 3
Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Absatz 1, 3 und 4, 126a Absatz 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Absatz 4 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.
Und jetzt der Blick ins BGB, da die Satzung explizit Bezug auf das BGB nimmt:
§ 126
Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
...
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
§ 126a
Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Der RBStV und die Beitragssatzung des WDR Köln gelten selbstverständlich für den WDR Köln und seinen Erfüllungsgehilfen Beitragsservice, die sich daran halten müssen.
Und im BGB sieht Person A, daß eine eigenmächtige Anmeldung durch den Beitragsservice (Zwangsanmeldung) überhaupt nicht funktionieren kann. Gemäß BGB ist die Anmeldung=Urkunde " von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift" zu unterzeichnen, oder durch eine "qualifizierte elektronische Signatur".
Hier könnte Person A jetzt darüber nachdenken, ob die "Zwangsanmeldung" den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen kann (z.B. §267 StGB Urkundenfälschung). Darauf aufbauend könnte Person A weiter darüber nachdenken, ob die sogenannten "Festsetzungsbescheide" den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen können (z.B. §263 StGB Betrug).
Da allerdings alle Schreiben vom Beitragsservice und vom WDR Köln
anonym sind, keine Namen und keine Unterschriften tragen, würden hier Strafanzeigen und Strafanträge letztendlich
ins Leere laufen. Keine Namen und keine Unterschriften unter den Schreiben ist damit schon recht clever.
Spätestens bei einer bevorstehenden Zwangsvollstreckung taucht aber plötzlich
ein Name und eine Unterschrift auf: der Vollstrecker. Und jetzt denkt Person A, dann wäre das doch vielleicht der richtige Adressat und überlegt, ob die Pfändungsankündigung Tatbestände von strafbaren Handlungen erfüllen kann (§27 StGB Beihilfe, §263 StGB Betrug). Der Vollstrecker ist der letzte in der verhängnisvollen Kette, hat es aber in der Hand die Vollstreckung zu beenden.
Nachdenkender