Na ja, die Materie, was das Verhältnis zwischen der Art & Weise der (Zwangs-) Finanzierung des hiesigen ÖRR und europäischem - diese mglw. ja ausschliessendem bis verbietendem - Recht angeht (-> vgl. also z. B. nur die Beihilfethematik, abgesehen von vllt. sogar möglichen anderen Aspekten), ist ja realiter ziemlich komplex. Und man kann sich überdies vergegenwärtigen, wie erfolgreich jedenfalls bislang allein schon auf dem davon losgelösten, unmittelbar von hiesigen Rechtsvorschriften & Bestimmungen abgesteckten Feld der Auseinandersetzung i. S. »Rundfunkbeitrag« von Seiten der Justiz gemauert bzw. hingebeug... - Verzeihung - hinge
bogen wird, was das Zeug hält. Wenn man im weiteren sieht, wieviele Bürger dementsprechend schon auf *dieser* weitaus unmittelbareren Basis willkürlichen offiziellen Missverstehens grundlegender Rechtsvorschriften vor den Gerichten sozusagen vor die Wand laufen gelassen werden, ist m. E. schon nachvollziehbar, dass den meisten Betroffenen thematisch zumindest derzeit noch im obigen Sinne »das Hemd näher als der Rock« ist. Auch die Hoffnung, dass doch nicht die ganze dt. Gerichtsbarkeit in das Machtkartell aus etablierter Politik, den Anstalten der Sendungsbewussten und derzeit zumindest beachtlichen Teilen von Justiz & Verwaltung eingegliedert sein kann, mag im übrigen & abseits der fachlichen Komplexität das bislang eingeschränkte Interesse zusätzlich begründen können.
Mich wundert an dieser Stelle, daß innerhalb von "nur" 5 Monaten offenbar nichts daraus diskussionswürdig ist?
Der Stellenwert europäischen Rechts - & damit auch der Diskussionsertrag - könnte sich aber selbstredend auch hier noch deutlich ändern:
Z. B. u. a. in dem Fall, wenn sich tatsächlich dereinstens (wer weiss?) selbst das BVerfG einverstanden erklären sollte damit, dass - vgl. den Fall Herrn Haerings - der Hessische Rundfunk (via seiner »Satzung«) bzw. das Verwaltungsgericht Krankfurt ermächtigt seien (stv. genannt für diverse andere), rein aus Gründen des »Arbeitsschutzes« für den sg. Beitragsservice / die LRA die Gültigkeit des Bundesbankgesetzes bzgl. der Festlegung des Euro in Bar als verpflichtend allgemeingültigen Zahlungsmittels (& im selben Zug entspr. EU-Bestimmungen) auszusetzen.
[OT]
OT hierbei:
1. Von einem höchstangesehenen Vertreter der Juristenzunft - weiss aber nicht mehr wo - war m. Erinnerung nach zudem zu lesen, dass allgemein der umfassende Bezug auf Giralgeld hierzulande in keiner Weise gesetzlich abgedeckt sei).
2. Hoffentlich lernen möglichst viele Bürger aus den hier berichteten Fällen von Kontensperrungen den Wert von Bargeld (und insbesondere dessen Erhalt) insbesondere bezogen auf die ungewisse rechtsstaatliche Zukunft auch dieses Landes zu schätzen & erkennen, wie leicht im Falle von dessen Abschaffung dann auch so etwas wie »administrational harassment«, also behördliches Schikanieren von Bürgern mit der Obrigkeit nicht genehmen Einstellungen & Handlungsweisen als Handlungsoption von Staatsgewalt würde.
[OT]Ein anderer Aspekt, wo europäisches Recht - im Ggs. zum jetzigen Zeitpunkt und zu seinen verhältnism. wenigen Anknüpfungspunkten für den gewöhnlichen Feld-, Wald-, & Wiesen-Beitragsverweigerer :-) - u. U. unmittelbar interessant werden könnte, läge auf dem nachstehend genannten Gebiet. Dem nämlich, sollte irgendwann ein BVerfG oder ein Senat auf die Idee kommen, für die zunehmend zahlreichen finanziell Schwächsten ohne HartzIV-Bescheid (also solche, die sich der ja durchaus vorkommenden Gängelung und tw. massiven Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit aufgrund des HartzIV-Regimes entweder nicht aussetzen mögen oder wegen Leistungen anderer Träger nicht in die Verlegenheit kommen, einen HartzIV-Antrag zu stellen) zum Beispiel Art. 3 GG im Sinne des berühmten Wortes »Alle sind gleich, aber einige sind gleicher!« umzudeuten, wie es sich manches VG / OVG dem Vernehmen nach zum Gefallen der Herrschaften in den Anstalten bereits herausgenommen hat. Also den Anstalten zuliebe - und auf dass das jährliche 9-Mrd. € - Füllhorn eher platzen möge, denn dass es irgendwann ein Echo gebe, sollte jemand in dasselbe hineinrufen.
Eine Person K. soll sich unbestätigten Gerüchten zufolge bzgl. dieser Dimension des Th. »Rundfunkbeitrag« bei der Abfassung einer rein fiktiven Geschichte den Zusammenhang betreffend befinden - derzeit allerdings noch vor der 2. Instanz stehend, sieht man von einer seit 6 Monaten beim BVerfG anhängigen (& hfftl. dann angenommenen) Beschwerde wg. 1/2 Jahr nach Klageerhebung einzig auf Betreiben der Anstalt erfolgter Verweigerung von PKH durch das zust. VG bzw. Beschwerdeablehnung durch OVG ab.
Insofern braucht evtl. auch das Thema Europa-Recht vllt. nur noch etwas Zeit zum Reifen. Obwohl natürlich auch da nicht klar ist, wie weit der Arm Berlins in Brüssel oder Strasbourg inzwischen reichen mag.