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Autor Thema: Diskussion und Anmerkungen zum Thread "[Übersicht] EU-Recht"  (Gelesen 3423 mal)

D
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Dieser Thread ist vorgesehen für den Austausch zum Thread
[Übersicht] EU-Recht (ehem. "Zusammenfassung des EU-Rechts")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20730.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2018, 23:15 von Bürger«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 7.386
Mich wundert an dieser Stelle, daß innerhalb von "nur" 5 Monaten offenbar nichts daraus diskussionswürdig ist?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2018, 23:12 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Na ja, die Materie, was das Verhältnis zwischen der Art & Weise der (Zwangs-) Finanzierung des hiesigen ÖRR und europäischem - diese mglw. ja ausschliessendem bis verbietendem - Recht angeht (-> vgl. also z. B. nur die Beihilfethematik, abgesehen von vllt. sogar möglichen anderen Aspekten), ist ja realiter ziemlich komplex. Und man kann sich überdies vergegenwärtigen, wie erfolgreich jedenfalls bislang allein schon auf dem davon losgelösten, unmittelbar von hiesigen Rechtsvorschriften & Bestimmungen abgesteckten Feld der Auseinandersetzung i. S. »Rundfunkbeitrag« von Seiten der Justiz gemauert bzw. hingebeug... - Verzeihung - hingebogen wird, was das Zeug hält. Wenn man im weiteren sieht, wieviele Bürger dementsprechend schon auf *dieser* weitaus unmittelbareren Basis willkürlichen offiziellen Missverstehens grundlegender Rechtsvorschriften vor den Gerichten sozusagen vor die Wand laufen gelassen werden, ist m. E. schon nachvollziehbar, dass den meisten Betroffenen thematisch zumindest derzeit noch im obigen Sinne »das Hemd näher als der Rock« ist. Auch die Hoffnung, dass doch nicht die ganze dt. Gerichtsbarkeit in das Machtkartell aus etablierter Politik, den Anstalten der Sendungsbewussten und derzeit zumindest beachtlichen Teilen von Justiz & Verwaltung eingegliedert sein kann, mag im übrigen & abseits der fachlichen Komplexität das bislang eingeschränkte Interesse zusätzlich begründen können.

Mich wundert an dieser Stelle, daß innerhalb von "nur" 5 Monaten offenbar nichts daraus diskussionswürdig ist?

Der Stellenwert europäischen Rechts - & damit auch der Diskussionsertrag - könnte sich aber selbstredend auch hier noch deutlich ändern:

Z. B. u. a. in dem Fall, wenn sich tatsächlich dereinstens (wer weiss?) selbst das BVerfG einverstanden erklären sollte damit, dass - vgl. den Fall Herrn Haerings - der Hessische Rundfunk (via seiner »Satzung«) bzw. das Verwaltungsgericht Krankfurt ermächtigt seien (stv. genannt für diverse andere), rein aus Gründen des »Arbeitsschutzes« für den sg. Beitragsservice / die LRA die Gültigkeit des Bundesbankgesetzes bzgl. der Festlegung des Euro in Bar als verpflichtend allgemeingültigen Zahlungsmittels (& im selben Zug entspr. EU-Bestimmungen) auszusetzen.

[OT]
OT hierbei:

1. Von einem höchstangesehenen Vertreter der Juristenzunft - weiss aber nicht mehr wo - war m. Erinnerung nach zudem zu lesen, dass allgemein der umfassende Bezug auf Giralgeld hierzulande in keiner Weise gesetzlich abgedeckt sei). 

2. Hoffentlich lernen möglichst viele Bürger aus den hier berichteten Fällen von Kontensperrungen den Wert von Bargeld (und insbesondere dessen Erhalt) insbesondere bezogen auf die ungewisse rechtsstaatliche Zukunft auch dieses Landes zu schätzen & erkennen, wie leicht im Falle von dessen Abschaffung dann auch so etwas wie »administrational harassment«, also behördliches Schikanieren von Bürgern mit der Obrigkeit nicht genehmen Einstellungen & Handlungsweisen als Handlungsoption von Staatsgewalt würde.
[OT]


Ein anderer Aspekt, wo europäisches Recht - im Ggs. zum jetzigen Zeitpunkt und zu seinen verhältnism. wenigen Anknüpfungspunkten für den gewöhnlichen Feld-, Wald-, & Wiesen-Beitragsverweigerer :-) - u. U. unmittelbar interessant werden könnte, läge auf dem nachstehend genannten Gebiet. Dem nämlich, sollte irgendwann ein BVerfG oder ein Senat auf die Idee kommen, für die zunehmend zahlreichen finanziell Schwächsten ohne HartzIV-Bescheid (also solche, die sich der ja durchaus vorkommenden Gängelung und tw. massiven Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit aufgrund des HartzIV-Regimes entweder nicht aussetzen mögen oder wegen Leistungen anderer Träger nicht in die Verlegenheit kommen, einen HartzIV-Antrag zu stellen) zum Beispiel Art. 3 GG im Sinne des berühmten Wortes »Alle sind gleich, aber einige sind gleicher!«  umzudeuten, wie es sich manches VG / OVG dem Vernehmen nach zum Gefallen der Herrschaften in den Anstalten bereits herausgenommen hat.  Also den Anstalten zuliebe - und auf dass das jährliche 9-Mrd. € - Füllhorn eher platzen möge, denn dass es irgendwann ein Echo gebe, sollte jemand in dasselbe hineinrufen.

Eine Person K. soll sich unbestätigten Gerüchten zufolge bzgl. dieser Dimension des Th. »Rundfunkbeitrag« bei der Abfassung einer rein fiktiven Geschichte den Zusammenhang betreffend befinden - derzeit allerdings noch vor der 2. Instanz stehend, sieht man von einer seit 6 Monaten beim BVerfG anhängigen (& hfftl. dann angenommenen) Beschwerde wg. 1/2 Jahr nach Klageerhebung einzig auf Betreiben der Anstalt erfolgter Verweigerung von PKH durch das zust. VG bzw. Beschwerdeablehnung durch OVG ab.

Insofern braucht evtl. auch das Thema Europa-Recht vllt. nur noch etwas Zeit zum Reifen. Obwohl natürlich auch da nicht klar ist, wie weit der Arm Berlins in Brüssel oder Strasbourg inzwischen reichen mag.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2018, 23:12 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 7.386
@Besucher

Zu biegen ist da nix; EURO-Banknoten und EURO-Münzen sind gemäß

Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1489954091762&uri=CELEX:31998R0974
Zu Banknoten
Zitat
Artikel 10

Vom 1. Januar 2002 an setzen die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Euro lautende Banknoten in Umlauf. Unbeschadet des Artikels 15 haben diese auf Euro lautenden Banknoten als einzige in allen diesen Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Zu Münzen
Zitat
Artikel 11

Vom 1. Januar 2002 an geben die teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus, die auf Euro oder Cent lauten und den Bezeichnungen und technischen Merkmalen entsprechen, die der Rat nach Artikel 105 a Absatz 2 Satz 2 des Vertrags festlegen kann. Unbeschadet des Artikels 15 haben diese Münzen als einzige in allen diesen Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Mit Ausnahme der ausgebenden Behörde und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.

in allen Ländern der EU das einzige gesetzliche Zahlungsmittel.

Insofern ist das auch vom BVerfG nicht auszuhebeln. Zudem auch der AEUV zu den Banknoten eine ähnliche Aussage trifft

Zitat
Artikel 128
(ex-Artikel 106 EGV)
(1)
Die Europäische Zentralbank hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Bank­noten innerhalb der Union zu genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentral­banken sind zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.

Es wäre dann hier nur die Frage, ob es bereits Entscheidungen des EuGH hat, die erweiternde Ausführungen bezüglich der Geltung unbarer Finanzmittel zum Inhalt haben.

Edit:
Seitens der EU-Kommission gelten Verrechnungseinheiten nicht als gesetzliches Zahlungsmittel; wurde vom EuGH nicht kritisiert ->
S.A. Oleifici Mediterranei gegen Europäische Wirtschaftsgemeinschaft   
Rechtssache 26/81
(hat es nur als PDF)
http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=gesetzliches%2Bzahlungsmittel&docid=91355&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=149762

Verbraucher-Zentrale Hamburg e. V. gegen O2 (Germany) GmbH & Co. OHG
Rechtssache C-19/03


http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=gesetzliches%2Bzahlungsmittel&docid=49032&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=149762#ctx1

Könnte man evtl. auch einbeziehen, ist eine Stellungnahme des EU-Generalanwaltes Maduro aus 2004 zum Euro als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel.

Insofern könnte man zur Überlegung gelangen, daß es niemandem innerhalb der EU gestattet sein kann, die bare Zahlungsweise zu verweigern.

In Punkto "Giralgeld" ist die Suche beim EuGH erfolglos; in Punkto "Buchgeld" hat es überwiegend nur Entscheidungen, die deutsche Banken betreffen.

Ok.
Gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne der europäischen Bestimmungen ist nur jenes, was man in der eigenen Hand halten kann.

Alles, was bspw. bankenintern hin- und hergetragen wird, ohne es jemals anzufassen oder anfassen zu können, ist Buchgeld.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRI MAYRAS VOM 4. JULI 1978
Rechtssache C-7/78


http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=buchgeld%2Bgesetzliches%2Bzahlungsmittel&docid=89939&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=149762

Zitat
Mit „Kapital" ist außer den Zahlungen im Waren-, Dienstleistungs- und im Kapi­alverkehr selbst auch jene Klasse von Produktionsfaktoren gemeint, welche die „Finanzierungsmittel" oder „Finanzres­ sourcen" darstellen, die Gegenstand von innergemeinschaftlichen Transaktionen oder Bewegungen zwischen Banken und Finanzierungsinstituten durch Buchun­gen (Buchgeld) sind, ohne daß eine kör­perliche Verbringung von Währungszei­chen oder Scheidemünzen stattfindet.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Hi Pinguin, formal betrachtet hast Du da natürlich voll & ganz recht...

Zu biegen ist da nix; EURO-Banknoten und EURO-Münzen sind gemäß
[...]
in allen Ländern der EU das einzige gesetzliche Zahlungsmittel.

Ändert aber nichts daran, dass, wie im Falle des Herrn Haering geschehen, der Heschisse Rundfunk aufgrund seiner Satzung behauptet bzw. postuliert, von der Geltung dieser Bestimmungen (spez. Bundesbankgesetz) befreit zu sein bzw. sich davon zu befreien geruhte, das Verwaltungsgericht Krankfurt diesem sogar noch ganz unverzagt beigesprungen ist & unter Verweis auf die Ausnahmebestimmungen etwa für das Finanzamt - obwohl die ja auch Bargeld annehmen müssen - eine solche Regelung der Nicht-Gültigkeit des Bundesbankgesetzes (u. entspr. der Europäischen Vorschriften) für den ÖRR schlicht eigenständig »erfunden« hat (dito, ggü. einem anderen Kläger nur noch etwas nassforscher VG Schleswig) wie man ebenfalls bei norberthaering.de nachlesen kann.

Mit dem Zauberwort der »teleologischen Reduktion« geweiht, verkaufen die ggf. auch den allergrössten Blödsinn als legitime »Rechtsfortbildung« bzw. versuchen es zumindest. Ob sie auf das obige Thema (& den normenhierarchischen Hintergrund) bezogen dazu überhaupt in dem Umfang befugt sind, interessiert die ganz offensichtlich nicht. Braucht die ja aber auch nicht zu interessieren, denn ein Richter kann bekanntlich machen, was er will, ohne dass das für ihn irgendwelche Konsequenzen hätte wie im Fall normaler Menschen, wenn man von vorsätzlicher Rechtsbeugung o. ä. absieht. Aber der Korpsgeist würde selbst i. F. dieses Falles wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit schon dafür sorgen, dass von solch' einem Vorsatz immer weniger sichtbar wäre, je genauer zumindest gewisse Richterkollegen da ggf. hinsehen müssten ;-)).

Auf den obigen Zusammenhang bezogen und ggf. erkennbare Rechtswidrigkeit unterstellt, würde ich das also schon mindestens als Hinbiegen bezeichnen wollen, da ich davon ausgehe, dass ein Richter bzw. Gericht mit der Fähigkeit zur Reflexion auch des eigenen Tuns ausstaffiert sind und auch ihre Grenzen i. Sinne ihrer Vorschriften kennen. Und wenn sich dann keiner findet, der dagegen angeht...

[OT ]
Ähnlich dazu behaupten der sogenannte Beitragsservice bzw. die Anstalten ja auch, wie mit wohl nur ganz wenigen Ausnahmen bislang ebenso die Verwaltungs- / Oberverwaltungsgerichte - und dann alle drei im Terzett - der Gesetzgeber habe mit Ausnahme der Bezieher von ALGII bzw. Grundsicherung & noch ein paar anderer alle Bedürftigen *bewusst* von der Entlastung von der Zahlungspflicht ausgeschlossen. Hä, Art. 3 GG? Oder Sozialstaatsprinzip? Was'n das!? 'Wir' kennen nur den Grundsatz der »Verwaltungsvereinfachung«. Das ist alles, was 'wir' für unsere Arbeit brauchen ;D.  Darum ist bei 'uns' auch immer alles verfassungs- (und europarechts-) gemäss - völlig egal, um was es geht, & komme was da wolle!

Auch da wurde und wird also - was die im Gegensatz dazu eindeutigen und für jeden Hauptschüler verständlichen Aussagen von RBStV § 4, 6 im Zusammenhang mit den sogenannten Härtefällen angeht - schon seit 4 Jahren gebogen, was das Zeug hält, & wenn man da Vorsatz nachweisen könnte, wäre das dann auch kein Biegen mehr. Und wenn sich auch da keiner fände, der dagegen angeht...
[OT]



Insofern ist das auch vom BVerfG nicht auszuhebeln. Zudem auch der AEUV zu den Banknoten eine ähnliche Aussage trifft

Im Prinzip ebenso richtig - aber wo ggf. kein Kläger, da kein Richter.

Erinnere Dich bspw. nur kurz an den lt. Jahr vom EuGH entschiedenen Fall mit der Kippung der deutschen Bestimmungen zur sg. »Störerhaftung«. Wenn dieser Kleinveranstalter von vor etwa einem Jahr aus München keine finanzielle Unterstützung (seitens einer Partei ausserhalb des bekannten Blocks) für seine Klage mit dem vor dem EuGH endenden Rechtsweg gehabt hätte, würde die Musikindustrie immer noch nach derselben hiesigen Rechtsvorschrift zur Störerhaftung zwar Kleinbetreiber nach Lust & Laune auf Schadensersatz verklagen können (aber eben nicht umgekehrt). Diese inzwischen beendete deutsche Rechtsposse würde also bis zum heutigen Tag & auch fürderhin als »Grosses Rechtsstaatliches Theater« unbehelligt weiter aufgeführt, hätte es keine Klage eines Betroffenen - wie i. d. F. vor dem EuGH - gegeben. & ähnlich auch vor einigen Jahren, als die Rentenversicherung Handwerkern hatte verbieten lassen wollen, eine Kapitalgesellschaft in Gestalt einer Ltd. mit ggü. der deutschen GmbH erheblich geringerer und damit leistbarer Kapitaleinlage zu gründen und sich damit zugunsten anderer Arten der Altersvorsorge aus der vorher verpflichtenden Rentenversicherung auszuklinken. Auch da hatte der EuGH ein Machtwort zu sprechen, das nicht gesprochen worden wäre, wäre nicht jedenfalls dem Vernehmen nach gegen die Urteile deutscher Gerichte geklagt worden.


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Der Gesetzgeber ging möglicherweise davon aus, daß jene, die mit staatlichen Mittel gestützt werden, von selber auf die Idee kommen, daß Grundrechte einzuhalten sind und jegliches Recht nur dann verfassungsgemäß ist, wenn es in steter Übereinstimmung zu den verfassungsrechtlichen Bestimmungen angewendet wird.

Möglicherweise war der Gesetzgeber hier dann doch etwas zu "blauäugig".


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