Person A, hat von dem GV eine Einladung zur "gütlichen Erledigung" oder direkt eine Aufforderung zur Abgabe der Information Offenlegung des Vermögens.
Falls das Ganze sich noch im Stadium "gütlichen Erledigung" befindet, den GV aufsuchen und den Auftrag "Vollstreckungsersuchen" besorgen. Dieses Schreiben sollte eine Tabelle enthalten mit den Daten der "Bescheide". Erst wenn Person A diese Daten hat kann Person A erkennen was überhaupt gefordert wird. Zudem wird es erst mit dieser Tabelle möglich ein Vergleich mit einem Posteingangsbuch zu machen.
Der GV sieht sich ja selbst nicht in der Lage das zu prüfen, also wird Person A das direkt mit dem angegeben Gläubiger klären müssen. Das sollte natürlich dem GV kommuniziert werden. Dazu ist es hilfreich bisherige Schreiben geordnet dabei zu haben. So das dem GV erklärt wird, dass Person A bereits mit dem Gläubiger seit längerer Zeit in Kontakt ist und es dabei Schwierigkeiten bei der Lösung der Zuordnung gibt.
Weil es scheinbar hier keine Bescheide zugegangen sind, sollte umgehend Akteneinsicht angezeigt werden. Damit zunächst in Erfahrung zu bringen ist an welche Adresse diese Bescheide überhaupt versandt seien. -> Dort ist auch zu prüfen ob in den Akten Rückläufer sind.
Allgemein gilt nur Verwaltungsakte, welche wirksam geworden sind und ein Leistungsgebot enthalten können vollstreckt werden. Gewöhnlich werden Verwaltungsakte erst mit Bekanntgabe wirksam. Die Voraussetzung dazu ist mindestens der Zugang. --> Zu beachten ist noch, ob dieses Gesetze überhaupt für den SWR gelten. Es könnte sein, dass der Gesetzgeber eine bewusste Entscheidung zum Ausschluss getroffen hat.
Das sollte der GV zwar auch wissen, das interessiert Ihn aber nicht, weil er behauptet das nicht prüfen zu müssen. --> Solange das noch im Stadium der "gütlichen Erledigung" ist mag das stimmen.
Ist es bereits eine Stufe weiter, dann prüft auch der GV nicht, sondern maximal das Vollstreckungsgericht, das dürfte dann im vorliegenden Fall das Amtsgericht sein. Wird behauptet, dass das Amtsgericht das nicht selbst zu prüfen hat, also behauptet das Amtsgericht das von sich aus, dann erkennt es damit seine Unzuständigkeit. In diesem Fall so sollte es an sich sein müsste das Amtsgericht an ein zuständiges Gericht abgeben. Jedoch machen das viele Amtsgerichte von selbst nicht. Sondern verweisen dann irgendwie darauf, dass Person A bitte schön selbst einen Antrag nach §123 VwGO vor einem Verwaltungsgericht stellen könne. Sollte das der Fall sein, dann müsste Person A diese Möglichkeit prüfen.
Person A könnte also in diesem Stadium auch beim Vollstreckungsgericht die Zuständigkeit reklamieren.
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In Sachsen gibt es minimal zwei Entscheidungen eines LG, dass die Amtsgerichte nicht zuständig seien und die freiwillige Abgabe an das Verwaltungsgericht richtig war. Die Personen hatten der Abgabe an die Verwaltungsgerichte widersprochen und dann jeweils Beschwerde eingelegt, so dass jeweils ein LG eine Entscheidung fällte.
Die Verwaltungsgerichte führten diese Verfahren dann als Verfahren mit Antrag nach §123 VwGO.
Diese Verfahren sind jedoch reine Beschlussverfahren ohne "Verhandlung", es wird nach Aktenstand entschieden und fertig.
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Alternativ auch weitere Informationen lesen, insbesondere den Absatz 3.
Beitritt zur Beschwerde an das Parlament Nordrhein-Westfalen zur Kündigung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
https://rundfunkbeitragsklage.de/beschwerde-nordrhein-westfalen/