Bei einer Nichterfüllung eines Auftrags gibt es
-zumindest in einigen Bereichen außerhalb des „Rundfunkrechts“
ja die Möglichkeit einer Reklamation.
Z. Bsp. wenn die Gefahr besteht, bei einer tatsächlich-praktischen Nutzung Schaden zu erleiden.
( Bspw. Verringerung der Meinungsbildungstauglichkeit, Verminderung des Intellekts, Erhalt von Falschinformationen, Langeweile/Zeitverschwendung, ... )
Eine Nutzungsmöglichkeit besteht ja theoretisch bei Vielem
(u. a. könnten das sogar Drogen, Atomwaffen, Zecken usw. sein) .
Eine tatsächlich-praktischen Nutzung kann demnach auch zu Schaden führen.
Ein Schaden kann doch aber nie ein Vorteil sein ( ? ? )
Ein Schaden ist doch, m. M. n. - > stets immer nachteilig.
Wenn eine tatsächlich-praktische Nutzung zu Schaden führen würde,
kann doch der Logik halber dabei nur eine Nachteilsmöglichkeit entstehen.
(Pers. Bringt mich das immer nur zu diesem Fazit:)
Eine finanzielle Zwangsforderung für eine theoretische Nachteils-Möglichkeit muss auf jeden Fall reklamiert werden.
Meine These: Auftrags-Nichterfüllung führt logischerweise zur Staatsvertrags-Ungültigkeit.
Markus