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Autor Thema: Aktualitätshalber: Coronawiderspruch?  (Gelesen 1640 mal)

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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Aktualitätshalber: Coronawiderspruch?
Autor: 21. Juli 2020, 11:15
Wie bekannt, wird ja nun mittlerweile fast überall versucht, aus der Pandemie Nutzen zu ziehen.

Vielleicht könnte das Virus ja auch ein Mittel gegen die Zwangsbeitragsbekämpfung sein ( ? ? )

Bisher gab es, soviel ich weiß, ja noch keine Widersprüche in puncto Pandemiekosten, oder?

Wie Bspw. in etwa:
Zitat
„…der Widerspruch gegen Ihren Festsetzungsbescheid ergeht aufgrund Pandemiebedingter absoluter finanzieller Mittellosigkeit.

Zu den Vernichtern meiner vollständigen Finanzen gehören u. a.:
-   Kurzarbeitseinbußen
-   nicht erstattungsfähige Tests
-   Verbrauchsmasken
-   Desinfektionsmittel
-   Verbrauchshandschuhe
-   allgemeine Pandemiebedingte Wucher-Steigerungspreise
-   erhöhte Wasserverbrauchskosten
usw. und noch vieles Pandemiebedingtes mehr...

Daher erhalten Sie auf Ihren Festsetzungsbescheid diesen Widerspruch und es tut mir leid, dass Sie meine bereits vernichteten Finanzen nicht selbst Beitragsmäßig vernichten können.

MfG

Markus


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Und nicht vergessen dazu den Befreiungsantrag zu stellen:

Antrag:  Rückwirkenden Befreiungsantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV

Wie wir von User Seppl wissen, muss der genehmigt werden, siehe
Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23645.msg206170.html#msg206170

Zitat
Antrag nach § 4 Abs. 6 RBStV
Sehr geehrte Damen und Herren
Hiermit stelle ich einen besonderen Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV. Die Landesrundfunkanstalt hat demnach ohne Ermessensspielraum von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Weitere Bedingungen, Nachweise oder Begründungen werden für diesen besonderen Härtefall im RBStV nicht genannt und sind daher auch nicht notwendig.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

P
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kann unter "Ich kann mir den Beitrag nicht leisten." subsumiert werden, mit der Aussage, der Gesetzgeber hat versäumt ein Verbot zu erlassen den Beitrag nicht ablehnen zu können. Art. 5 GG garantiert keine Finanzierung, sondern lediglich Zugang. Will der Staat eine allgemeine Quelle schaffen, überschreitet der Staat seine Verantwortung, denn der Staat hat lediglich über den Rahmen zu gewährleisten, dass jeder sein Recht nutzen kann. Bilden einige Personen dabei einen Verbund so steht dem nicht entgegen diesen ablehnen zu können. Will der Staat, dass sich die Angebote seiner juristischen Person an alle richten, dann ist das Mittel der Finanzierung nicht der Beitrag. Beiträge bedürfen einer abgrenzbaren Gruppe von der Allgemeinheit. Wie das Bundesverfassungsgericht zutreffend festgestellt hat, siehe Urteile a bis z, ich gehöre nicht zu der Gruppe der Teilnehmer. Die Erfassung von Wohnungen der Teilnehmer steht dem nicht entgegen.


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