kann unter "Ich kann mir den Beitrag nicht leisten." subsumiert werden, mit der Aussage, der Gesetzgeber hat versäumt ein Verbot zu erlassen den Beitrag nicht ablehnen zu können. Art. 5 GG garantiert keine Finanzierung, sondern lediglich Zugang. Will der Staat eine allgemeine Quelle schaffen, überschreitet der Staat seine Verantwortung, denn der Staat hat lediglich über den Rahmen zu gewährleisten, dass jeder sein Recht nutzen kann. Bilden einige Personen dabei einen Verbund so steht dem nicht entgegen diesen ablehnen zu können. Will der Staat, dass sich die Angebote seiner juristischen Person an alle richten, dann ist das Mittel der Finanzierung nicht der Beitrag. Beiträge bedürfen einer abgrenzbaren Gruppe von der Allgemeinheit. Wie das Bundesverfassungsgericht zutreffend festgestellt hat, siehe Urteile a bis z, ich gehöre nicht zu der Gruppe der Teilnehmer. Die Erfassung von Wohnungen der Teilnehmer steht dem nicht entgegen.