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Autor Thema: BVerfG verkündet Urteil zum Rundfunkbeitrag am 18.07.2018 > Jetzt noch klagen?  (Gelesen 3234 mal)

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Nach der Meldung unter
mk/ Heike Raab > "BVerfG verkündet Urteil zum Rundfunkbeitrag am 18.07.2018"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27921.0.html

stellt sich einer Person B die Frage:

Der entfernte Bekannte B eines Mitstreiters könnte seinen fiktiven Widerspruchbescheid nach laaanger Zeit vor möglicherweise 3 Wochen bekommen haben. In Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichtes sinniert B nun bzgl. der weiteren Vorgehensweise.

Klage oder Verfassungsbeschwerde oder Abwarten?

Ist noch jemand fiktiv in ähnlicher Situation, gibt es irgendwelche Vorschläge? (keine Rechtsberatung  ;))


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2018, 01:00 von Bürger«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

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Da nicht bekannt ist, wie genau das Urteil ausfallen wird, müsste wohl - um die Rechtskraft des Widerspruchsbescheides vorerst zu verhindern - Klage eingereicht werden.

Alles weitere wird sich dann nach dem 18.07.2018 zeigen müssen.


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Ich würde als Person B

1) gegen den Verwaltungsakt Klage einreichen
2) die aufschiebende Wirkung mit dem bevorstehenden BVerfG-Urteil begründen

;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2018, 14:25 von DumbTV«

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Da nach bisheriger Erfahrung die jeweilige Rundfunkanstalt bei Klagen i.d.R. ohnehin den Vollzug aussetzt (ohne dies jedoch schriftlich mitzuteilen bzw. "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht") würde man die "aufschiebende Wirkung" jetzt mglw. noch nicht "verpulvern" - auch nicht mit einem in 3 Wochen ohnehin schon wieder hinfälligen Grund - da die "aufschiebende Wirkung" zudem auch aus anderen Gründen gegeben zu sein scheint, siehe u.a. unter
Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25313.0.html
Dies wird noch - unabhängig von der Entscheidung des BVerfG - Gegenstand weiterer Klagen sein.

Wichtiger erscheint vielmehr, nicht mehr länger mit der Klage zu warten (sofern Rechtsschutz gewünscht ist), damit sich nicht etwa (wie durchaus schon mehrfach passiert) Klageeinreichung und Erstellung eines (dann nur noch äußerst schwer bis gar nicht mehr abwendbaren) Vollstreckungsersuchens überkreuzen.

So die unverbindliche Erfahrung aus -zig lokalen Fällen vom Runden Tisch.


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Da ich nicht weiß, welche Rechtsfolgen Person B drohen, kann ich auch nicht vorschlagen, was ich im konkreten Fall machen würde. Ich würde mich aber NIE darauf verlassen, dass wenn etwas "idR" gewährt wird, es auch bei der Person B angewendet wird.
Es handelt sich bei der Beurteilung, ob oder ob keine aufschiebende Wirkung angeordnet wird, um eine Einzelfallentscheidung. Es wäre zu begrüßen, wenn bis zum Urteil des BverfG, sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt würden
 :)


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...nur zur "Entkrampfung":
Sofern noch keine "Mahnung" eingegangen ist, ist nicht davon auszugehen, dass unversehens ein Vollstreckungsersuchen erlassen wird.
Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach bisheriger Kenntnis als eigenständiger Antrag behandelt - was im dümmsten Falle Kosten von um die 50€ verursachen kann. Das ist im Forum schon mehrfach behandelt worden. Insofern sprechen die bisherigen Erkenntnisse nicht dafür, bei einer Klage voreilig und ohne erkennbare Not einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.
Zudem könnte dieser Antrag jederzeit - z.B. im Falle einer ggf. doch in die Wege geleiteten Vollstreckung - der Klage "nachgeschoben" werden.


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Die Klage sollte schonmal eingereicht werden, Begründung wird dann halt nachgeschoben.
Sollte das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung im Sinne des Klägers fällen, dann kann ja eine erweiterte Klagebegründung angefügt werden und beantragt werden, der Rundfunkanstalt die Kosten der Klage aufzudrücken.


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Die Klage sollte schonmal eingereicht werden, Begründung wird dann halt nachgeschoben.
Richtig - hatte ich vergessen, extra zu erwähnen: Die Begründung bleibt natürlich gesondertem Schriftsatz vorbehalten, für welchen man angesichts der üblichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrensdauern MONATE Zeit hat.
Zudem würde man noch Akteneinsicht usw. einschieben.

Es reicht nach bisheriger Erfahrung vorerst ein unbegründeter KlageANTRAG - siehe hierzu u.a. unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Diese allgemeinen und mehrfach behandelten Informationen hier aber bitte der Übersicht wegen nicht (nochmals) vertiefen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Habe heute früh selber noch auf den letzten Drücker meine 2. Klage
per Einschreiben auf dem Weg gebracht.

u.a.
Zitat
Hiermit reiche ich Klage ein unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer
ausführlichen Begründung in einem gesonderten Schriftsatz.

Habe noch auf die Verhandlung vom 16.05.18 beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
hingewiesen und auf das demnächst anstehende Urteil.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juni 2018, 04:34 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

 
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