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Autor Thema: Gilt f. Radio Bremen d. Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)?  (Gelesen 1653 mal)

  • Beiträge: 691
Liebe Aufgeklärte,

die fiktive PersonA klagt in Bremen gegen den Widerspruchsbescheid zum Rundfunkbeitrag und stellt sich folgende Frage:

Gilt für die Landesrundfunkanstalt Radio Bremen das "Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz" (BremGebBeitrG)?

Link zum Gesetz => Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)

Link zur Auflistung der relevanten Bremer Gesetze in Forum => Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften

Hier der Geltungsbereich des Gesetzes:
Zitat
§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden erheben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen). Behörde ist jede Stelle im Sinne von § 1 Abs. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Die Gemeinden können außer Kosten nach Absatz 1 Beiträge erheben.

(3) Die Bestimmungen der §§ 22 bis 28 gelten auch für andere Abgaben, die von den Behörden des Landes und der Gemeinden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthalten.

(4) Für Kosten, Beiträge und andere Abgaben der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz insoweit, als es durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
Wahrscheinlich wird entscheidend sein, ob das Gericht Radio Bremen als Behörde ansieht. Dann müsste auf jeden Fall dieses Gesetz gelten! Laut dem Bremer Verwaltungsverfahrensgesetz ist Radio Bremen aber vom Geltungsbereich ausgeschlossen!
Wenn Radio Bremen keine Behörde ist, kommt der Absatz 4 ins Spiel. Darin gilt für Beiträge "der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts" auch "dieses Gesetz insoweit, als es durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist", wobei noch unklar ist, ob es eine solche Rechtsvorschrift gibt.


Wenn es gilt, dann gibt es darin folgende interessante Regelungen für Beiträge ab §17 :
Zitat
§17 Absatz 2
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen [...] jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. [...] als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftlichen Vorteile geboten werden.
Hier fällt auf, dass Beiträge nur für die Schaffung oder Erweiterung einer Einrichtung erhoben werden, nicht aber für deren Berieb. Also wäre es nicht erlaubt die "Gesamtveranstaltung Rundfunk" per Beitrag zu finanzieren. Ich glaube aber, dass dies wegen des RBStVs nicht mehr gilt.
Eine Bedingung für Beiträge ist der mit der Nutzung verbundene wirtschaftliche Vorteil, der ja gerade beim Rundfunkbeitrag nicht existiert.
Zitat
§17 Absatz 6
(6) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefaßt werden.
Hier kommt die Typsierung ins Spiel. Sehr schön formuliert ist die Zusammenfassung von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen. Es scheint also verboten zu sein, Gruppen aus Beitragspflichtigen mit und ohne Rundfunkgeräten zu bilden, da sie keinen gleichen Vorteil haben.

Zitat
§22 Absatz 1
(1) Kosten und Beiträge werden von Amts wegen festgesetzt. Eine Entscheidung über Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen oder schriftlich bestätigten Entscheidung über Kosten oder Beiträge müssen mindestens hervorgehen
1.
    die erhebende Behörde,
2.
    der Schuldner der Kosten oder Beiträge,
3.
    die kostenpflichtige Amtshandlung oder beitragspflichtige Einrichtung,
4.
    die zu zahlenden Beträge,
5.
    wo, wann und wie die festgesetzten Beträge zu zahlen sind,
6.
    die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten und Beiträge sowie deren Berechnung.
[...]
Entscheidungen über Beiträge bedürfen der Schriftform.
Die Bescheide lassen in der Regel nicht erkennen, dass Radio Bremen eine Behörde sei.
Desweiteren ist Nr. 3 nicht erfüllt, weil in den Bescheiden nicht benannt wird, wofür gezahlt werden soll. Auch im RBStV steht das nicht.
Es fehlt den Bescheiden auch an dem "wo, wann und wie" gezahlt werden soll. Es wird in den Bescheiden nicht immer eine Zahlungsfrist angegeben. So steht mal drin: "Bitte zahlen Sie umgehend den festgesetzen Betrag.", ein anderes Mal steht: "Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind."
Die Festlegung der Schriftform liefert indirekt einen Verweis auf das "Bremische Verwaltungszustellungsgesetz (BremVwZG)", dass auf das Bundesgesetz "Verwaltungszustellungsgesetz" verweist. Hier gelten normale Briefe nicht als Zustellung! Weiterhin gibt es hier auch keine Zustellungsfiktion, sondern es gelten nur Zustellungsnachweise.

Zitat
§19
Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Zitat
§23 Absatz 1
(1) Werden bis zum Ablauf des Fälligkeitstages Kosten oder Beiträge nicht entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten.
Damit ist der Säumniszuschlag in den Festsetzungsbescheiden nichtig, weil die Fälligkeit erst einen Monat nach der Bekanntgabe eintritt.

Wie seht Ihr das denn? Schränkt das BremGebBeitrG die Willkür des Beitragsservice ein?

Viele Grüße aus Bremen
Mork vom Ork


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Zitat
(4) Für Kosten, Beiträge und andere Abgaben der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz insoweit, als es durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
Es ist keine Rechtsvorschrift vorgesehen, also nicht anwendbar.

In diesem Gesetz sind zumindest Formulierungen enthalten, die auch dem RBStV gut stehen würden.


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K
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allem Anschein nach kann man sich eine Klage aufgrund des Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz" (BremGebBeitrG) komplett sparen. da RB die Gebühren aufgrund des Staatsvertrages einfordert. Das eine hat mit dem anderen gar nichts gemein. Wenn man unbedingt Klagen will sollte man (man muss aber nicht) andere Angriffspunkte der Zahlpflicht angreifen. Es gibt im Forum Beispiele en masse. Man kann fast sicher sein, dass eine wie eingangs erwähnte Klage erfolglos sein wird und nur Geld, Zeit, sowie Nerven kostet.

Einer mgl. Vollstreckung kann man entspannt entgegensehen: laut BremVwVG §1 gilt dieses für unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Das trifft in puncto Aufsicht schon wegen des Gebots der Staatsferne für RB nicht zu, die Vollstreckungsvoraussetzung ist somit nicht gegeben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Januar 2017, 21:55 von Bürger«
- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

M
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Das trifft in puncto Aufsicht ...  für RB nicht zu, die Vollstreckungsvoraussetzung ist somit nicht gegeben.
Ist dem so?
Das sieht die Bremer Senatskanzeil wohl anders.
Zitat
Rechtsaufsicht

Zum Bereich Medienrecht gehört auch die Rechtsaufsicht über Radio Bremen. Es wird überprüft, ob Radio Bremen im Einklang mit den Gesetzen handelt. Das geschieht allerdings nur im Nachhinein, eine Einflussnahme auf Programmfragen ist dem Staat verwehrt (Grundsatz der Staatsferne). Schließlich hat der Rundfunk auch die Aufgabe, Staat und Politik zu kontrollieren. Er muss die Möglichkeit haben, Missstände aufzudecken und Kritik an staatlichen Stellen zu üben. Eine staatliche Beherrschung des Rundfunks würde die Demokratie gefährden. Zuständig für die Programmaufsicht sind daher allein die Gremien von Radio Bremen (z.B. der Rundfunkrat).

Auch gegenüber der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) nimmt die Senatskanzlei Bremen die Rechtsaufsicht wahr. Die brema ist für den privaten Rundfunk sowie für den Bürgerrundfunk in Bremen und Bremerhaven zuständig. Innere Angelegenheiten der Bremischen Landesmedienanstalt überwacht der Landesrundfunkausschuss.
Den Ländern obliegt auch die Rechtsaufsicht über das ZDF (z.Zt. Baden-Württemberg) und das Deutschlandradio (z.Zt. Rheinland-Pfalz). Die Aufsicht wird turnusmäßig jeweils für zwei Jahre durch eine der Staats- oder Senatskanzleien ausgeübt. Ebenso wie bei Radio Bremen wird hier nur die Übereinstimmung des Handelns mit den geltenden Gesetzen überprüft.
Quelle: http://www.rathaus.bremen.de/detail.php?gsid=bremen54.c.5517.de

Somit kann (und sollte) die Tread-Frage "Gilt f. Radio Bremen d. Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)?", wie auch jede andere rechtliche Frage zum Thema Radiosender XYZ immer (auch) an die staatliche Aufsicht ausübende Staats- oder Senatskanzlei gestellt werden - siehe auch
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg138520.html#msg138520
und
[Aktion] Datenschutzrechte gegenüber Rundfunkanstalt/Beitragsservice einfordern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21571.msg138550/topicseen.html#msg138550


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