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Autor Thema: Fragen zu den Daten-Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV)  (Gelesen 2486 mal)

S
  • Beiträge: 1
Hallo an die GEZ-Boykott-Community

Ich habe ein paar grundlegende Fragen zum "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)":

§11 Verwendung personenbezogener Daten, Abs. 5

Zitat: "Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten."

Frage 1)
Falls eine Person A nach Einführung des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrages" erstmalig von der GEZ angeschrieben wird, mit der Bitte um Informationsherausgabe über den Status der Wohnung (Wohnung hat bereits Beitragszahler oder Anmeldung erforderlich) und zu keinem Zeitpunkt eine Zahlungsaufforderung oder eine Anmeldebestätigung der GEZ versendet wurde, so ist davon auszugehen, dass die GEZ nach §11 Abs. 5 die erhobenen Daten von Person A nach zwölf Monaten löschen muss.

Ist diese Annahme korrekt?

Frage 2)
Wenn Person A aus der Fragestellung 1) nach Löschung der Daten umgezogen ist, so besteht die Annahme, dass die GEZ bis zur weiteren Auskunft beim jeweiligen Amt keine Daten zur Person A hinterlegt hat.

Ist diese Annahme ebenfalls korrekt?

§ 14 Übergangsbestimmungen, Abs. 9

Zitat: "Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:"

"1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
...
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.
"

"Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der üb-
rigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.
"

Der §14 Abs. 9 ist meiner Meinung nach so zu verstehen, dass die GEZ nach Einführung des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrages" innerhalb von zwei Jahren eine einmalige Auskunft von den Meldebehörden, über alle volljährigen Personen erhalten hat. Diese Auskunft umfasste aber nur den gegenwärtigen und letzten Wohnort der jeweils volljährigen Personen. 

Frage 3)
Ist die Person A aus den Fragestellungen 1) und 2) bereits ein weiteres Mal umgezogen, so besteht die Annahme, dass der GEZ nach § 14 Übergangsbestimmungen, Abs. 9 lediglich Daten zu den letzten zwei Wohnorten von Person A vorliegen und die GEZ gegenwärtig keine Informationen zur Wohnung und Beitragspflicht von Person A gespeichert hat, die zeitlich vor den zwei letzten Wohnorten liegen.

Falls diese Annahme korrekt ist, ist die Person A verpflichtet der GEZ Informationen mitzuteilen, die zeitlich vor den letzten zwei Wohnorten liegen, oder ist die GEZ dazu aufgefordert, bei Bedarf diese Informationen selbst zu beschaffen?

Viele Grüße

SpikeS


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2015, 22:38 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Frage 1)
...
Ist diese Annahme korrekt?

Nein, weil die Aussage "Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen." ein Kaugummi ist.

Wenn feststeht, aber dieser Fall tritt nicht ein, weil nicht feststeht, dass die Daten nicht mehr benötigt werden und die Prüfung begonnen hat, aber noch nicht abgeschlossen wurde.

Anders wäre es nur, wenn die Prüfung nicht begonnen wurde, es also keinen Brief zur Prüfung gegeben hätte.

Zitat
Frage 2)
...
Ist diese Annahme ebenfalls korrekt?

Nur, wenn die Daten auch tatsächlich gelöscht wurden und keine Daten auf einem anderen Weg übermittelt werden.

Zitat
Frage 3)

Egal, welche Annahme richtig sei, eine Person A müsste nur Angaben zu einer aktuellen Wohnung machen, weil es keine Regelung für zurückliegende Zeiträume gibt.


--- Grundsätzlich gibt es aber noch das Problem, an wenn oder was die Daten tatsächlich übermittelt wurden. ---


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2015, 23:26 von PersonX«

  • Beiträge: 7.388
Die europäischen Datenschutzregeln verbieten eine Weitergabe personenbezogener Daten zwecks Weiterverarbeitung, wenn der betreffende Bürger dem vorab nicht zugestimmt hat. Es bedarf da gar keiner fadenscheinigen nationalen Konstruktion, um eine derartige Datenweitergabe doch zu ermöglichen. Legal ist sie nur unter den im EU-Recht genannten Ausnahmen.


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  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Siehe hier:

Sehr interessante Sammlung von Datenschutz-rechtlichen Gründen in einem EuGH Urteil:

EuGH: Umfang des Daten-Auskunftsrecht von Aufenthaltstitelantragstellern EuGH v. 17.7.2014 - Rs. C-141/12, Rs. C-372/12

Gerade Personen in Not haben eine besondere Schutzbedürftigkeit. Die Sammlung zum Unions-Recht lässt einem die Ohren schlackern.

Auszug:
Zitat
AEUV
Nach Art. 16 Abs. 1 AEUV hat „[j]ede Person … das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten“.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

3.        Art. 8 („Schutz personenbezogener Daten“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bestimmt:

(1)      Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)      Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)      Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

4.        Art. 41 betrifft das „Recht auf eine gute Verwaltung“:

(1)      Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

(2)      Dieses Recht umfasst insbesondere



b)      das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,

c)      die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

Die bekannte EU Richtlinie 95/46 wird natürlich auch aufgeführt (an dieser Stelle übersprungen, da schon in anderen Beiträgen zitiert). Weiterhin ein kleiner Abstecher zum Auskunftsrecht (Wie werde ich meine illegale Datenerhebung beim BS/ÖRR los?):

Zitat
11.      Art. 12 über das „Auskunftsrecht“ bestimmt(7):

„Die Mitgliedstaaten garantieren jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen Folgendes zu erhalten:

a)      frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten

–        die Bestätigung, dass es Verarbeitungen sie betreffender Daten gibt oder nicht gibt, sowie zumindest Informationen über die Zweckbestimmungen dieser Verarbeitungen, die Kategorien der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt werden;

–        eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

–        Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie betreffenden Daten, zumindest im Fall automatisierter Entscheidungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1;

b)      je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind;

c)      die Gewähr, dass jede Berichtigung, Löschung oder Sperrung, die entsprechend Buchstabe b) durchgeführt wurde, den Dritten, denen die Daten übermittelt wurden, mitgeteilt wird, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist oder kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist.“

Es sind auch die Ausnahmen und Einschränkungen des Auskunftsrechts detailliert aufgeführt.

Zitat
12.      Ausnahmen und Einschränkungen u. a. des Auskunftsrechts werden in Art. 13 Abs. 1 beschrieben(8):

„Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für



d)      die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;



f)      Kontroll?, Überwachungs? und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;

g)      den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.“

Da steht nix von Aufrechterhaltung der öffentlich-rechtlichen Ordnung durch Zwangsfinanzierung eines Medien-Politiker-Kartells.
Nicht einmal ansatzweise bei fürsorglichster Betrachtung des ÖRR!

Zitat
14.      Die Rechtsakte der Union, die Zugang zu Dokumenten gewähren, wie die Verordnung Nr. 1049/2001(12) und der Beschluss über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Gerichtshofs(13), enthalten Ausnahmen zum Schutz „der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der [Union] über den Schutz personenbezogener Daten“(14), und sehen eine Grundlage für die Verweigerung des Zugangs vor, wenn dies den Schutz von „Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung“ beeinträchtigen würde(15).

und

EuGH C-201/14: : http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

Auszug Absatz 13:
„Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist dieses Erfordernis einer Unterrichtung der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen umso wichtiger, als es die Voraussetzung dafür schafft, dass sie ihr in Art. 12 der Richtlinie 95/46 festgelegtes Auskunfts- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die verarbeiteten Daten und ihr in Art. 14 der Richtlinie geregeltes Recht, der Verarbeitung der Daten zu widersprechen, ausüben können.“

Auszug Unionsrecht Richtlinie 95/46 Art 13:
Art. 13 („Ausnahmen und Einschränkungen“) der Richtlinie lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für

a)   die Sicherheit des Staates;

b)   die Landesverteidigung;

c)   die öffentliche Sicherheit;

d)   die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;

e)   ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;

f)   Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;

g)   den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

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  • Beiträge: 436
Im 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 14 Übergangsbestimmungen Abs.9 steht nach den Positionen 1. Familienname ..... 8. Tag des Einzugs in die Wohnung
ein bedeutender Satz den es gilt, bezogen auf die Datenschutzrechtliche Anwendung zu überprüfen.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt (nicht der BS) nach dem Abgleich für eine Wohnung einen
Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen
unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.

Frage an die Teilnehmer hier im Forum. Wurde diese Vorgabe von einer Wohnung in der mehrere Personen über 18 Jahre alt wohnen und mindestens 1 Person den Rundfunkbeitrag bezahlt, schon mit einer Datenauskunft einer Person die keinen Betrag bezahlt abgeprüft, ob die Daten der Person inzwischen tatsächlich gelöscht worden sind und an welchem Datum? (z.B. Anfrage von einer Ehefrau wenn der Ehemann bezahlt? etc.)

Denn in einem weiteren Satz steht dann genau der Widerspruch:

Die Landesrundfunkanstalt (nicht der BS) darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen.
§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Das liesst sich so als wie wenn die Daten gespiegelt beim BS vorliegen und mit der aktuellen Datenbank wird gearbeitet und der Bürger abkassiert und in der Spiegeldatenbank kann man immer auf die Personen die beim Datenabgleich auf die Wohnung gemeldet und übertragen wurden, die Kontrolle und Überprüfung durchführen.


Im RBStV. § 11 Verwendung personenbezogener Daten Abs. 5 Satz 2 steht

Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht,
dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.


Im RBStV. § 11 Verwendung personenbezogener Daten Abs. 5 Satz 3 steht

Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

Das heißt doch wiederum, dass spätestens 12 Monate nach der Durchführung des automatischen Datenabgleiches alle Person die bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfasst und Zwangsangemeldet wurden, hätten nicht mehr zwangsangemeldet werden dürfen. Da diese Daten bereits gelöscht wurden. Oder lese ich das falsch?



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