Hallo an die GEZ-Boykott-Community
Ich habe ein paar grundlegende Fragen zum "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)":
§11 Verwendung personenbezogener Daten, Abs. 5
Zitat: "Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten."
Frage 1)
Falls eine Person A nach Einführung des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrages" erstmalig von der GEZ angeschrieben wird, mit der Bitte um Informationsherausgabe über den Status der Wohnung (Wohnung hat bereits Beitragszahler oder Anmeldung erforderlich) und zu keinem Zeitpunkt eine Zahlungsaufforderung oder eine Anmeldebestätigung der GEZ versendet wurde, so ist davon auszugehen, dass die GEZ nach §11 Abs. 5 die erhobenen Daten von Person A nach zwölf Monaten löschen muss.
Ist diese Annahme korrekt?
Frage 2)
Wenn Person A aus der Fragestellung 1) nach Löschung der Daten umgezogen ist, so besteht die Annahme, dass die GEZ bis zur weiteren Auskunft beim jeweiligen Amt keine Daten zur Person A hinterlegt hat.
Ist diese Annahme ebenfalls korrekt?
§ 14 Übergangsbestimmungen, Abs. 9
Zitat: "Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:"
"1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
...
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung."
"Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der üb-
rigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist."
Der §14 Abs. 9 ist meiner Meinung nach so zu verstehen, dass die GEZ nach Einführung des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrages" innerhalb von zwei Jahren eine einmalige Auskunft von den Meldebehörden, über alle volljährigen Personen erhalten hat. Diese Auskunft umfasste aber nur den gegenwärtigen und letzten Wohnort der jeweils volljährigen Personen.
Frage 3)
Ist die Person A aus den Fragestellungen 1) und 2) bereits ein weiteres Mal umgezogen, so besteht die Annahme, dass der GEZ nach § 14 Übergangsbestimmungen, Abs. 9 lediglich Daten zu den letzten zwei Wohnorten von Person A vorliegen und die GEZ gegenwärtig keine Informationen zur Wohnung und Beitragspflicht von Person A gespeichert hat, die zeitlich vor den zwei letzten Wohnorten liegen.
Falls diese Annahme korrekt ist, ist die Person A verpflichtet der GEZ Informationen mitzuteilen, die zeitlich vor den letzten zwei Wohnorten liegen, oder ist die GEZ dazu aufgefordert, bei Bedarf diese Informationen selbst zu beschaffen?
Viele Grüße
SpikeS