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Autor Thema: Unzulässigkeit der Barzahlung wg. Haushaltsrecht/ Führung öffentl. Kassen?  (Gelesen 1581 mal)

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Ich würde gerne in diesem Thread eine Diskussion über juristisch zumindest teilweise begründete Vermutungen starten, warum sich unsere heißgeliebte Rundfunk-Truppe so energisch gegen die (echte) Barzahlung weigert.

Meine Vermutung dazu, ist: weil durch sie ein physischer Zugang von Bargeld innerhalb eines Bundeslandes durchgeführt wird. Und zwar einem Bundesland, das in den meisten Fällen nicht den Sitz des Beitragsservice (in Köln) enthält. Da muss eine Person sitzen und das Geld annehmen, verwahren, zur Bank bringen, auf ein KONTO einzahlen, welches eine öffentliche Kasse sein muss, weil Landesrundfunkanstalten (LRAs) ja Behörden sein wollen.

Es müssten also die LRA das Landesrecht über die Führung öffentlicher Kassen beachten.
Gesetze die den Umgang staatlicher Stellen mit Geld regeln dienen ja auch der Korruptionsbekämpfung (mittlerweile sicher auch der Terrorismusbekämpfung). Es muss daher für jede Rundfunkanstalt eine öffentliche Kasse nach Landesrecht geben.

Ich weiß von Fällen, dass an Instituten von Universitäten die Kaffee-Kassen abgeschafft werden mussten zum Zwecke der Korruptionsbekämpfung => Schwarzer Kaffe? Ne, schwarze Kasse!

These: Die LRAs führen keine öffentlichen Kassen, weil sie keine Behörden sind. So wenig wie sie ein Dienstsiegel führen dürfen.

Fakt: Es gibt in manchen Bundesländern keine LRA, z.B. in Rheinland-Pfalz.

These: Es ist rechtlich unmöglich, in Rheinland-Pfalz Bargeld unter Beachtung von Landesrecht anzunehmen und dieses dann unter dem Haushaltsrecht anderer Bundesländer dorthin zu verschieben (z.B. nach Köln/NRW, Beitragsservice). Wie wird das Haushaltsrecht von Rheinland-Pfalz gewahrt, wenn das Geld in eine Kasse BaWüs eingezahlt wird? Gar nicht!

Ich habe leider weder Kraft noch Motivation noch Zeit, die Gesetze zum Haushaltsrecht zu lesen, darum komme ich mit einer juristischen Begründung leider nicht voran.

Möchte/ kann jemand helfen?

Zum Haushaltsrecht des Landes Baden-Württemberg gibt es unter
https://www.haushaltssteuerung.de/haushaltsrecht-baden-wuerttemberg.html
eine Auflistung von Gesetzen/ Verordnungen.

Aktuell weiß ich, dass §108 LHO BW wegen §112 LHO Ba-Wü nicht gilt. Das ist aber nur in Ba-Wü so. Wie ist es in RP?

These: Die Zusammenlegung sämtlicher Rundfunkbeiträge in eine einzelne Kasse transformiert die BRD von einem Föderalstaat in einen Zentralstaat.


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n
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Man kann aber durchaus direkt auf das Konto der Landesrundfunkanstalt überweisen, allerdings geht die Zahlungsinformation manchmal verloren. Dazu gab es hier mal einen Thread.

Wäre das nach Deiner Auffassung illegal?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

D
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  • 1 BvR 2099/17
Den vorigen Beitrag habe ich leider gar nicht bemerkt. Nun aber:

[...] auf das Konto der Landesrundfunkanstalt überweisen[...]
Eine Überweisung ist halt keine Barzahlung. Darum geht es mir: Um den physischen Zugang von Bargeld an eine "Landesrundfunkanstalt".
Physisch ist wichtig, denn Schwarzgeld ist fast immer physisch, bis es gewaschen wird.


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