Person G wird seit August'13 vom Beitragsservice belästigt. Alle Drohschreiben wurden ignoriert, allen Bescheiden fristgerecht widersprochen inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung.
...soweit prinzipiell
korrekt, wenn man die reguläre Vorgensweise nach Rechtsbehelfsbelehrung zugrunde legt.
Diese Widersprüche wurden nie beschieden, obwohl sie nachweislich angekommen sind.
Seit Ende 2014 begann der Tanz mit dem Gerichtsvollzieher, welcher mit einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis vorerst endete. Sowohl die Erinnerung gegen den Vollstreckung als auch der Antrag auf Löschung der Eintragung wurden negativ vom AG beschieden. Dagegen legte Person G Beschwerde beim LG ein, welche erwatungsgemäß abgebügelt wurde.
Nach allgemeiner Kenntniss bestünde für ARD-ZDF-GEZ eine
3-Monats-Bearbeitungsfrist für einen WiderspruchsBESCHEID. Dass
trotz Überschreitung dieser Frist, also
ohne WiderspruchsBESCHEID und
ohne Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Vollstreckungen versucht werden, gehört nach bisheriger Kenntnis zum höchstdubioen "Tagesgeschäft" von ARD-ZDF-GEZ - und ist somit
kein Einzelfall.
Eine Abfrage der
Suchfunktion des Forums nach
"Vollstreckung trotz Widerspruch",
"Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" fördert so einige ähnliche fiktive Fälle zu Tage...
Daraus geht auch hervor, dass
"Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvolsltreckung" u.ä. am Amtsgericht und Landgericht wohl eher weniger das Mittel der Wahl wären.
Nach Ablauf der 3-Monats-Bearbeitungsfrist für den WiderspruchsBESCHEID wäre wohl vielmehr (ohne den Umweg einer Untätigkeitsklage) die
direkte Klage das Mittel der Wahl - ggf. auch erst mal nur als weitestgehend
unbegründeter Klageantrag - jedoch im Falle
"akut drohender Vollstreckung" wohl auch mit
Antrag auf "Eilrechtsschutz" / Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung"...
Siehe zu all dem bitte unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424Ob dies im Falle einer bereits angelaufenen Vollstreckung noch möglich ist, bliebe ggf. beim Verwaltungsgericht zu erfragen - oder (mit etwas "Risiko") ggf. einfach zu versuchen.
Es sollte hier aber mglw. nicht mehr viel Zeit verschenkt werden...
Was allerdings das bemerkenswerte war, war die Bezeichnung des Gläubigers im Beschluss des LG. (siehe Anhang)
Obwohl alle Gerichte betonten, dass die Vollstreckung rechtens ist weil der Gläubiger klar als MDR im Vollstreckungsersuchen erkennbar ist, scheint dem ja wohl doch nicht so zu sein.
...spätestens seit dem BGH-Beschluss vom Juni 2015 der den LG-Tübingen-Beschluss aus 2014 niedergebügelt hat
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.htmlist eine Steilvorlage gegeben, an der sich alle möglichen unterinstanzlichen Gerichte orientieren.
Beitragsservice wird - kurzgefasst - als "quasi-Äquivalent" zu den Landesrundfunkanstalten ausgelegt.
Ob das BVerwG und/ oder das BVerfG dies irgendwann etwas anders beurteilen, ist für die derzeitigen Fälle erst mal nicht vorwiegend von Belang.
Insofern dürfte das
Rügen solcher Formalien bis auf weiteres nicht primär hilfreich sein.
Anbringen kann man es natürlich immer und überall...