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Autor Thema: Gläubiger Beitragsservice? Vollstreckung trotz Widerspruch (AG/LG erfolglos)  (Gelesen 5874 mal)

g
  • Beiträge: 1
Hallo liebe Mitstreiter,

ich lese seit einiger Zeit euer Forum und würde Euch gern den fiktiven Fall eines fiktiven Bekannten vorstellen:

Person G wird seit August'13 vom Beitragsservice belästigt. Alle Drohschreiben wurden ignoriert, allen Bescheiden fristgerecht widersprochen inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung. Diese Widersprüche wurden nie beschieden, obwohl sie nachweislich angekommen sind.

Seit Ende 2014 begann der Tanz mit dem Gerichtsvollzieher, welcher mit einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis vorerst endete. Sowohl die Erinnerung gegen den Vollstreckung als auch der Antrag auf Löschung der Eintragung wurden negativ vom AG beschieden. Dagegen legte Person G Beschwerde beim LG ein, welche erwatungsgemäß abgebügelt wurde. Was allerdings das bemerkenswerte war, war die Bezeichnung des Gläubigers im Beschluss des LG. (siehe Anhang)

Obwohl alle Gerichte betonten, dass die Vollstreckung rechtens ist weil der Gläubiger klar als MDR im Vollstreckungsersuchen erkennbar ist, scheint dem ja wohl doch nicht so zu sein.

Die Frage ist nun, welche Schlüsse kann Person G/wir alle daraus ziehen und lässt sich das eventuell sinnvoll nutzen.

Gavin


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2015, 02:12 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Interessant wäre dazu noch, was in dem Beschluss steht. Und was Inhalt der Beschwerde war.


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b
  • Beiträge: 776
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
Gläubiger und Empfänger der Zahlung = Landesrundfunkanstalt

Satzung der Landesrundfunkanstalt (z.B WDR)
Zitat
§ 10 Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
Hier ist der Empfänger der Zahlung: ARD/ZDF/Deutschlandradio. Sind es 3 Unternehmen (ARD, ZDF, Deutschlandradio), oder 1 Unternehmung mit dieser Bezeichnung gemeint?

Und die Briefe schickt ein anderes Unternehmen: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Wenn Gläubiger die Landesrundfunkanstalt ist, warum muss man dann das Geld auf ein fremdes Konto (Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio) überweisen?

In Festsetzungsbescheiden werden die Kontonummern nicht gedruckt. Bei Bescheiden ist immer unten: Seite 1 von 1. Und auf dem gesondertem Blatt ist der Zahlungsvordruck, der nicht zum Bescheid gehört. Nimmt man diesen Vordruck mit zur Bank, hat man keine Zettel mit Kontonummern.

Fragen über Fragen.


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Person G wird seit August'13 vom Beitragsservice belästigt. Alle Drohschreiben wurden ignoriert, allen Bescheiden fristgerecht widersprochen inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung.
...soweit prinzipiell korrekt, wenn man die reguläre Vorgensweise nach Rechtsbehelfsbelehrung zugrunde legt.

Diese Widersprüche wurden nie beschieden, obwohl sie nachweislich angekommen sind.

Seit Ende 2014 begann der Tanz mit dem Gerichtsvollzieher, welcher mit einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis vorerst endete. Sowohl die Erinnerung gegen den Vollstreckung als auch der Antrag auf Löschung der Eintragung wurden negativ vom AG beschieden. Dagegen legte Person G Beschwerde beim LG ein, welche erwatungsgemäß abgebügelt wurde.
Nach allgemeiner Kenntniss bestünde für ARD-ZDF-GEZ eine 3-Monats-Bearbeitungsfrist für einen WiderspruchsBESCHEID. Dass trotz Überschreitung dieser Frist, also ohne WiderspruchsBESCHEID und ohne Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Vollstreckungen versucht werden, gehört nach bisheriger Kenntnis zum höchstdubioen "Tagesgeschäft" von ARD-ZDF-GEZ - und ist somit kein Einzelfall.

Eine Abfrage der Suchfunktion des Forums nach "Vollstreckung trotz Widerspruch", "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" fördert so einige ähnliche fiktive Fälle zu Tage...

Daraus geht auch hervor, dass "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvolsltreckung" u.ä. am Amtsgericht und Landgericht wohl eher weniger das Mittel der Wahl wären.

Nach Ablauf der 3-Monats-Bearbeitungsfrist für den WiderspruchsBESCHEID wäre wohl vielmehr (ohne den Umweg einer Untätigkeitsklage) die direkte Klage das Mittel der Wahl - ggf. auch erst mal nur als weitestgehend unbegründeter Klageantrag - jedoch im Falle "akut drohender Vollstreckung" wohl auch mit Antrag auf "Eilrechtsschutz" / Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung"...

Siehe zu all dem bitte unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Ob dies im Falle einer bereits angelaufenen Vollstreckung noch möglich ist, bliebe ggf. beim Verwaltungsgericht zu erfragen - oder (mit etwas "Risiko") ggf. einfach zu versuchen.

Es sollte hier aber mglw. nicht mehr viel Zeit verschenkt werden...


Was allerdings das bemerkenswerte war, war die Bezeichnung des Gläubigers im Beschluss des LG. (siehe Anhang)
Obwohl alle Gerichte betonten, dass die Vollstreckung rechtens ist weil der Gläubiger klar als MDR im Vollstreckungsersuchen erkennbar ist, scheint dem ja wohl doch nicht so zu sein.

...spätestens seit dem BGH-Beschluss vom Juni 2015 der den LG-Tübingen-Beschluss aus 2014 niedergebügelt hat
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html
ist eine Steilvorlage gegeben, an der sich alle möglichen unterinstanzlichen Gerichte orientieren.
Beitragsservice wird - kurzgefasst - als "quasi-Äquivalent" zu den Landesrundfunkanstalten ausgelegt.
Ob das BVerwG und/ oder das BVerfG dies irgendwann etwas anders beurteilen, ist für die derzeitigen Fälle erst mal nicht vorwiegend von Belang.
Insofern dürfte das Rügen solcher Formalien bis auf weiteres nicht primär hilfreich sein.
Anbringen kann man es natürlich immer und überall... ;)


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g
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Seit Ende 2014 begann der Tanz mit dem Gerichtsvollzieher, welcher mit einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis vorerst endete. Sowohl die Erinnerung gegen den Vollstreckung als auch der Antrag auf Löschung der Eintragung wurden negativ vom AG beschieden. Dagegen legte Person G Beschwerde beim LG ein, welche erwatungsgemäß abgebügelt wurde. Was allerdings das bemerkenswerte war, war die Bezeichnung des Gläubigers im Beschluss des LG. (siehe Anhang)

Obwohl alle Gerichte betonten, dass die Vollstreckung rechtens ist weil der Gläubiger klar als MDR im Vollstreckungsersuchen erkennbar ist, scheint dem ja wohl doch nicht so zu sein.     

Bei Mr.X  fiktiv so ziemlich das gleiche Spiel.
Der GV schrieb Mr.X an und hatte als Gläubiger fiktiv nur den BS genannt. Von LRA keine Spur. So wie bei gavin_LE in dem Beschluss stand es beim GV.
Es ist mir unverständlich, dass am 18.08.2015 immer noch der BS als Gläubiger genannt wird.

Jetzt steht fiktiv da als Gläubiger im Schreiben vom Gericht: LRA + BS .
Ein Gläubiger kann in einem Zivil-Verfahren aber immer nur Einer sein. Bei zwei Gläubigern sind es zwei getrennte Verfahren, also jeder für sich.
Die Firmenbezeichnung LRA + BS gibt es nicht. Wenn, dann müsste diese als Firmengeflecht in ein Register eingetragen sein. Es gibt die LRA als Firma und den BS als Firma.
Mir ist nicht bekannt , dass es die Verknüpfung LRA mit BS gibt und man eine Registernummer hat?

Man wird von diesen Leuten verar--scht nur einmal. Noch sitzen die auf dem hohen Ross.
Die Entscheidungsgründe sind der blanke Witz. Die genannten Beschlüsse passen nicht zum eigentlichen Problem.
Es ist anzunehmen, dass es irgendwelche Vorgaben von oben sind, die da als Muster dienen, wonach man gleich mal 100 Mann verarztet.


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