Genau an dieser Stelle liegt der fundamentale Widerspruch, der nicht beseitigt werden kann.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist nach § 2 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung. Es handelt sich damit nicht um eine "besondere" Leistung, schon gar nicht ist eine "für die Allgemeinheit" bestimmte Veranstaltung individuell zurechenbar. Vorzugslasten sind öffentliche Lasten, die einen individualnützigen oder einen gruppennützigen Vorteil (d.h. einen "besonderen" Vorteil) abgelten. Ein Vorteil, der der Allgemeinheit zuteil wird, ist kein "besonderer" Vorteil. Man kann sich gar nicht so sehr verbiegen, um ernstlich zu argumentieren, dass eine öffentliche Abgabe, die undifferenziert sowohl von Wohnungsinhabern als auch Betriebsstätteninhabern zu entrichten ist, nicht die Allgemeinheit trifft, um auf der anderen Seite die Ansicht zu vertreten, dass die Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Allgemeinheit trägt (Bayerischer Verfassungsgerichtshof).
Diese Zusammenhänge sind nicht schwer zu verstehen. Wieder und wieder haben namhafte Wissenschaftler auf diese Zusammenhänge hingewiesen. Dass die Rechtsprechung sie ignoriert ("Auf andere Literaturmeinungen kommt es nicht an.", Hessischer Verwaltungsgerichtshof), zeigt nur allzu deutlich, wie sehr sie das Unrechtssystem verteidigt.