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Autor Thema: Gerichtsurteil: Keine Befreiung von GEZ aus religiösen Gründen  (Gelesen 12850 mal)

D
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Willkommen in der Bananenrepublik. Auf dem Bau heißt es, "was nicht passt, wird passend gemacht".
Nichts anderes geschieht derzeit mit unserer Rechtsprechung: Sie wird solange zurecht gebogen bis sie passt.

Ins Auge gestochen ist mir diese Textstelle:
 
Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 45/16 v. 20.10.2016

Zitat
Auch wenn der Rundfunkbeitrag – anders als Steuern – zu einem konkreten Zweck erhoben werde, könne die Rechtsprechung des BVerfG zur Steuerpflicht übertragen werden. Danach berühre eine Gewissensentscheidung wie die Ablehnung der Finanzierung bestimmter staatlicher Maßnahmen, z.B. der Verteidigung, nicht grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung von Steuern als einem Finanzierungsinstrument des Staates ohne jede Zweckbindung. Die Entscheidung über die Verwendung der Steuern treffe allein das Parlament. Zugleich könne der Steuerpflichtige auch nicht verlangen, dass ihm die Steuerschuld aus Billigkeitsgründen erlassen werde. Ebenso wenig – dies übertragen – könne sich der Kläger aus Gewissensgründen auf einen Härtefall berufen, um individuell von der Beitragszahlung befreit zu werden. Beim Rundfunkbeitrag stehe ebenfalls nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet werde.

Dass der Rundfunk keine Steuer sein soll, wissen wir seit dem BVerwG-Urteil vom März. Aber der Beitrag ist zu behandeln und anzusehen wie eine Steuer, haben wir jetzt erfahren. Der Schnee ist zwar für jeden erkennbar weiß. Wenn die Robenträger es möchten, wird er schwarz, aber er ist anzusehen, als ob er weiß wäre. Das ist der Untergang der Glaubwürdigkeit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2016, 19:45 von Bürger«

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Das ist wirklich absurd.

Man stelle sich vor, der Verteidigungshaushalt würde auch durch eine zweckgebundene Abgabe finanziert werden. Wenn nun einer aus pazifistischen Gewissensgründen diesen Etat nicht mitfinanzieren will, wird ihm gesagt, das greife nicht, es würde ja nicht alles nur für Waffen ausgegeben werden. Er solle sich vorstellen, dass sein Geld z.B. in die Finanzierung von Militärkrankenhäusern und anhängendem Personal fliesst.

Genau das ist der Argumentationsweg. Dieser Richter lässt eine konkrete Rechtsprechung regelrecht "verdampfen"

Ich hoffe, der Herr Pastor geht seinen Weg weiter. Kein Richter kann einem eine Gewissensentscheidung verbieten.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

c
  • Beiträge: 873
Was ist, wenn man aus religiösen / weltanschaulichen Gründen den Konsum von Fernsehen, Radio und Internet insgesamt ablehnt? Dann kann es ja nicht darauf ankommen, dass ein paar gute Sendungen im Jahr schon dabei sein werden, gegen die man nichts hat.

Ich denke da z.B. an die Quäker, die ja technische Dingen etwas zurückhaltend gegenüber stehen. Sehr vernünftige Religion, finde ich.

http://www.quäker-hilfe.de/index.html



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P
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Das Beispiel mit einem Verteidigungshaushalt könnte vielleicht auch anders gefasst werden.

Jeder stelle sich vor, ein Verteidigungshaushalt wird durch einen Beitrag finanziert, welcher an das Innehaben einer Wohnung gebunden ist, weil in der Wohnung theoretisch zu 100 % die Möglichkeit besteht Verteidigung zu nutzen. Geräte sind für die Verteidigung nicht notwendig, aber angeblich laut Statistik zu 96% vorhanden. Die Grundversorgung mit Verteidigung ist dabei unbestimmt und eine Abgrenzung, also was Verteidigung nicht ist, fehlt. Zudem können Verteidigungen auch im Ausland empfangen werden, das gilt auch wenn diese dort nicht erwünscht sind.

Eine Person X würde aus Gewissensgründen diesen Beitrag nicht bezahlen wollen, weil Sie es mit Ihrem Gewissen nicht vereinbaren könnte, denn Sie hat keinen Einfluss auf die Art der Verteidigungssendungen, zudem können durch Teile dieser Verteidigungssendungen bleibende Schäden verursacht werden, weil zum Beispiel große Nebenwirkungen durch die Streuwirkung der Verteidigungssendung ausgelöst werden können. Über die Art der Verteidigung, wann und wo diese stattfindet entscheidet allein die Verteidigungsanstalt.

Ist es einem Bürger zuzumuten zu wissen, für welche Art von Verteidigungssendungen der Beitrag ausgegeben wird?
Müsste der Bürger die Beiträge zur Verteidigung zahlen, wenn diese Verteidigungssendungen aus Streusendungen Wohnraum zerstören? Oder könnte der Bürger genau diesen Beitrag verweigern? Welchen Nutzen hat die Verteidigung für den Bürger bei der Zerstörung von Wohnraum?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2016, 22:57 von PersonX«

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  • Beiträge: 3.270
Dieses Bild würde ich gerne etwas glatter bügeln:

Es soll eine Verteidigungsabgabe für die Wohnung gezahlt werden, weil damit ein Schutz vor Zerstörung des Gebäudes und Leben der Bewohner angenommen wird. Mit der Abgabe wird Munition zur Verteidigung bereitgestellt, die jedem Bürger zur Verfügung steht.
Die Waffen (Geräte) soll er sich aber selber kaufen. Tut es aber nicht, weil er Waffenanwendung für grundfalsch hält und verweigert den Beitrag.

Der Richter sagt: Mir doch wurscht, ob Du das nutzt oder nicht. Ich sage - im Namen des Volkes - daß Munition zur Verteidigung des Staates wichtig ist und Du zahlst gefälligst auch dafür.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ich komm mal wieder etwas zurück zu religiösen bzw. nicht-religiösen Gründen. :)

In einem fiktiven Fall ist fiktive Person M seit einigen Jahren aus einer fiktiven Kirche ausgetreten und fiktiver Atheist. Würde fiktive Person M Rundfunkbeitrag bezahlen, würde mit seinem Rundfunkbeitrag im öffentlich-rechtlichen Rundfunk Religionen für sich Werbung betreiben z.B. in Form von Gottesdiensten oder das Wort zum Sonntag. Person M ist von der Kirchensteuer befreit, kann Person M trotzdem zur Unterstützung von Kirchen in der Form eines Rundfunkbeitrages herangezogen werden?
 


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

D
  • Beiträge: 108
Ganz klar JA. fiktive Person ist „Patzifist“ bezahlt Steuern und beteiligt sich dadurch an Militäreinsätzen. Er wird nicht etwa weil er „Patzifist“ ist von den Steuern befreit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2016, 19:59 von Bürger«

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Ich kann für mich den Steuerzwang gelten lassen, auch wenn er diskutabel ist. Mit Steuern werden ja hauptsächlich Dinge finanziert, die das Gesamtgebilde Staat aufrecht erhalten, auch im guten Sinne. Das war auch Verfassungsgerichtsurteil damals, als einige gegen die Zahlung von Steuern aus dem genannten Grund geklagt hatten. Steuern betreffen den allgemeinen Staatshaushalt, nicht nur die Militärausgaben. Wer keine Steuern zahlen möchte, möchte den Staat nicht finanzieren. Und das findet Papa Staat nicht gut.

Der Rundfunkbeitrag ist aber zweckgebunden. Und auch wenn so ein merkwürdiger Verwaltungsrichter das im Urteil so hinbiegen will, als wenn sich innerhalb der Zweckgebundenheit etwas nicht Zweckgebundenes befinden könnte, sozusagen ein Wurmloch in die Ungebundenheit, dient der Beitrag in unserer allgemein akzeptierten Realität nur der Finanzausstattung des ÖR Rundfunks.

Gegen eine zweckgebundene Abgabe kann man natürlich versuchen, Gewissensgründe anzuführen. Stellt sich die Frage: Wer kann die überprüfen? Wie soll ein dementsprechender Härtefallantrag in der Praxis bei den LRAen bearbeitet werden?

Wäre das nicht das Gleiche wie wenn damals nur Vetreter der Bundeswehr das Gewissen der Kriegsdienstverweigerer überprüft hätten? Das wäre ja wohl ein Witz gewesen.



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g
  • Beiträge: 860
Mr.X sieht das folgendermaßen:
'Keine Befreiung von GEZ aus religiösen Gründen '

Befreiung bekommt ein Nutzer aus unterschiedlichen Gründen. (Meist bekommt er keine Befreiung) Wenn er nutzt, dann wäre es vllt. doch angebracht zu zahlen?
Ob da religiöse Gründe eine Rolle spielen, wenn man von früh bis abends ARD und ZDF konsumiert?

Jetzt geht es um Nichtnutzer. Wieso soll der eine Befreiung beantragen?

Nutzer - siehe:
http://www.zdf.de/ZDF/zdfportal/blob/26076544/5/data.pdf

§3, Aufgaben der Anstalt
Hier steht explizit Nutzern/Nutzerinnen


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b
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Argument mit Steuer und Staat funktioniert nicht, da Staat alternativlos ist. Es gibt nur ein Staat, der finanziert werden soll. Wären es mehrere Staaten, die sich im Wettbewerb zueinander standen, dann hätte man Auswahl. Wie man jetzt den Auswahl bei weltweitem Meer der Rundfunk-Anbieter hat.

Zitat
In diesem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten und im Rundfunkstaatsvertrag umgesetzten System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht ebenfalls die vom BVerfG für maßgeblich erachtete rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem zu seiner Finanzierung herangezogenen Beitragspflichtigen.

Gut, ÖR ist unabhängig gegenüber "dem zu seiner Finanzierung herangezogenen Beitragspflichtigen". Aber ÖR ist komplett abhängig von der allgemeinen Situation auf dem Wohnungsmark und von der Wohnsituation jedes Beitragspflichtigen. Wie passt das zusammen? Komplett abhängig von seiner Wohnsituation und gleichzeitig unabhängig von ihm. Mehr noch: das Gericht verteidigt auch noch die beschriebene Abhängigkeit.

Merkwürdig bei allen Rundfunkurteilen: alle sagen, dass ÖR unabhängig ist. Das ist Utopie. Man muss nämlich Abhängigkeiten untersuchen.  Die Zahl der Abhängigkeiten wurde mit RBStV deutlich erhöht. Man hat geschafft den "unabhängigen" ÖR an Wirtschaftszweig (Wohnungs- und Immobilienwirtschaft) zu koppeln.

Zitat
Weil die Steuerpflicht die Gewissensfreiheit nicht berührt und damit verfassungsmäßig ist, fehlt es zugleich auch an einem Anknüpfungspunkt für die Annahme, in der Entrichtung der Steuer liege eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit (vgl. § 227 Abgabenordnung), die einen Anspruch auf Erlass der Steuerschuld vermitteln könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992, a.a.O.). Dementsprechend kann auch im Rundfunkbeitragsrecht ein Anspruch auf Beitragsbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht mit der Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Berufung auf die Gewissens- bzw. Religionsfreiheit begründet werden (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 23. Dezember 2015, a.a.O., Rn 72).

Auf die Idee muss man kommen, Rundfunkbeiträge durch Steuern zu verteidigen. Und dann kommen auch interessante Sätze, wie "Weil die Steuerpflicht die Gewissensfreiheit nicht berührt und damit verfassungsmäßig ist..". Frage: warum wird Steuer als Vergleich genommen und sieht das Gericht mit "dementsprechend", dass Rundfunkbeiträge den Steuern entsprechen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2016, 21:36 von boykott2015«

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Argument mit Steuer und Staat funktioniert nicht, da Staat alternativlos ist. Es gibt nur ein Staat, der finanziert werden soll. Wären es mehrere Staaten, die sich im Wettbewerb zueinander standen, dann hätte man Auswahl. Wie man jetzt den Auswahl bei weltweitem Meer der Rundfunk-Anbieter hat.

Um Auswahl geht es doch weder beim zweckgebundenen Beitrag  noch bei der allgemeinen Steuer?!? Wie kommt der Begriff denn jetzt hier rein? ???

Mit dem Staat und Steuer Argument wollte ich ja gerade das Absurde der Richterargumentation darlegen. Das es eben nicht zweckgebunden ist, auch wenn man irgend ein übergeordnetes System zur Hilfe zieht. Andersrum ist der Rundfunkbeitrag trotzdem zweckgebunden, auch wenn der Richter sagt, dass der ÖRR die grösstmögliche Freiheit in seiner Funktion geniesst, dass man keine bestimmte Zwecke mit dem Programm etc. verfolgt..


Edit "Bürger" - Bitte @alle:
Hier bitte keine Nebenthemen vertiefen, die zu weit vom eigentlichen Kern-Thema dieses Threads abschweifen, welches da lautet
Gerichtsurteil: Keine Befreiung von GEZ aus religiösen Gründen
Danke für das Verständnis, Wahrung der Selbstdisziplin und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2016, 22:10 von Bürger«
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War das an sich nur die Klage, wegen einer abgelehnten Befreiung? Warum von etwas befreien lassen wo das Grundgesetz doch bereits erklärt, dass jeder davon frei ist. Jeder hat die freie Wahl ungehindert aus allgemein vorhanden Quellen zu wählen. Das bedeutet nicht, dass diese nichts kosten müssen.
Das die Länder eine zusätzliche Quelle geschaffen haben und nun finanzieren müssen liegt im Verantwortungsbereich der Länder selbst. Diese machen es sich aber einfach und sagen der Bürger muss zahlen, damit schränken sie unzulässig die freie und ungehinderte Wahl ein. Das gilt umso mehr, je kleiner das mögliche Budget dafür ist. Indirekt erfolgt damit eine Zensur, denn durch fehlende Mittel der Bürger verschwinden andere allgemeine Quellen. Das gilt umso stärker je größer die Forderung für den vom Staat geschaffenen und damit bevorzugten öffentlichen Rundfunk wird. Das ist nicht neu, das war bereits immer so. Erst mit Gründung der ersten privaten Sender wurde diese Unterdrückung freier allgemeiner Quellen auf dem TV Markt durchbrochen, indem diese sich durch Werbung finanzieren konnten, denn den Bürgern wurde auch hier bereits für die durch den Staat geschaffenen Rundfunkanstalten die finanziellen Mittel entzogen. Eine freie ungehinderte Wahl bestand nicht, denn die Gebühr wurde an den Besitz von Geräten gekoppelt. Ohne Geräte konnte nicht aus allen Quellen ungehindert gewählt werden. Wollte ein Bürger sich nicht aus Rundfunk Quellen informieren, welche vom Staat erschaffen wurden, dann musste dieser dennoch selbige mittragen, so dass Mittel fehlten bei der freien und ungehinderten Wahl. Jetzt ist es sogar noch schlimmer, jedem Bürger unabhängig davon ob er es überhaupt braucht werden finanzielle Mittel entzogen, das Wort dafür ist Enteignung. Diese ist sicherlich laut Grundgesetz nicht zulässig oder nur im Rahmen von Entschädigungen.

PersonX denkt es ist nicht der Inhalt, welcher dazu führt, dass nicht mit seinem Gewissen zu vereinbaren, sondern die Art und Weise wie der Staat durch die Länder ins Grundgesetz eingreift und ungeniert bricht.


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  • Beiträge: 110
Zum Thema Gewissen, Verwendung der Mittel Steuer/ Rundfunkbeitrag:
(@zwanglos: vor allem auch für die Berufung interessant)


Ergänzung der Berufungszulassungsbegründung/Antrag auf Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG (OVG Berlin-Brandenburg in der Verwaltungsstreitsache Olaf Kretschmann ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 15.08.2016), S. 7ff
https://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2016/08/erganzung-der-berufungszulassungsbegrun.html

sowie

Anleitung zur Befreiung bei Gewissenskonflikt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19051.0.html


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M
  • Beiträge: 508
Jaja. Interpretationen sind Interpretationen sind Auslegungen sind keine Seltenheiten!
 Im Urteil Seite 3:
1.
Zitat
Zwar habe das Bundesverfassungsgericht es nicht ausgeschlossen, dass ein Härtefall aus religiösen Gründen gegeben sein könne.
GENAU! Und dies wäre hier mal zu tun!
2.
Zitat
Dies setze aber eine objektive Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs voraus.
Hä?  ??? Wie kommst Du denn darauf?
3.
Zitat
Dagegen könnten nicht nachprüfbare Kriterien, wie persönliche, weltan- schauliche oder religiöse Gründe in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht keine Rolle spielen.
Jaja! Träum' weiter! An der Wein-hicks-strassssse-hicks ;D

1. Das Bundesverfassungsgericht schrieb am 12.12.12:
Zitat
Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos. Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg 15/197, S. 41).
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/12/rk20121212_1bvr255012.html
(Zum Irrtum der Verfassungsrichter hier z. B. mehr: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18476.msg121501.html#msg121501)

2. Das "Funkloch" ist NICHT Voraussetzung für die Härtefallbefreiung aus religiösen (oder Gewissen-) Gründen!
2a. Sondern wurde in BaWü (und nur dort?!?) in den Begründungstext zum Zustimmungsgesetz notiert - als Beispiel (vermutlich).
3. Handelt es sich beim RBStV eben nicht um ein Lastengleichheit vollziehendes Abgabenrecht, wenn 35% der alleinlebenden Wohnungsinhaber mindestens doppelt belastet sind und Zweitwohnungsinhaber gegenüber Eine-Wohunginhaber immer doppelt belastet sind!

Wir verweigern alle aus Gewissensgründen, wenn wir unser Leben (Zeit) und Vermögen (Geld) oder gar die Existenz (Knast) einsetzen, weil wir uns selbst, unserem Glauben, unserer Verfassung treu bleiben und für unsere Bürgerrechten (in EU und auf der ganzen Welt) einsetzen. Um nichts weniger geht es hier. - Da sind wir schon eine Bürgerrechtsbewegung - oder?! ;)

Grüsse aus Ostbrandenburg
(Klage auf Befreiung aus Gewissensgründen: Mein Gewissen ist in Not, wenn ich den Zwang finanziere!)
Hannah Ahrendt: Niemand hat ein Recht zu gehorchen!
(auch wenn die Mehrheit der deutschen Fernsehzuschauer dies meinen würden!
Fischer im Recht / Die ARD, das Recht und die Kunst : "Terror"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20585.msg133746.html#msg133746
Zitat
87 Prozent von einem Prozent würden sich, wie die ARD mitgeteilt hat, gerne abschießen lassen, wenn dadurch – vielleicht –  höhere Ziele und Werte gerettet werden können. Vielen Dank und großes Lob dafür, Bürgerinnen und Bürger!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2016, 22:15 von Bürger«

 
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