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Autor Thema: Festsetzungsbescheid für Zweitwohnung bei Eltern (H4) für Student (tlw. Bafög)  (Gelesen 2201 mal)

A
  • Beiträge: 1
Folgender Fall:

Person A ist vergangenes Jahr aus dem Elternhaus umgezogen, um zu studieren. Die Eltern bekommen Harzt IV und Person A bekommt Bafög.

Person A wurde für beide Wohnungen zwangsangemeldet und dachte, dass sie aufgrund von Bafög allgemein vom "Rundfunkbeitrag" befreit ist.

Die Briefe, die ins Elternhaus geschickt wurden, wurden von Person A unwissend ignoriert.

Person A hat das Studium dieses Jahr im Sommer abgebrochen und lebt seitdem wieder bei ihren Eltern in Niedersachsen, die immer noch Hartz IV beziehen.

Die Gesamtstudienzeit betrug 9 Monate (vom 1.10 bis zum 30.6). Der Studienort befand sich in Brandenburg und Person A wurde nur für den damaligen Hauptwohnsitz in Brandenburg befreit.

Person A wollte zum Wintersemester wieder Studieren gehen und hat deswegen zunächst keinen Antrag auf Sozialleistung gestellt. Seit Oktober 2016 bekommt Person A nun Sozialleistung.

Bisher hat Person A noch nichts unternommen gegen den "Rundfunkbeitrag", weil sie nicht weiß, wie sie anfangen soll.

Mehrere Festsetzungsbescheide sind schon eingetroffen. Person A fragt sich, ob sie einfach sagen kann, dass sie nie Briefe bekommen hat, da sie größtenteils kaum in ihrer Zweitwohnung (im Elternhaus) war?

Person A wohnt im Mehrfamilienhaus wo eine Wohnung leersteht, obwohl dort ein Mieter angemeldet ist (der Opa von Person A) aber der zahlt keine GEZ, weil er sich so gut wie kaum in Deutschland aufhält.
a) Soll Person A mit ihrem Vermieter (der Onkel von Person A) einen Mietvertrag erstellen, indem steht, dass Person A bei ihrem Opa in der Wohnung wohnt und die Zahlungspflicht über seine Beitragsnummer läuft?
Bei ihm haben sie monatelang zum Zahlen aufgefordert, er hat jedoch nicht reagiert, da er ja nie zu Hause war und somit haben sie ihn in Ruhe gelassen.
b) Oder soll Person A einen Mietvertrag mit ihrem Onkel erstellen, indem beschrieben wird, dass Person A in einem Raum (z.B. Keller, Dach) lebt, wo weder eine Strom- noch eine Wasserzufuhr vorhanden ist? Person A hat gelesen, dass man für Wohnungen, die nicht bewohnbar sind, kein GEZ bezahlen muss, genauso wie für Wohnungen, die noch in Renovierung sind.

Wie würdet ihr vorgehen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2016, 00:39 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Es ist nicht ganz ersichtlich, was das am Ende geschilderte Szenario mit der Problematik der Befreiung für die Zweitwohnung zu tun haben könnte...
Person A wohnt im Mehrfamilienhaus wo eine Wohnung leersteht, obwohl dort ein Mieter angemeldet ist (der Opa von Person A) aber der zahlt keine GEZ, weil er sich so gut wie kaum in Deutschland aufhält.
a) Soll Person A mit ihrem Vermieter (der Onkel von Person A) einen Mietvertrag erstellen, indem steht, dass Person A bei ihrem Opa in der Wohnung wohnt und die Zahlungspflicht über seine Beitragsnummer läuft?
Bei ihm haben sie monatelang zum Zahlen aufgefordert, er hat jedoch nicht reagiert, da er ja nie zu Hause war und somit haben sie ihn in Ruhe gelassen.
b) Oder soll Person A einen Mietvertrag mit ihrem Onkel erstellen, indem beschrieben wird, dass Person A in einem Raum (z.B. Keller, Dach) lebt, wo weder eine Strom- noch eine Wasserzufuhr vorhanden ist? Person A hat gelesen, dass man für Wohnungen, die nicht bewohnbar sind, kein GEZ bezahlen muss, genauso wie für Wohnungen, die noch in Renovierung sind.
...und eine fiktive Person B würde von diesem Szenario daher bis zur Klärung der anderen Umstände vorerst absehen - zumal lt. RBStV gilt, dass selbst für Raumeinheiten, die zwar weder zum Wohnen noch zum Schlafen geeignet sind, jedoch zum Schlafen genutzt werden, prinzipiell erst einmal Beitragspflicht besteht - siehe u.a. unter
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.msg127500.html#msg127500
[...]
"Wohnung"
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313099
Zitat
§ 3 Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste,
baulich abgeschlossene Raumeinheit
, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum
oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung
, betreten
werden kann. [...]
[...]


Viel interessanter und auch wichtiger sind die anderen oben geschilderten fiktiven Umstände, die ich so verstehe (bitte Korrektur, falls missverstanden):
- Person A, Student, Bafog-Empfänger, hatte
   > Hauptwohnsitz in Brandenburg
   > Nebenwohnsitz in Niedersachsen

Hauptwohnsitz in Brandenburg
> Person A hatte sich auf Antrag befreien lassen. Antrag wurde bewilligt.

Nebenwohnsitz in Niedersachsen
(elterliche Wohnung, Eltern H4-Empfänger und befreit)
> Person A hatte sich nicht separat auf Antrag befreien lassen, da sie der Annahme war, dass die Befreiung personengebunden sei und somit auch automatisch für alle anderen Wohnungen der Person A ebenfalls greife.

Soweit verständlich - aber wohl nicht für unsere Pappnasen bei ARD-ZDF-GEZ... ::) >:( ::)

Ist aber vermutlich nicht ganz "aussichtslos" für Person A, da zumindest für den zurückliegenden Zeitraum der Befreiung "rauszukommen".

Vorab:
Die Befreiung der Eltern (Zweitwohnung von Person A) dürfte nicht automatisch auf Person A wirken, da wegen eigenständigen Bafög-Bezugs vermutlich keine "Einstandsgemeinschaft" besteht (ggf. prüfen).


Bescheide müssen aber mglw. an den Hauptwohnsitz gesendet werden - siehe u.a. unter
bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
[...]
Der Kläger gab an, dass Ihm ein Bescheid welcher an die Adresse dieses Haus H1 zugestellt wurde erst nach X Monaten (irgendwie mehr als 6) am Tag T1 durch den Bewohner B übergeben wurde. Kläger A legte Widerspruch ein, in der Frist ab diesem Datum T1. Der Kläger gab zudem an, er sei dort nicht regelmäßig und es sei sein altes Kinderzimmer.

Der Kläger gab an, dass dieses Zimmer kein Hautwohnsitz sei, die Gegenseite war der Ansicht, dass der Widerspruch vom Kläger verfristet sei.

Der Kläger klagte daraufhin auf Aufhebung der Bescheide, nach Erhalt des Widerspruchsbescheid.

Vor Gericht wurde sehr deutlich, dass der Bescheid an den Nebenwohnsitz zugestellt wurde. Das scheint sehr unzulässig zu sein. Der Richter erklärte der Widerspruch sei nicht verfristet.
[...]

Gemäß dieser Erkenntnis könnte Person A die am Nebenwohnsitz bei den Eltern eingegangenen Bescheide ggf. erst heute durch ihre Eltern übergeben bekommen haben und gem. obiger Erkenntnis noch fristgerecht Widerspruch einlegen und ihre Befreiung für den betreffenden Zeitraum geltend machen.

Person A könnte in diesem Falle ggf. auch noch mal nachdenken, ob sie zum damaligen Zeitpunkt ihren Befreiungsantrag für die Hauptwohnung nicht ggf. doch (z.B. in einem separaten, aber eben leider nicht nachweislich abgesendeten Schreiben) um die Nebenwohnung ergänzt hatte.
Ihre Eltern würden das dann sicherlich auch nötigenfalls bezeugen können... ;)

Probleme dieser Art scheint es nicht selten zu geben, insbesondere wenn Unterlagen dieser Art nicht *nachweislich* versendet werden. ARD-ZDF-GEZ sind berühmt-berüchtigt für ihren laxen/ chaotischen Umgang in solchen Angelegenheiten.

Festsetzungsbescheid trotz Beitragsbefreiung? (angeblich nicht eingereicht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14238.msg95385.html#msg95385

Also - der "kurze" Weg könnte ggf. sein:
- Bescheide nunmehr über Eltern erhalten
- gegen alle diese Bescheide innerhalb eines Monats nach jetziger "Bekanntgabe" einen gemeinsamen Widerspruch einlegen... anzupassendes Kurz-Beispiel u.a. unter
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421
...incl. Kopie des damaligen, mglw. nicht nachweislich versendeten Schreibens zur Erweiterung des Befreiungsantrags auf die Nebenwohnung.



Der Zeitraum zwischen Ende der Bafög-Bewilligung (30.6.?) und Anfang der Sozialleistungsbewilligung (1.10.?), also der fiktive Zeitraum von 01.07.-30.09., wäre gesondert zu betrachten (soll sich das am Ende zitierte Szenario etwa auf diesen Zeitraum beziehen?).

Evtl. sollte Person hierfür die Härtefall-Regelung näher prüfen - hierfür bitte Suchfunktion des Forums nutzen.


Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine diesbezüglichen allgemeinen Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Diskussionen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2016, 00:43 von Bürger«
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