Kurze Zusammenfassung:
Prof. Kirchhof (Uni HD ex BVerfG) verteidigte seine Ansichten, interessant war jedoch, dass auch er das Gesetz zumindest teilweise für verfassungswidrig hält (Der Gesetzgeber habe sein Gutachten nur zum Teil und auch mit Abweichungen umgesetzt).
So kritisierte er, dass z.B. 60% Blinde vollständig (und nicht nur teilweise) befreit gehören und Sozialhilfeempfänger/Arbeitslose um die Abgabe aufgestockt gehören, damit sie den Beitrag davon bezahlen könnten.
RA Otto (ex MdB) hält eine Kopfsteuer (ab bestimmten Einkommensgrenzen) für sinnvoll, danach würde die Abgabe nur ca. 11.- Euro pro Person betragen. Er kritisierte insbesondere die teuren Sportübertragungen des öff-rechtl. Fernsehens, die unnötig wären und das Ganze so teuer machen (das können auch die privaten). Er erklärte die Zahl der Wohnungen steige stetig an (zunehmende Zahl Single Haushalte, Studentenwohnungen), weshalb diese Regelung erfolgte und die Einnahmen dadurch würden jedes Jahr steigen !
Zu Kirchhof: Mal abgesehen davon, daß er das Gutachten im Auftrag der ö.-r. R. und der Landesregierungen geschrieben hat (Staatsferne) und auch dieses Gutachten in sich von Logikbrüchen wimmelt, ist es doch recht unverschämt, von Nichtnutzern (egal, ob sie nun Geld haben oder nicht) "Beiträge" zu verlangen.
Besondern dreist finde ich es, daß das Einkommen von Sozialhilfeempfänger/Arbeitslosen aufgestockt werden soll, um Rundfunk"beiträge" zahlen zu können? Wie, sorry, hirnverbrannt ist das denn? Das heißt, daß die Steuerzahler, die eh schon Steuern und ihre Beiträge zahlen müssen, durch die Steuern zusätzlich nochmal den ö.-r. R. Geld in den Rachen werfen.
Es ist ja nicht so, als ob man nicht gut auf das ö.-r. Rundfunkangebot verzichten könnte...
Zu Otto: Eine Kopfsteuer ist ebenfalls nicht akzeptabel. Die Belastungshöhe wäre zwar um 60% niedriger, aber dennoch müßten Bürger für etwas zahlen, was zu unterstützen sie nicht bereit sind, besonders, da die ö.-r. R. in keiner Weise wirtschaftlich und im Interesse der Öffentlichkeit arbeiten. Solange ein derartiger Sumpf, auf welche Weise auch immer, zwangsfinanziert wird, ist die Demokratie gefährdet.
Inzwischen ist durchaus ein Rundfunksystem ohne ö.-r. Staatsfunk vorstellbar und vor allem wünschbar.
Ich persönlich habe ja den Verdacht, daß nicht die Staatsferne gewahrt bleiben soll, wenn man sich gegen eine Steuerfinanzierung sperrt, sondern dann ein Ringen um die Zuflüsse beginnen wird. Wenn die Länder oder der Bund etwas von ihren Einnahmen abgeben sollen, dann muß darum schon hart gekämpft werden.
Dann wird es keine "Rentenrückstellungen" mehr geben und auch die vielen Kritikpunkte der KEF, die gar nicht erwähnt oder einfach ignoriert werden, werden dann ins Feld gebracht, um keine weiteren Mittel abtreten zu müssen.
Eine Steuerfinanzierung würde die LRA teuer zu stehen kommen, denn dann müßten sie tatsächlich wirtschaftlich arbeiten und würden ganz genau überprüft. Das wollen die LRA nicht. Schon im 16. Hauptgutachten der Monopolkommission wurde eine Steuer empfohlen, wobei man sich bzgl. des Bedarfs am freien Markt orientieren solle, denn es zeigt sich, daß im privaten Bereich deutlich weniger Geld verschleudert wird.
Desweiteren gewinne ich langsam den Eindruck, daß die steigende Anzahl an Verwaltungs- und Vollstreckungsklagen, gerade von "normalen" Bürgern (also keineswegs "Fanatikern" oder potentiellen Steuerhinterziehern), auch auf die Gerichte wirkt und sie sehen, daß doch irgendwas an dem Unwillen der Bevölkerung dran sein muß.
Vielleicht haben auch die Richter langsam die Nase voll davon, für ein derartiges Unrechtsystem gegen eigene Überzeugungen, den gesunden Menschenverstand und vor allem (grund)gesetzliche Vorgaben verstoßen und Gehilfen spielen zu müssen.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.