Das VG hat es in diesem fiktiven Fall allerdings sehr eilig gehabt, sofort den Rechtsschutz abzulehnen.
Als Begründung werden die bekannten Phrasen vom BS genannt.
Es muss an dieser Stelle die Frage gestellt werden: Liegt überhaupt ein Leistungsgebot seitens des Abgabengläubigers vor?
Sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig. Die Ablehnung eines solchen Antrags wäre nichtig, ebenso die Ablehnung des VG.
Das Leistungsgebot ist die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Erfüllung der Leistungspflicht (hier: zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen). Ein Leistungsgebot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der strikt von der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen zu unterscheiden ist, weil der Regelungsgehalt einer Festsetzung und der Regelungsgehalt eines Leistungsgebots unterschiedlich sind.
Eine Festsetzung ist die behördliche Entscheidung über Art und Umfang eines Rundfunkbeitragsschuldverhältnisses. (Nebenbei bemerkt: Ist Euch eigentlich schon einmal aufgefallen, dass nirgendwo gesetzlich festgelegt wurde, welchen Regelungsgehalt die "Festsetzung" von Rundfunkbeiträgen konkret hat?)
Ein Leistungsgebot ist demgegenüber die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Erfüllung einer Leistungspflicht.
Eine Festsetzung allein ist
nicht vollziehbar bzw. vollstreckbar, weil der Regelungsgehalt einer Festsetzung keine Handlung, Duldung oder Unterlassung enthält, die vollziehbar bzw. vollstreckbar wäre.
Erst das Leistungsgebot, nämlich die Aufforderung zur Zahlung, ist vollziehbar bzw. vollstreckbar (was auch unmittelbar Sinn macht).
Die Sache ist halt: Die neueren "Festsetzungsbescheide" enthalten gar kein Leistungsgebot. Dies bedeutet, dass mit den Festsetzungsbescheiden allein eine Festsetzung von Rundfunkbeiträgen erfolgt. Es werden jedoch keine öffentlichen Abgaben (also Rundfunkbeiträge)
angefordert.
Man beachte, dass es in § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO heißt:
Die aufschiebende Wirkung entfällt nur bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten.
Wo jedoch überhaupt nicht erst öffentliche Abgaben angefordert werden (nämlich durch ein ordnungsgemäßes Leistungsgebot), dort entfällt auch die aufschiebende Wirkung
nicht.