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Autor Thema: Eilantrag §80 (5) VwGO an Gericht zurücknehmen, da Aussetzungsantrag an Rundfunkanstalt noch offen?  (Gelesen 8942 mal)

J
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Hallo Mitstreiter(innen),

Person J hat Klage beim VG eingereicht.
Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möchte das Gericht nur entsprechen, wenn der Antrag vom NDR vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, abgelehnt wurde.

- Person J hat nie mit dem NDR, sondern nur mit dem BS Kontakt gehabt
- der Aussetzungsantrag wurde vom NDR nicht abgelehnt
- was ist §80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, wenn nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung beantragt wurde?
Vorlage nach "volkuhl" unter
Klagebegründung VerwG (VG Bremen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18781.0.html

- Person J hat keinen Eilantrag gestellt, warum will das VG eines davon machen (4B 1205/16)?


Wer Lust hat, darf gerne seine Erfahrungen mitteilen ;D


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Jannimann
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Karlsruhe möchte sich mit meiner Beschwerde nicht beschäftigen.

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Ein Aussetzungsantrag beim Gericht nach §80 (5) VwGO bedingt nach bisheriger Kenntnis eine vorherige Ablehnung des an die Rundfunkanstalt ("Behörde") gerichteten Antrags nach §80 (4) VwGO.
Solange diese nicht entschieden hat und insbesondere solange nicht akut Vollstreckung droht, scheinen die Bedingungen für einen Antrag auf Eilrechtsschutz nicht gegeben zu sein.

Dieses Thema ist schon mehrfach in verschiedenen Facetten im Forum behandelt.

Siehe hierzu die Ausführungen u.a. unter

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

[...]
...inwiefern insbesondere bei bereits angelaufenen Vollstreckungsmaßnahmen trotz Widerspruch ein kombinierter oder separater Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" / Antrag auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht erforderlich/ hilfreich wäre, wäre ggf. gesondert zu prüfen:

Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 4
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89293.html#msg89293

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html


Bei all dem scheint es für die Aussichten auf Erfolg bzgl. der Aussetzung durchaus von Belang zu sein, ob bereits vorher (im Widerspruch oder nachgereicht) ein an die "Behörde" gerichteter Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt wurde:

Sehr guter und umfangreicher Überblick über das Thema und
allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
Die Aussetzung der Vollziehung (Justizportal Nordrhein-Westfalen)
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php

[...]


Zr Frage der "Zurücknahme" des Eilantrags siehe bitte auch die Unterschiede zwischen "zurücknehmen" und "erledigt erklären" (sofern dies hier möglich sein sollte) - bzw. befrage die fiktive Person ggf. das zuständige Verwaltungsgericht.

Eine Suche mit der Kombination "zurücknehmen erledigt" liefert entsprechende erste Ergebnisse wie u.a. auch
vorläuf. Rechtsschutz "f. erledigt erklären"/"zurücknehmen"? Widerspr.Besch usw.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14062.msg94388.html#msg94388


Fiktive Person lese auch noch einmal ganze genau den Text des fiktiven Schreibens.
Dort wird zweimal ein §-Verweis mit einem Absatz "6" erwähnt:
Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung [...] können Sie nur stellen, wenn Sie vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe einen Aussetzungsantrag bei der Behörde [...] gestellt haben und dieser Antrag abgelehnt worden ist (vgl. §80 Abs. 6 Satz 1).

Einfach mal selbst die Paragrafen recherchieren... ;)

§80 Abs. 6 Satz 1
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
Zitat
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.


Die zweite Erwähnung eines Absatz "6" gleich im Folgesatz:
Zitat
Anhaltspunkte dafür, dass in Ihrem Fall ein Ausnahmefall des §60 Abs. 6 Satz 2 WvGO vorliegen könnte, sind nicht gegeben.

§60 Abs. 6 Satz 2
gibt es nicht und scheint ein Schreibfehler zu sein - stattdessen dürften wohl die Ausnahmefälle unter
§80 Abs. 6 Satz 2 gemeint sein...
Zitat
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.

Person könnte das Verwaltungsgericht über diesen irreführenden §60 (so lese ich es jedenfalls in dem fiktiven Schriftstück) befragen.


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J
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Hallo Bürger,

Person J dankt für das Mitwirken in diesem fiktiven Fall. Nähere Infos folgen, sobald sich die Verwirrung bei J aufgelöst hat.


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Z
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Alleine die Drohung auf einem Bescheid "Dieser Bescheid stellt einen vollstreckbaren Titel dar" o.ä. könnte ja auch ein Indiz für eine drohende Vollstreckung sein, dazu hat vielleicht der Belästigungsservice mit einer Vollstreckung gedroht, auch wenn der formaljuristisch ja nix zu melden hat, aber der Kläger könnte ja daraus gefolgert haben, daß er einstweiligen Rechtsschutz benötigt?


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J
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Hallo,

auf mehrmalige Nachfrage konnte beim VG niemand Auskunft zu diesem fiktiven Fall geben. Eine Rücknahme des Antrages auf Eilrechtschutz wäre vermutlich ein Eigentor, zu dem man sich verleiten lassen könnte, um statt € 105,-- nur € 35,-- Gerichtsgebühren zu zahlen.

Also volles Programm für diesen fiktiven Fall.


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J
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Hallo,

Person J koennte die Vorlage von vollkuhl fuer dieses fiktive Ansinnen benutzt haben. Natürlich auch mit dem Ziel, die Klagebegruendung 6 Wochen später abzuliefern. Das VG hat es in diesem fiktiven Fall allerdings sehr eilig gehabt, sofort den Rechtsschutz abzulehnen.

Als Begründung werden die bekannten Phrasen vom BS genannt.

Interessant wäre jetzt, ob eine Zahlung einer Zustimmung gleichkommt. Das wuerde natürlich auch das zu erwartende Urteil im Hauptverfahren betreffen.

Oder muss grundsätzlich Revision eingelegt werden?

Ist schon sehr befremdlich, wenn das VG Schreiben des BS aus der tiefsten Vergangenheit benennen kann, die Person J nie erhalten hat, wo angeblich Ratenzahlung vereinbart wurde.


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Das VG hat es in diesem fiktiven Fall allerdings sehr eilig gehabt, sofort den Rechtsschutz abzulehnen.

Als Begründung werden die bekannten Phrasen vom BS genannt.

Es muss an dieser Stelle die Frage gestellt werden: Liegt überhaupt ein Leistungsgebot seitens des Abgabengläubigers vor?

Sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig. Die Ablehnung eines solchen Antrags wäre nichtig, ebenso die Ablehnung des VG.

Das Leistungsgebot ist die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Erfüllung der Leistungspflicht (hier: zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen). Ein Leistungsgebot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der strikt von der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen zu unterscheiden ist, weil der Regelungsgehalt einer Festsetzung und der Regelungsgehalt eines Leistungsgebots unterschiedlich sind.

Eine Festsetzung ist die behördliche Entscheidung über Art und Umfang eines Rundfunkbeitragsschuldverhältnisses. (Nebenbei bemerkt: Ist Euch eigentlich schon einmal aufgefallen, dass nirgendwo gesetzlich festgelegt wurde, welchen Regelungsgehalt die "Festsetzung" von Rundfunkbeiträgen konkret hat?)

Ein Leistungsgebot ist demgegenüber die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Erfüllung einer Leistungspflicht.

Eine Festsetzung allein ist nicht vollziehbar bzw. vollstreckbar, weil der Regelungsgehalt einer Festsetzung keine Handlung, Duldung oder Unterlassung enthält, die vollziehbar bzw. vollstreckbar wäre.

Erst das Leistungsgebot, nämlich die Aufforderung zur Zahlung, ist vollziehbar bzw. vollstreckbar (was auch unmittelbar Sinn macht).

Die Sache ist halt: Die neueren "Festsetzungsbescheide" enthalten gar kein Leistungsgebot. Dies bedeutet, dass mit den Festsetzungsbescheiden allein eine Festsetzung von Rundfunkbeiträgen erfolgt. Es werden jedoch keine öffentlichen Abgaben (also Rundfunkbeiträge) angefordert.

Man beachte, dass es in § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO heißt:

Zitat von: § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO
Die aufschiebende Wirkung entfällt nur bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten.

Wo jedoch überhaupt nicht erst öffentliche Abgaben angefordert werden (nämlich durch ein ordnungsgemäßes Leistungsgebot), dort entfällt auch die aufschiebende Wirkung nicht.


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J
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Hallo,

Vielen Dank fuer Deine Antwort. Die Gretchenfrage nach dem Leistungsangebot scheint dem BS und vielen VG eindeutig vorhanden zu sein. Einfach kraft Gesetz. Dabei stellen sie die Verfassungsmaessigkeit auf keinen Fall in Frage.

Fuer das VG scheint es sich bei Person J um einen zahlungsunwilligen Schuldner zu handeln, der Trotz einer angeblichen Zustimmung zur Ratenzahlung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Fuer solche Individuen soll es dann wohl keinen Rechtsschutz geben.



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J
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Hallo,

hier mal die mögliche Entscheidung zum Rechtsschutz. Zweifellos hat das Gericht 1:1 den Text aus einer möglichen Vorlage des BS verwendet, auch wenn es sich noch nicht mal sicher sein konnte, daß Person J überhaupt diese Post erhalten hätte.

Der Unterstellung, der BS hätte mit dem Antragsteller Ratenzahlung vereinbart, ist hanebüchen und eine glatte Lüge. Normalerweise müßte man alleine aus diesem Grund in die Berufung gehen, aber das ist es Person J nicht wert.

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J
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Hallo,

der NDR war so frei, für den vom VG abgelehnten, fiktiven Rechtsschutzantrag einen Kostenfestsetzungsantrag zu senden. U. U. wollen die möglicherweise tatsächlich für die Begründung zur Ablehnung des Antrages von Person J Geld haben.

Ist so etwas normal? J hätte für einen zugesprochenen Antrag selber wohl kaum eine Rechnung senden können.

Das VG war so frei, eine Stellungnahme von Person J zu fordern. Wieso eigentlich, besteht die Möglichkeit so etwas abzulehnen? Verstößt die Forderung gegen die Sittlichkeit?

Sonst hätten sie einfach eine Kostennote senden sollen...

____
Bitte Überschrift nicht ändern! Danke!
René/Administrator

Edit "Bürger":
Anonymisierung des Dokuments musste ergänzt werden.
Bitte zukünftig konsequent den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten
"Dokumente anonymisieren."
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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Die Gretchenfrage nach dem Leistungsangebot scheint dem BS und vielen VG eindeutig vorhanden zu sein. Einfach kraft Gesetz. Dabei stellen sie die Verfassungsmaessigkeit auf keinen Fall in Frage.

Ein Gesetz hat nicht die Aufgabe, eine Entscheidung im Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Wirkung nach außen zu treffen. Während ein Gesetz eine Anordnung des Gesetzgebers ist, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Normadressaten und eine unbestimmte Vielzahl von konkreten Lebenssachverhalten richtet, ist ein Verwaltungsakt eine Entscheidung einer Behörde im konkret zugrunde liegenden Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

Eine Zahlungsaufforderung ist stets eine behördliche Entscheidung im konkret zugrunde liegenden Einzelfall, die Regelungscharakter hat. Das Gesetz enthält nie eine Entscheidung im konkreten Einzelfall.


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J
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Hallo Knax,

danke für Deine Antwort. Hast Du (oder auch jemand anderer) auch eine Meinung zum Kostenfestsetzungsantrag des NDR? Sollte man jetzt dem VG antworten, daß man diese Forderung für ungerechtfertigt hält? Warum darf der NDR so etwas machen, wenn man sich einfach nur gegen des System wehrt?

Darf man sich gegen dieses System nicht wehren? :police:

...lieber brav in den Sessel setzen und die Wiederholungen vom "Tatort" schauen...


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Guten Abend,

Person J hat in seinem fiktiven Fall dem VG geantwortet, daß diese unberechtigte Forderung nicht mit gutem Gewissen übernommen werden kann. Unverständlich, daß der NDR zum Antrag eine Stellungnahme abgeben darf, wofür er dann auch noch berechtigt ist, seine Kosten geltend zu machen.

Es drängt sich das Gefühl auf, daß die Verwaltungsgerichte gar nicht dazu da sind Recht zu sprechen, sondern die verkorksten Entscheidungen anderer Ämter zu bestätigen. Person J ist das völlig fremd.

Nun hat das VG einen Kostenfestsetzungsbeschluß gesendet, auf Seite 2 steht zu lesen, daß "gegen diesen Beschluß die Entscheidung des Gerichtes beantragt werden kann".

Person J ist das etwas unverständlich. Ein Beschluß des Gerichtes, gegen den eine Entscheidung des Gerichtes beantragt werden kann???


Edit "Bürger":
Anonymisierung des Dokuments musste schon wieder ergänzt werden.
Bitte zukünftig unbedingt konsequent den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten
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und die Dokumente gewissenhaft und vollständig anonymisieren!!!
Es ist nicht Aufgabe der Moderatoren, ständig und immer wieder solche vermeidbaren Nachlässigkeiten zu beheben.
Das Forum ist auf die Unterstützung und Disziplin aller seiner Mitglieder andgewiesen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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