Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 Rn 150 und Rn 155:
"Bis zu einer Neuregelung haben die Gesetzgeber Inhaber von mehreren Wohnungen auf Antrag von der Beitragspflicht freizustellen, wenn diese nachweisen, dass sie bereits für ihre Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1
und 3 RBStV nachkommen."
"Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere
Wohnungen zu befreien."
Wenn bereits vom Inhaber der Zweitwohnung in der Erstwohnung
nachweislich ein Rundfunkbeitrag bezahlt wird, sollte kein Beitrag für die Zweitwohnung anfallen. Treffen die Voraussetzungen zu, sollte der Inhaber möglichst zeitnah einen formlosen Befreiungansantrag an die zuständige Rundfunkanstalt stellen.
Warum in einem fiktiven Fall die Rückzahlung bereits getätigter und somit verfassungswidriger Zahlung nicht erfolgen soll ist wohl widersprüchlich und müsste wohl in einem gerichtlichen Verfahren auf europäischer Ebene geklärt werden.