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Autor Thema: Zwangsvollstreckung Südwestrundfunk Stadt Kaiserslautern  (Gelesen 9348 mal)

P
  • Beiträge: 3
Guten Abend,
Man nehme ein fiktives Problem an:


Zitat
Person A sei 2015 in eine neue Wohnung eingezogen.

Da bekam sie Werbung von einer Rundfunkzentrale. Person A dachte: brauche ich nicht, also weggeworfen.
Person A bekam weiterhin Briefe und Person B Brachte diese dann immer wieder zur Post und sagte die gewisse Person wohne nicht mehr hier. Nun war über 2 Jahre Ruhe.
Person A hatte Ende letzten Jahres ein Konto bei einer Bank eröffnet und siehe da...
Person A bekam Anfang des Jahres wieder Post und schaute noch einmachen hinein, angeblich waren Gebühren von >500€ fällig, Person A dachte ich habe mich nirgends angemeldet und warf den Brief Weg. Den nachfolgenden Brief brachte Person B dann wieder zur Post und sagte diese Person wohne nicht mehr hier.
Jetzt hat die Stadt in der Person A wohnt (Vollstreckungsbehörde) ihm Post zugewendet in der Person A die Beiträge von 2015 zahlen soll, inkl Mahngebühren und Säumniszuschlag.

Wie soll Person A jetzt Reagieren?

Möglichkeit 1: Person A Wohnt in einem Haus mit mehreren Parteien (unter 10).
Könnte Person A sich bei der Nachbarin mit anmelden? Denn sein Name sei erst seit Anfang von diesem Jahr auf dem Briefkasten mit  ihr darauf, da er auch noch bei seinen Eltern gewohnt hatte. Da er jetzt nur noch bei ihr Wohnt wurde auch sein Name an der Klingel und dem Briefkasten mit angebracht. -- Möglichkeit alle gebühren zu sparen?

Falls nicht

Möglichkeit 2: Person A muss in den bitteren Apfel beißen und der Stadt sagen sie habe nie Bescheide bekommen gegen die sie Einspruch einlegen konnte. Deshalb würde er keine Mahn und Säumniszuschläge zahlen. Dann hat aber Person A früher oder später das Problem dass er die Gebühren von 2016-heute noch zahlen muss.

oder Gibt es noch bessere Möglichkeiten?


Angefügt ist das Schreiben der Stadt.

Edit "Markus KA":
Thema wurde zur Präzisierung seines Inhalts angepasst.
 





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. April 2018, 21:55 von Markus KA«

N
  • Beiträge: 2
Vielleicht sollte Person A bei den Eltern oder Bekannten sich rückwirkend anmelden und sich von der jetzigen Wohnung abmelden. Auch wenn die Zweitwohnung seit neuestem von den Zwangsgebühren befreit worden ist, müsste Person A Steuer (~10% von der Miete) für die Zweitwohnung zahlen (GEZ würde aber nichts davon bekommen :-) ).


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P
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Und wenn es sich bei person a um eine Eigentumswohnung handelt?


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Und wenn es sich bei person a um eine Eigentumswohnung handelt?
Soweit bekannt, haben Besitzverhältnisse keine Auswirkungen auf die Zwangsbeitragspflicht.
Gibt es einen aktuellen Stand zum Ausgangsbeitrag?


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P
  • Beiträge: 3
Die Gebühren für 2015 wurden mit bei der Stadt beglichen, 2 Briefe der gez gingen ungeöffnet zurück. Seit dem wieder Ruhe.

Wenn ich die Eigentumswohnung als zweitwohnsitz angebe ist sie also von den Gebühren befreit?


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 Rn 150 und Rn 155:

Zitat
"Bis zu einer Neuregelung haben die Gesetzgeber Inhaber von mehreren Wohnungen auf Antrag von der Beitragspflicht freizustellen, wenn diese nachweisen, dass sie bereits für ihre Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1
und 3 RBStV nachkommen."

Zitat
"Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere
Wohnungen zu befreien."

Wenn bereits vom Inhaber der Zweitwohnung in der Erstwohnung nachweislich ein Rundfunkbeitrag bezahlt wird, sollte kein Beitrag für die Zweitwohnung anfallen. Treffen die Voraussetzungen zu, sollte der Inhaber möglichst zeitnah einen formlosen Befreiungansantrag an die zuständige Rundfunkanstalt stellen.

Warum in einem fiktiven Fall die Rückzahlung bereits getätigter und somit verfassungswidriger Zahlung nicht erfolgen soll ist wohl widersprüchlich und müsste wohl in einem gerichtlichen Verfahren auf europäischer Ebene geklärt werden.


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  • Beiträge: 577
Warum in einem fiktiven Fall die Rückzahlung bereits getätigter und somit verfassungswidriger Zahlung nicht erfolgen soll ist wohl widersprüchlich [...]

Das haben die Damen und Herren des BVerfG in RN 153 im aktuellen Urteil ja diesmal so begründet:
Zitat von: BVerfG in 1BvR 1675/16
[...] a) [...]
Demgegenüber wäre bei einer rückwirkenden ([...]) Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre ([...]).

Es würde der Bankrott des ÖRR drohen, und den gilt es mit allen Mitteln dieser "Rechtsprechung" zu vermeiden.


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Zitat
Warum in einem fiktiven Fall die Rückzahlung bereits getätigter und somit verfassungswidriger Zahlung nicht erfolgen soll ist wohl widersprüchlich [...]

Das haben die Damen und Herren des BVerfG in RN 153 im aktuellen Urteil ja diesmal so begründet:
Zitat von: BVerfG in 1BvR 1675/16
[...] a) [...]
Demgegenüber wäre bei einer rückwirkenden ([...]) Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre ([...]).

Es würde der Bankrott des ÖRR drohen, und den gilt es mit allen Mitteln dieser "Rechtsprechung" zu vermeiden.



Damit haben wir schwarz auf weiss, dass für das BVerfG der ÖRR über dem Grundgesetz steht!


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es würde der Bankrott des ÖRR drohen, und den gilt es mit allen Mitteln dieser "Rechtsprechung" zu vermeiden.

Damit haben wir schwarz auf weiss, dass für das BVerfG der ÖRR über dem Grundgesetz steht!

Interessante Hinweise und Anregungen, die in keiner Klagebegründung und mündlichen Verhandlung fehlen dürfen.    8)

Das könnte übrigens auch die Stadt Kaiserslautern interessieren, wenn sie wieder mal vollstrecken möchte.  ;)


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